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Kirchengesetz über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrwahlgesetz)

vom 4. Mai 2000
zuletzt geändert durch Artikel 2
des Kirchengesetzes vom 29. April 2017

(GVBl. Bd. 20 S. 150)

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Gemeinden wählen nach § 4 Nr. 3 der Kirchenverfassung ihre Pfarrer oder Pfarrerinnen auf Vorschlag des Kirchenrates/Presbyteriums frei aus allen wählbaren Predigern und Predigerinnen.
( 2 ) Die Vorbereitung, Durchführung und Rechtsfolgen der Pfarrwahlen regeln sich nach dem Kirchengesetz über die kirchlichen Gemeindewahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Gemeindewahlgesetz) vom 29. April 2017 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 20 S. 150) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
( 3 ) Die in Gemeindestatuten (§ 50 Kirchenverfassung) oder Synodalverbandsstatuten (§ 63 Kirchenverfassung) festgelegten Regelungen sowie die nach § 47 der Kirchenverfassung bestehenden besonderen Rechte und Pflichten des Moderamens der Gesamtsynode werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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§ 2
Aktives Wahlrecht

Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 12 der Kirchenverfassung. Im Übrigen sind die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes anzuwenden.
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§ 3
Passives Wahlrecht

( 1 ) Die Befähigung zur Anstellung (Wählbarkeit) richtet sich nach dem Pfarrdienstgesetz der EKD in der jeweils geltenden Fassung und setzt die uneingeschränkte Dienstfähigkeit für die Wahrnehmung eines Pfarramtes voraus. Pfarrer oder Pfarrerinnen, die aus ihrem Amt ausgeschieden sind, dürfen sich nur bewerben, wenn ihnen vom Moderamen der Gesamtsynode die Wählbarkeit zugesichert oder wieder zugesprochen worden ist.
( 2 ) Wählbar im Sinne des § 4 Nr. 3 der Kirchenverfassung ist, wer in einem Pfarrdienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche oder einer ihrer Kirchengemeinden steht oder nach einer Ausbildung in der Evangelisch-reformierten Kirche für wählbar erklärt worden und seitdem in keiner anderen Kirche angestellt worden ist.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Beschluss andere Bewerber oder Bewerberinnen einem oder einer nach Absatz 2 Wählbaren gleichstellen, wenn sie gemäß Absatz 1 zur Anstellung befähigt sind und wenn
  1. um eine besetzbare Pfarrstelle weniger als zwei gemäß Absatz 2 wählbare Bewerber oder Bewerberinnen auftreten, oder
  2. rechtlich gesichert ist, dass in der Kirche, aus der der Bewerber oder die Bewerberin kommt, Bewerber und Bewerberinnen aus der Evangelisch-reformierten Kirche allgemein wie Bewerber und Bewerberinnen aus der eigenen Kirche behandelt werden.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Beschluss andere Bewerber oder Bewerberinnen einem oder einer nach Absatz 2 Wählbaren gleichstellen, wenn sie gemäß Absatz 1 zur Anstellung befähigt sind und wenn angesichts der Besonderheiten der zu besetzenden Pfarrstelle oder des Lebenslaufs des Bewerbers oder der Bewerberin die Verweigerung der Wählbarkeit eine geistlich oder rechtlich nicht zu vertretende Härte darstellen würde.
( 5 ) Aus anderen Kirchen kommende Bewerber und Bewerberinnen haben zusätzlich die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 der Kirchenverfassung zu erfüllen.
( 6 ) Wenn für einen Bewerber oder eine Bewerberin aus einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder des Reformierten Weltbundes, der oder die im Kalenderjahr des Dienstantritts das 45. Lebensjahr vollendet hat, der bisherige Dienstherr die anteiligen Versorgungskosten nicht übernimmt, ist die Aufnahme in einem Wahlaufsatz ohne vorherige Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode unzulässig.
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II. Vorbereitung der Pfarrwahl

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§ 4
Freigabe der Pfarrstelle

