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Geschäftsordnung
für das
Moderamen der Gesamtsynode
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und
Nordwestdeutschland)

vom 06. Mai 2004

(GVBl. Bd. 18 S. 271)

Gemäß § 76 Abs. 2 der Kirchenverfassung genehmigt die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) die folgende vom Moderamen der Gesamtsynode beschlossene Geschäftsordnung, die hiermit verkündet wird:
Geschäftsordnung
für das
Moderamen der Gesamtsynode
der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
vom 06. Mai 2004
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode ist die ständige Vertretung der Gesamtsynode, sofern diese nicht versammelt ist. Es vertritt die Kirche nach außen (§ 71 Abs. 1 der Kirchenverfassung).
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode ist befugt, anstelle der Gesamtsynode dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, wenn ohne die Dringlichkeitsentscheidung des Moderamens der Gesamtsynode die konkrete Gefahr eines nicht unerheblichen materiellen oder immateriellen Schadens für eine Kirchengemeinde, einen Synodalverband oder die Gesamtkirche besteht.
( 3 ) Hält das Moderamen der Gesamtsynode einen Beschluss der Gesamtsynode, der nicht in Form eines Kirchengesetzes ergangen ist, für unvereinbar mit den berechtigten Interessen der Kirchengemeinden, kann es den Vollzug des Beschlusses innerhalb eines Monats nach Beendigung der Tagung der Gesamtsynode aussetzen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 der Kirchenverfassung).
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode muss Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 der Gesamtsynode unter Angabe der Gründe unverzüglich mitteilen.
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§ 2
Einladung

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode versammelt sich an jährlich im Voraus festgelegten Sitzungsterminen. Zwischen den Sitzungen soll in der Regel nicht mehr als ein Monat liegen. Der oder die Vorsitzende des Moderamens der Gesamtsynode lädt unter Beifügung eines Vorschlages für eine Tagesordnung rechtzeitig ein. Rechtzeitig ist die Einladung dann, wenn sie den Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode spätestens eine Woche vor der Sitzung des Moderamens der Gesamtsynode vorliegt. Es sollen nur solche Tagesordnungspunkte vorgeschlagen werden, zu denen Vorlagen und Beschlussvorschläge übersandt werden können, es sei denn, solche sind der Natur der Angelegenheit nach (z.B. aktueller Bericht) nicht zu erwarten oder für eine ordnungsgemäße Sitzungsvorbereitung nicht notwendig. Sitzungsvorlagen, zu deren Anfertigung jedes Mitglied des Moderamens der Gesamtsynode befugt ist, sollen den zu behandelnden Gegenstand tatsächlich, rechtlich und von seinen Auswirkungen her so darlegen, dass das Moderamen der Gesamtsynode im Regelfall nach einmaliger Beratung in der Lage ist, einen Beschluss zu fassen. Vorlagen in Personalangelegenheiten sind den Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode in einem gesonderten Umschlag zu übersenden.
( 2 ) Auf Antrag eines Synodalausschusses ist dessen Vorsitzender oder Vorsitzende oder das vom Ausschuss benannte Mitglied zur Sitzung des Moderamens der Gesamtsynode, in der die vom Ausschuss erarbeitete Vorlage zur Beratung steht, einzuladen und zu dieser Vorlage zu hören.
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§ 3
Vorsitz

Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Moderamens der Gesamtsynode. Der Präses oder die Frau Präses ist stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende.
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§ 4
Sitzungen

Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet. Sie sind in der Regel nicht öffentlich. Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet, ob Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kirchenamtes im Einzelfall an den Sitzungen des Moderamens der Gesamtsynode teilnehmen und gegebenenfalls die von ihnen vorbereiteten Beschlussvorschläge vortragen. Über die Teilnahme von ständigen Gästen an den Sitzungen entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode im Einvernehmen mit dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin.
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§ 5
Beschlüsse

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig, sofern mindestens der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin oder der Präses oder die Frau Präses unter den Anwesenden ist.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der auf Ja oder Nein abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit das Los.
( 3 ) In eiligen Angelegenheiten kann ein Beschluss auch auf Rundfrage gefasst werden, falls kein Mitglied widerspricht.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufheben.
( 5 ) Mitglieder, die an einem zur Beratung stehenden Fall persönlich oder durch nahe Verwandtschaft (§ 11 Abs. 4 Satz 1 der Kirchenverfassung) beteiligt sind, werden auf eigenen Wunsch oder auf Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode zur Sache gehört. Sie sind von der Beratung ausgeschlossen und haben auch der Abstimmung fernzubleiben, wenn es sich nicht um eine Wahl handelt. Ergibt sich die Beachtung dieser Bestimmung nicht aus der Niederschrift, ist der Beschluss bzw. die Wahl unwirksam.
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§ 6
Beanstandungspflicht des oder der Vorsitzenden des Moderamens der Gesamtsynode

Der oder die Vorsitzende des Moderamens der Gesamtsynode hat rechtswidrige Beschlüsse des Moderamens der Gesamtsynode zu beanstanden. Die Gründe der Beanstandung sind schriftlich darzulegen. Die Begründung der Beanstandung ist den Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode spätestens eine Woche vor der Sitzung vorzulegen, in der die Angelegenheit erneut beraten und beschlossen wird. Wird der Beanstandung nicht entsprochen, ist der Klageweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
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§ 7
Beschwerden

( 1 ) Bei Entscheidungen des Moderamens der Gesamtsynode über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verwaltungsmaßnahmen des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin oder der von ihm oder ihr Beauftragten oder Bevollmächtigten hat der Präses oder die Frau Präses der Gesamtsynode den Vorsitz.
( 2 ) An der Entscheidung des Moderamens der Gesamtsynode über Beschwerden darf kein Mitglied mitwirken, das in derselben Sache an einer früheren Entscheidung beteiligt gewesen ist.
( 3 ) Ist wegen des Ausschlusses von Mitgliedern nach Absatz 2 die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben, werden Entscheidungen durch die verbleibenden Mitglieder gefasst, § 5 Abs. 1 gilt insoweit nicht.
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§ 8
Niederschrift

( 1 ) Über die Beschlüsse des Moderamens der Gesamtsynode ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Abschrift den Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode übersandt wird. Das Moderamen der Gesamtsynode legt auf Vorschlag des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin fest, wer die Niederschrift anzufertigen hat. Hiermit sollen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Kirchenamtes beauftragt werden. Wer mit der Anfertigung der Niederschrift beauftragt wird, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode.
( 2 ) Über die Anforderungen des § 33 der Kirchenverfassung hinaus kann die Niederschrift im Einzelfall – auf Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode – den Gang der Verhandlung zu einem Beratungspunkt erkennen lassen.
( 3 ) Die Niederschrift ist nach Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode durch den oder die Vorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode zu unterschreiben.
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§ 9
Ausführung von Beschlüssen

Die Ausführung der Beschlüsse des Moderamens der Gesamtsynode obliegt dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin. Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verwaltungsmaßnahmen des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin fertigt der Präses oder die Frau Präses aus.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Genehmigung durch die Gesamtsynode in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für das Moderamen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 15. November 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 18 S. 50) außer Kraft.