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Bekanntmachung
betr. Verfahren bei erfolgter Wiedertaufe

vom 23. Juni 1948

(GVBl. Bd. 13 S. 117)

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1. Der Wiedertaufbeschluss des Landeskirchentages vom 28. August 1947 stellt fest: „Gemeindeglieder, die sich unter Missachtung einmal geschehener Taufe zum zweiten Male taufen lassen, haben sich selbst aus der Gemeinde und ihrem Leben ausgeschlossen.“ Dies bedeutet, dass jemand, der die Wiedertaufe an sich vollziehen lässt, von diesem Augenblick an nicht mehr zur evangelisch-reformierten Gemeinde gehört.
2. Der Beschluss stellt jedoch weiter fest: „Wiedertäuflinge können wieder aufgenommen werden, wenn sie ihre zweite Taufe als Versündigung erkannt haben und bereit sind, mit der Gemeinde zu bekennen: ‚Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe‘ (Eph. 3, 5).“ In dieser zu erhoffenden Wiederannahme und nicht in der Feststellung erfolgter Selbstausschließung hat der Beschluss seine Spitze. Demgemäß muss auch das Verhalten der Gemeinden dem Wiedertäufling gegenüber von vornherein auf seine Rückgewinnung, d. h. auf Ablegung des Reuebekenntnisses und Ungültigerklärung der Wiedertaufe abgestellt sein.
3. Nach Bekanntwerden erfolgter Wiedertaufe soll sich der Pastor, sei es allein oder in Begleitung eines oder mehrerer Kirchenältesten, zu dem Betreffenden begeben und mit ihm unter Gottes Augen in Liebe und Entschiedenheit über die geschehene Versündigung sprechen. „Hört er dich, so hast du einen Bruder gewonnen.“ Die Wiederannahme ist der Gemeinde im nächsten öffentlichen Gottesdienst bekanntzugeben.
4. Bleibt die seelsorgerliche Zusprache ohne Frucht, so erfolgt baldigst eine Einladung des Wiedertäuflings in die Versammlung des Kirchenrats, zwecks Entgegennahme einer Erklärung. Diese besteht in der Verlesung des Wiedertaufbeschlusses vom 28. August 1947 und in der Feststellung des vollzogenen Selbstausschlusses des Wiedertäuflings aus der Gemeinde und ihrem Leben. Auch diese Erklärung gipfelt in der Ermahnung zur Buße und in der Aussicht auf Wiederannahme. – Lässt der Betreffende die Einladung des Kirchenrates unbeachtet, so wird ihm die Erklärung schriftlich mitgeteilt.
5. Im nächsten öffentlichen Gottesdienst wird das Geschehene der versammelten Gemeinde zur Kenntnis gebracht. Dabei ist die Gemeinde aufzurufen, für den Wiedertäufling zu beten, dass er seine Versündigung erkenne und in die Gliedschaft der Gemeinde zurückkehre.
6. Für die einzelnen in dieser Ordnung vorgesehenen Handlungen wird empfohlen, sich an den vorhandenen Kirchenzuchtformularen zu orientieren. Jedoch ist es nicht ratsam, in den Besprechungen mit dem Wiedertäufling ein bestimmtes Formular zu verlesen, vielmehr sollte nach gründlicher Vorbereitung, insbesondere durch herzliches Gebet, frei gesprochen werden. Für die Bekanntgabe an die Gemeinde soll der Kirchenrat gleichfalls eine eigene Formulierung wählen, die er vorher berät und in der er seine eigene Not und Sorge um das Vorgefallene, freilich auch seine Zuversicht im Blick auf den Herrn und auf seine wiederherstellende Gnade zum Ausdruck bringt.
7. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass jeder Fall von Wiedertaufe auch ein Bußruf an die Gemeinde und die in ihr geschehene Verkündigung und Seelsorge ist. Darum soll von allen treuen Gemeindegliedern, insbesondere von Kirchenältesten und Predigern, rechtzeitig und gründlich darauf geachtet werden, dass niemand wiedertäuferischer Verführung erliege. Es geht gewiss nicht darum, dass wir den „Bestand“ unserer Gemeinde „retten“. Es geht aber darum, „dass wir wieder aufrichtend, die lässigen Hände und die müden Knie und mit unseren Füßen gewisse Tritte tun, dass nicht jemand strauchle wie ein Lahmer, sondern vielmehr gesund werde“ (Hebr. 12, 13).