Die Pfarrwahl darf erst eingeleitet werden, nachdem das Moderamen der Gesamtsynode auf Antrag des Kirchenrates/Presbyteriums die Pfarrstelle zur Besetzung freigegeben und im Gesetz- und Verordnungsblatt mit der Aufforderung zur Bewerbung ausgeschrieben hat. Haben mehrere Gemeinden eine gemeinsame Pfarrstelle, setzt dies einen gemeinsamen Antrag aller Gemeinden voraus. Weitere Ausschreibungen der Pfarrstelle oder andere Vorbereitungen der Pfarrwahl vor dieser Bekanntmachung durch das Moderamen der Gesamtsynode sind unzulässig und stellen eine Rechtsverletzung im Wahlverfahren dar, die geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
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§ 5
Bildung des Wahlaufsatzes

( 1 ) Nach der Ausschreibung der Pfarrstelle und dem Ablauf der Ausschreibungsfrist, gegebenenfalls nach zusätzlichen Bemühungen des Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens des Synodalverbandes um weitere geeignete Bewerber oder Bewerberinnen, beginnt der Kirchenrat/das Presbyterium mit den Vorbereitungen zur Pfarrwahl. Der Präses oder die Frau Präses des Moderamens des Synodalverbandes ist an den Vorbereitungen zur Pfarrwahl zu beteiligen. Der Kirchenrat/das Presbyterium bildet einen Wahlaufsatz von drei, mindestens zwei wählbaren Bewerbern oder Bewerberinnen. Die Entscheidung des Kirchenrates/Presbyteriums über die Dreizahl oder die Zweizahl kann nicht abgeändert werden, sofern nicht mindestens zehn Wahlberechtigte innerhalb zwei Wochen gegenüber dem Moderamen des Synodalverbandes schriftlich unter Angabe von Gründen dartun, dass ein geeigneter Bewerber oder eine geeignete Bewerberin durch einen Rechtsverstoß in seinen oder ihren Rechten verletzt worden ist.
( 2 ) Für Kirchengemeinden, die gemeinsam eine Pfarrstelle haben, treten die Kirchenräte/Presbyterien zur Bildung des Wahlaufsatzes zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen. Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Moderamens des Synodalverbandes oder seinem/ihrem Stellvertreter oder seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen und geleitet. Die vereinigten Kirchenräte/Presbyterien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder jedes Kirchenrates/Presbyteriums anwesend ist. Beschlüsse über die Bildung des Wahlaufsatzes oder die Beschränkung auf einen Bewerber oder eine Bewerberin bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sie kommen nicht zustande, wenn ihnen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eines Kirchenrates/Presbyteriums widerspricht.
( 3 ) Die Kirchenräte/die Presbyterien teilen dem Moderamen der Gesamtsynode den Wahlaufsatz zur Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen mit.
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§ 6
Vorstellung

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium legt für alle Bewerber und Bewerberinnen gleichmäßig fest, in welcher Weise (Predigt, Unterrichtsstunde, Gemeindevortrag mit Aussprache, Bibelstunde, Jugendstunde usw.) sie sich vorzustellen haben, dabei können Themen bestimmt oder zur Auswahl gestellt werden.
( 2 ) Die Vorstellungen nach Absatz 1 sind, mit Ausnahme von Vorstellungsgesprächen im Kirchenrat/Presbyterium, für alle Wahlberechtigten öffentlich; hierzu wird im vorhergehenden Gottesdienst eingeladen.
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§ 7
Wählerliste

Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bis zur Wahl zu festgesetzten Zeiten für jedes Gemeindeglied zugänglich auszulegen. Jedes Gemeindeglied kann beim Kirchenrat/Presbyterium bis vier Wochen vor der Wahl Berichtigungen der Wählerliste beantragen.
Die Gemeindeglieder sind durch mehrmalige Abkündigungen in den Gottesdiensten auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen und zur Einsichtnahme in die Wählerliste aufzufordern und auf die Möglichkeit eines Berichtigungsantrages hinzuweisen. Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
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IIa. Besondere Vorschriften für die Beschäftigung zweier Theologen oder Theologinnen in einer Pfarrstelle

