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Einführungsgesetz
zur Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)

vom 9. Juni 1988

(GVBl. Bd. 16 S. 23)

Zur Einführung der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) haben die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und der Landeskirchentag der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) tritt für die bisher zur Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und zur Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland gehörenden Kirchengemeinden mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes und der Kirchenverfassung treten die Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern vom 26. September 1972 und die Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 24. September 1922 in der Fassung des 30. Änderungsgesetzes vom 17. Oktober 1980 sowie alle Rechtsvorschriften der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland außer Kraft, die den Bestimmungen der gemäß § 1 Absatz 1 in Kraft getretenen Kirchenverfassung und dieses Kirchengesetzes widersprechen.
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§ 2

( 1 ) Der Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) führt die Rechtsgestalt der bisherigen Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern mit deren sämtlichen Verpflichtungen und Rechten fort.
( 2 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) führt die Rechtsgestalt der bisherigen Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland mit deren sämtlichen Verpflichtungen und Rechten fort.
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§ 3

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das bisher in der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland geltende Recht als Recht der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) auch im Bereich des Synodalverbandes XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) in Kraft, sofern nicht nachstehend Ausnahmen bestimmt sind.
( 2 ) Der Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 und die dazu eingegangenen Zusatzvereinbarungen, Ergänzungs- und Gestellungsverträge bleiben für den bisherigen Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland unberührt. Sie gelten nicht für den Bereich der bisherigen Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern.
( 3 ) Das Abkommen zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern r. d. Rh. und der Reformierten Kirche in Bayern r. d. Rh. vom 14. August 1922 bleibt gemäß § 64 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung im Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) unberührt. Daher gelten im Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) die für Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern erlassenen Regelungen anstelle folgender Bestimmungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland):
  1. Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Pfarrerbesoldung und -versorgung in seiner jeweils geltenden Fassung,
  2. das Kirchengesetz über die Versorgungsbezüge der Pfarrer und Kandidaten des Predigtamtes,
  3. die allgemeinen Verwaltungsanordnungen über die Regelungen des Unterhaltszuschusses für Kandidaten der Theologie (Vikare),
  4. das Kirchengesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur,
  5. die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften),
  6. die Dienstwohnungsrichtlinien einschließlich der Dienstzimmerbestimmungen,
  7. die Vorschussrichtlinien.
( 4 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten in allen fortgeltenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen die Bezeichnungen der gemäß § 1 Absatz 1 in Kraft getretenen Kirchenverfassung an die Stelle der bisher geltenden Bezeichnungen.
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§ 4

( 1 ) Die in den Kirchengemeinden der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern im Jahre 1984 gewählten Presbyter und Presbyterinnen bleiben bis zu den ersten allgemeinen Kirchenwahlen (§ 13 Absatz 2 der Kirchenverfassung) nach Inkrafttreten der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) im Amt, die später Gewählten bis zu den zweiten allgemeinen Kirchenwahlen nach Inkrafttreten der Kirchenverfassung. Vor Inkrafttreten der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) regelt die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern die Bildung der Synode des Synodalverbandes XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) und die Wahl der ersten Mitglieder der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierte Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland).
( 2 ) Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen hauptberuflichen Mitglieder des bisherigen Landeskirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland übernehmen die Aufgaben der hauptberuflichen Mitglieder des Synodalrates; ihre dienstrechtliche Stellung richtet sich bis zum Ende ihrer laufenden Wahlzeit nach dem bisher für sie geltenden Recht.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz kann nur im Wege verfassungsändernder Kirchengesetzgebung gemäß § 88 der Kirchenverfassung geändert werden.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 1989 in Kraft. § 4 Absatz 1 dieses Kirchengesetzes tritt bereits mit der Beschlussfassung durch die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern in Kraft.