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§ 7a
Voraussetzungen

( 1 ) Vor Besetzung einer Pfarrstelle kann der Kirchenrat/das Presbyterium mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Pfarrstelle für zwei Pfarrer oder Pfarrerinnen mit halben Dienstauftrag auszuschreiben. Bei der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung der Kirchenräte/Presbyterien von Kirchengemeinden, die eine gemeinsame Pfarrstelle haben, muss die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit in jedem der beteiligten Kirchenräte/Presbyterien erreicht sein. Der Wahlaufsatz kann bis zu sechs Bewerber oder Bewerberinnen umfassen.
( 2 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied erhält zwei Stimmen. Es kann für jeden Bewerber oder jede Bewerberin jedoch höchstens eine Stimme abgeben. Bei einer Mehrzahl von Bewerbern oder Bewerberinnen gelten die beiden als gewählt, welche die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Stehen für die beiden halben Pfarrstellen nur zwei Bewerber oder Bewerberinnen zur Verfügung muss jeder oder jede von ihnen eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Ist nur eine der beiden halben Pfarrstellen zu besetzen, erhält jedes wahlberechtigte Gemeindeglied eine Stimme. Jeglicher Zusatz bei der Stimmabgabe macht eine Stimmabgabe ungültig.
( 3 ) Die gewählten Bewerber oder Bewerberinnen sind durch Dienstvertrag als Pfarrer oder Pfarrerin im Angestelltenverhältnis je für eine halbe Pfarrstelle einzustellen.
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§ 7b
Dienstrechtliche Stellung

( 1 ) Die Einzelheiten des Dienstes und der Rechtsstellung nach § 7a angestellter Pfarrer und Pfarrerinnen im Angestelltenverhältnis richten sich nach den Regelungen des Pfarrdienstgesetz der EKD für privatrechtliche Pfarrdienstverhältnisse, sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 2 ) Vor einer Pfarrwahl beschließt der Kirchenrat/das Presbyterium Dienstanweisungen für die gemeinsamen Bewerber oder Bewerberinnen, in denen die von einem Pfarrstelleninhaber oder einer Pfarrstelleninhaberin zu leistenden Dienste nach örtlichen Bereichen und nach Aufgaben im Einzelnen auf die beiden Inhaber oder Inhaberinnen derselben Pfarrstelle aufgeteilt werden. Die Dienstanweisungen sind verbindliche Bestandteile der Dienstverträge und dem Moderamen der Synode und dem Moderamen der Gesamtsynode vorzulegen. Die Dienstanweisungen werden jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres vom Kirchenrat/Presbyterium anhand der gemachten Erfahrungen auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft und gegebenenfalls im Einvernehmen mit den beiden Inhabern oder Inhaberinnen der Pfarrstelle entsprechend abgeändert. Kommt eine Einigung zwischen Kirchenrat/Presbyterium und den Inhabern oder Inhaberinnen der Pfarrstelle nicht zustande, entscheidet nach Anhörung der Beteiligten das Moderamen der Synode, gegen dessen Entscheidung den Beteiligten die üblichen Rechtsmittel zustehen.
( 3 ) Die beiden Inhaber oder Inhaberinnen einer Pfarrstelle vertreten sich unentgeltlich gegenseitig; nachgewiesene Sachausgaben werden nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften erstattet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Vertretung § 25 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD. Beide sind zur Teilnahme an den Pfarrkonferenzen (§ 26 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD) verpflichtet.
( 4 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Angestelltenverhältnis darf eine andere hauptberufliche Tätigkeit weder aufnehmen noch fortführen. Die Grundvergütung und nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften zu zahlende Nebenleistungen stehen dem Pfarrer oder der Pfarrerin im Angestelltenverhältnis je zur Hälfte zu.
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§ 7c
Verfassungsrechtliche Stellung

( 1 ) Die beiden Inhaber oder Inhaberinnen einer Pfarrstelle gehören dem Kirchenrat/Presbyterium der Gemeinde an, deren Pfarrstelle sie gemeinsam innehaben, und zwar einer oder eine mit und einer oder eine ohne Stimmrecht. Das Stimmrecht wechselt entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 4, Satz 3 der Kirchenverfassung. Bei gleichzeitigem Beginn steht das Stimmrecht zum ersten Mal dem oder der an Lebensalter Älteren zu.
( 2 ) Wenn eine Pfarrstelle, die mehrere Gemeinden gemeinsam haben, von zwei Pfarrern oder Pfarrerinnen gemeinsam wahrgenommen wird, gehören beide Pfarrer oder Pfarrerinnen mit oder ohne Stimmrecht allen beteiligten Kirchenräten/Presbyterien an. Jeder Pfarrer oder jede Pfarrerin hat mindestens in einem Kirchenrat/Presbyterium unbefristet Stimmrecht. In den Dienstanweisungen wird für jeden Pfarrer oder jede Pfarrerin festgelegt, welchem Kirchenrat/Presbyterium er oder sie mit Stimmrecht und welchem Kirchenrat/Presbyterium er oder sie ohne Stimmrecht angehört.
( 3 ) Die beiden Inhaber oder Inhaberinnen einer Pfarrstelle gehören der Synode an, zu der die Gemeinde gehört, deren Pfarrstelle sie gemeinsam innehaben, und zwar einer oder eine mit und einer oder eine ohne Stimmrecht. Das Stimmrecht steht jeweils dem oder der zu, dem oder der es auch im Kirchenrat/Presbyterium zusteht, im Falle des Abs. 2 wechselt das Stimmrecht spätestens nach sechs Jahren zu Beginn jeder ersten Tagung einer Synode.
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§ 7d
Dienstwohnung, Residenzpflicht

Im Hinblick auf die Residenzpflicht und den Bezug einer Dienstwohnung gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften in der Evangelisch-reformierten Kirche (BVAnwG-ErK) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7e
Beendigung der Dienstverträge

( 1 ) Für die Beendigung des Dienstvertrages eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Angestelltenverhältnis mit halben Dienstauftrag gilt § 108 Pfarrdienstgesetz der EKD entsprechend.
( 2 ) Wird der Dienstvertrag eines oder einer der beiden Pfarrer oder Pfarrerinnen, die gemeinsam eine Pfarrstelle innehaben, beendet, so hat der Kirchenrat/das Presbyterium die vakante halbe Pfarrstelle zur Wiederbesetzung auszuschreiben. Gelingt es nicht, die vakante halbe Pfarrstelle binnen 12 Monaten wieder zu besetzen, so ist dem Inhaber oder der Inhaberin der anderen Hälfte der Pfarrstelle zu kündigen. Es gilt die im TVöD vorgesehene Kündigungsfrist. Die Pfarrstelle ist zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist zur Wiederbesetzung durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin mit vollem Dienstauftrag auszuschreiben.
( 3 ) In der Zeit vom Ausscheiden des anderen Pfarrers oder der anderen Pfarrerin bis zur Wiederbesetzung der vakanten halben Pfarrstelle oder bis zum Ende des eigenen Dienstvertrages hat der verbliebene Pfarrer oder die verbliebene Pfarrerin die gesamte Pfarrstelle zu verwalten; ihm oder ihr steht während dieser Zeit die volle Vergütung zu. Sieht er oder sie sich zur Verwaltung der gesamten Pfarrstelle nicht in der Lage, hat er oder sie dies gegenüber dem Moderamen der Synode zu erklären und zu begründen. Dieses trifft für die vakante halbe Pfarrstelle eine Vertretungsregelung.
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§ 7f
Pfarrerehepaare

( 1 ) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Pfarrer und Pfarrerinnen, die miteinander verheiratet sind, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
( 2 ) Pfarrerehepaare können sich um eine zur Besetzung durch zwei Pfarrer oder Pfarrerinnen mit halbem Dienstauftrag ausgeschriebene Pfarrstelle bewerben.
( 3 ) Pfarrerehepaare können sich um Pfarrstellen, die für einen Pfarrer oder eine Pfarrerin mit vollem Dienstauftrag ausgeschrieben sind, gemeinsam bewerben. Die gemeinsame Aufnahme eines Pfarrerehepaares in einem Wahlvorschlag steht einer Zweizahl oder Dreizahl im Wahlaufsatz nicht entgegen. Wenn ein Wahlaufsatz einen Wahlvorschlag mit einem sich gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerbenden Pfarrerehepaar enthält, ist der Stimmzettel so zu gestalten, dass über das sich gemeinsam bewerbende Pfarrerehepaar nur einheitlich abgestimmt werden kann.
( 4 ) Pfarrerehepaare, die gemäß Abs. 2 gewählt wurden, können ihre je halbe Pfarrstelle jeder für sich kündigen. Pfarrerehepaare, die gemäß Abs. 3 gewählt wurden, können ihre gemeinsame Pfarrstelle nur gemeinsam kündigen.
( 5 ) Auf übereinstimmenden Antrag beider Ehepartner kann das Moderamen der Gesamtsynode mit Zustimmung des Kirchenrats/Presbyteriums und nach Anhörung des Moderamens der Synode anordnen, dass einer der beiden Ehepartner für 12 bis 36 Monate ohne Bezüge beurlaubt wird und während dieser Zeit der andere Ehepartner mit voller Vergütung die gesamte Pfarrstelle innehat. Die Regelung kann im Einvernehmen mit allen Beteiligten auch mehrfach um je 12 bis 36 Monate verlängert werden.
( 6 ) Eine Kündigung ist auch auszusprechen, wenn, gleichgültig aus welchen Gründen, die zwischen dem Pfarrer und der Pfarrerin bestehende Ehe beendet wird, es sei denn, dass einer der beiden Ehepartner von sich aus den Dienst in der gemeinsam innegehabten Pfarrstelle kündigt.
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III. Durchführung der Pfarrwahl

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§ 8
Wahlvorstand

( 1 ) Die Pfarrwahl wird von einem Wahlvorstand geleitet, der aus dem oder der Vorsitzenden oder einem oder einer Beauftragten des Moderamens des Synodalverbandes als Vorsitzenden oder Vorsitzender (Wahlleiter oder Wahlleiterin) und mindestens drei Mitgliedern des Kirchenrates/Presbyteriums besteht.
( 2 ) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin setzt im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium den Wahltag und die Wahlzeit fest. Der Kirchenrat/Das Presbyterium ist für die erforderlichen Bekanntmachungen verantwortlich.
( 3 ) Die Bekanntgabe des Wahlaufsatzes und des Wahltages erfolgen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Gemeindewahlgesetzes.
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§ 9
Wahlhandlung

( 1 ) Die Pfarrwahl wird in der Regel in der Kirche abgehalten, je nach den örtlichen Verhältnissen kann sie jedoch auch in einem anderen Gebäude stattfinden. Am Wahltag findet ein Gottesdienst statt, der in der Regel vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin gehalten wird. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes.
( 2 ) Kirchengemeinden, die gemeinsam eine Pfarrstelle haben, wählen getrennt je für sich; auf übereinstimmenden Beschluss der Kirchenräte/Presbyterien und der Gemeindevertretungen kann die Wahlhandlung mit einem gemeinsamen Wahlvorstand gemeinsam stattfinden.
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§ 10
Wahlergebnis

( 1 ) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit erklärt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die Wahl für geschlossen und stellt mit Unterstützung des Wahlvorstandes das Wahlergebnis fest. Bei Kirchengemeinden, die gemeinsam eine Pfarrstelle haben, werden nach Schluss der letzten Wahlhandlung alle Stimmzettel gemeinsam ausgezählt und die Ergebnisse der Einzelprotokolle in das gemeinsame Protokoll übertragen.
( 2 ) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses wird zunächst die absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen gültigen Stimmen festgestellt. Danach werden die gültigen Stimmen ausgezählt, und es wird festgestellt, ob ein vorgeschlagener Bewerber oder eine vorgeschlagene Bewerberin die absolute Mehrheit erreicht hat. Ist dies der Fall, ist dieser Bewerber oder diese Bewerberin gewählt.
( 3 ) Hat kein Bewerber oder keine Bewerberin die absolute Mehrheit erreicht, wird dieses festgestellt und bekannt gemacht, dass eine Stichwahl zwischen den beiden vorgeschlagenen Bewerbern oder Bewerberinnen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen stattfinden wird. Wird die zweithöchste Stimmenzahl von zwei Bewerbern oder Bewerberinnen erreicht, wird die Wahlhandlung wiederholt, wobei die einfache Mehrheit entscheidet.
( 4 ) Über die Wahlvorbereitungen, die Wahlhandlung und das Wahlergebnis wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin und mindestens zwei Mit gliedern des Wahlvorstandes unterschrieben wird.
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§ 11
Stichwahl

( 1 ) Eine Stichwahl findet nicht in unmittelbarem Anschluss an die erste Wahlhandlung statt, sondern wird als besondere Wahlhandlung abgehalten. Für ihre Ankündigung und Durchführung gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
( 2 ) Für die Stichwahl ist die für die erste Wahlhandlung festgestellte Wählerliste verbindlich. Ergänzungen oder Berichtigungen sind unzulässig.
( 3 ) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für eine Wahlwiederholung nach § 10 Absatz 3.
( 4 ) Ergibt eine Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
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§ 12
Beschränkung des Wahlaufsatzes auf einen Bewerber oder eine Bewerberin

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Wahlaufsatz auf einen Bewerber oder eine Bewerberin zu beschränken, wenn
  1. sich trotz genügender Ausschreibung und ernsthafter Bemühungen des Kirchenrates/Presbyteriums und Unterstützung des Moderamens der Synode nur ein geeigneter Bewerber oder eine geeignete Bewerberin gefunden hat oder
  2. ein sonstiger wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Begründung ist ausführlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Der Beschluss ist dem Moderamen der Gesamtsynode vorzulegen, welches nach pflichtgemäßem Ermessen abschließend entscheidet. Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist in jedem Fall geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
( 2 ) Die §§ 5 bis 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. Die Stimmzettel lauten auf „Ja“ oder „Nein“, jeder Zusatz macht den Stimmzettel ungültig.
( 3 ) Werden mindestens zwei Drittel aller abgegebenen gültigen Stimmzettel mit „Ja“ abgegeben, ist der Wahlaufsatz angenommen und der Bewerber oder die Bewerberin gewählt.
( 4 ) Beschließen die Kirchenräte/Presbyterien von Gemeinden, die gemeinsam eine Pfarrstelle haben, die Beschränkung des Wahlaufsatzes auf einen Bewerber oder eine Bewerberin, werden die Stimmzettel für die einzelnen Gemeinden in unterschiedlichen Farben vorbereitet, das Wahlergebnis wird insgesamt und für jede Kirchengemeinde gesondert festgestellt. Dem Wahlaufsatz ist nur zugestimmt, wenn sowohl mindestens zwei Drittel der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen mit „Ja“ abgegeben worden sind als auch aus keiner einzelnen Kirchengemeinde die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen gegen den Wahlaufsatz abgegeben worden ist.
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IV. Rechtsfolgen der Pfarrwahl

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§ 13
Bekanntmachung

( 1 ) Das Ergebnis der Wahl wird der Kirchengemeinde in den Gottesdiensten der auf den Wahltermin oder auf den Tag der Stichwahl nächstfolgenden beiden Sonntage durch Kanzelabkündigung bekannt gemacht. Eine Bekanntmachung in anderer Weise ist nicht erforderlich.
( 2 ) Innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Bekanntmachung kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl bei dem Moderamen des Synodalverbandes Einspruch erheben.
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§ 14
Bestätigung

( 1 ) Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die gesamten Wahlakten dem Kirchenpräsidenten/ der Kirchenpräsidentin unter Beifügung einer Stellungnahme des Moderamens des Synodalverbandes zu etwa erfolgten Einsprüchen übersandt. Der Kirchenpräsident/ Die Kirchenpräsidentin entscheidet daraufhin über die Bestätigung der Wahl.
( 2 ) Die Bestätigung darf nur versagt werden:
  1. wegen Rechtsverletzungen im Wahlverfahren, die geeignet gewesen sind, das Wahlergebnis zu beeinflussen,
  2. wegen Mangels der gesetzlichen Wählbarkeit des oder der Gewählten.
( 3 ) Der Kirchenpräsident/ Die Kirchenpräsidentin teilt die Bestätigung oder deren Versagung dem Kirchenrat/Presbyterium, dem oder der Vorsitzenden des Moderamens des Synodalverbandes, dem oder der Gewählten sowie den Gemeindegliedern mit, die Einspruch erhoben haben.
( 4 ) Wird die Bestätigung der Wahl versagt, ist die Pfarrwahl zu wiederholen.
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§ 15
Rechtsbehelfe

( 1 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin über eine Bestätigung oder deren Versagung steht den Beteiligten Beschwerde an das Moderamen der Gesamtsynode zu. Als Beteiligte gelten der Kirchenrat/das Presbyterium, der oder die Gewählten und Wahlberechtigte, die einen Einspruch eingelegt haben.
( 2 ) Die Beschwerde ist an das Moderamen der Gesamtsynode zu richten und beim Kirchenamt einzureichen. Sie kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung des Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin eingelegt werden.
( 3 ) Die Entscheidung des Moderamens der Gesamtsynode ist unanfechtbar.
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§ 16
Berufungsurkunde, Einführung

( 1 ) Nach der Pfarrwahlbestätigung fertigt der Kirchenpräsident/die Kirchenpräsidentin die Berufungsurkunde aus. Der oder die Vorsitzende des Moderamens des Synodalverbandes regelt im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium die Einführung.
( 2 ) Erfolgt die Einführung des oder der Gewählten nicht innerhalb von vier Monaten nach der Pfarrwahlbestätigung, erlöschen die Rechte aus der Pfarrwahl, sofern nicht das Moderamen der Gesamtsynode vor Ablauf der Frist diese verlängert hat.
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§ 17
Wiederholung der Pfarrwahl

Das Wahlverfahren muss, beginnend mit der Ausschreibung der Pfarrstelle und den Bemühungen des Kirchenrates/Presbyteriums sowie des Moderamens des Synodalverbandes um geeignete Bewerber und Bewerberinnen, wiederholt werden, wenn:
  1. im Falle des § 12 der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin nach Bekanntgabe des Wahlaufsatzes ausscheidet oder die nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht ist,
  2. die Versagung einer Bestätigung unanfechtbar geworden ist,
  3. ein gewählter Bewerber oder eine gewählte Bewerberin vor Einführung in das Pfarramt ausscheidet.
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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 18
Aus- und Durchführungsbestimmungen

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.1#
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten alle bisher die Pfarrwahl betreffenden Rechtsvorschriften und Regelungen außer Kraft, insbesondere:
  1. die Pfarrwahlordnung vom 14. November 1928 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 228) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. April 1990 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 16 S. 81),
  2. die Bekanntmachung betr. das Verfahren bei der Nomination zu Predigerwahlen in Ostfriesland vom 31. Dezember 1894 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 45),
  3. die Ordnung betr. der Pfarrwahl in Gemeinden, die unter einem Pfarramt vereinigt sind, vom 5. März 1930 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 97),
  4. das Rundschreiben Nr. 25/80 des Landeskirchenrates betr. Höchstalter für Bewerber um eine Pfarrstelle vom 20. August 1980,
  5. Rundschreiben Nr. 18/86 des Landeskirchenrates betr. Mehrzahl von Bewerbern um eine Pfarrstelle vom 8. Dezember 1986.

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1 ↑ Das Datum des Inkrafttretens bezieht sich auf das Pfarrwahlgesetz in seiner ursprünglichen Fassung.