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Kirchengesetz
zur Regelung des Rechtes der kirchlichen Trauung

vom 28. November 1974

(GVBl. Bd. 14 S. 141)

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§ 1
Die kirchliche Trauung

( 1 ) Die kirchliche Trauung ist ein besonderer Gottesdienst für Eheleute aus Anlass ihrer Eheschließung. Er wird nach der in der Kirchengemeinde geltenden Ordnung gehalten.
( 2 ) Eine Trauung darf nur gehalten werden, nachdem die rechtsgültige Eheschließung urkundlich nachgewiesen worden ist.
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§ 2
Traugespräch und Fürbitte

( 1 ) Mit den Ehegatten wird vor der Trauung ein Traugespräch geführt, in dem besonders die Grundzüge christlichen Eheverständnisses, die Verantwortung füreinander auf Lebenszeit und der Sinn der Trauung zu behandeln sind.
( 2 ) Im Gemeindegottesdienst soll für die Eheleute Fürbitte gehalten werden.
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§ 3
Gründe für die Ablehnung der Trauung

Gehört ein Ehegatte keiner christlichen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft an oder erklärt er ausdrücklich, dass er für sich ein christliches Verständnis der Ehe ablehne, darf die Trauung nur gehalten werden, wenn er dem Wunsch seines christlichen Ehegatten nach der Trauung ausdrücklich zustimmt und sich bereit erklärt, dessen christliches Verständnis der Ehe zu achten.
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§ 4
Zuständiger Pfarrer, Entlassungsschein

( 1 ) Die Trauung soll bei dem Pfarrer der Kirchengemeine angemeldet werden, zu der einer der beiden Ehegatten gehört. Es kann auch ein anderer Pfarrer gewählt werden.
( 2 ) Der gewählte Pfarrer hat sich von Ehegatten, die nicht zu seiner Kirchengemeinde gehören, einen Entlassungsschein (Dimissoriale) eines nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Pfarrers vorlegen zu lassen. Die Erteilung eines Entlassungsscheines darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Trauung abgelehnt werden kann.
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§ 5
Ablehnung der Trauung, Rechtsmittel

( 1 ) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer angemeldeten Trauung, entscheidet der Kirchenrat nach § 22 der Kirchenverfassung.
( 2 ) Im Fall einer Ablehnung der Trauung durch den Kirchenrat sind die Gründe dem betroffenen Ehegatten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jeder der betroffenen Ehegatten kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Gründe beim Bezirkskirchenrat Beschwerde nach § 75 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenverfassung einlegen. Über dieses Recht sind die betroffenen Ehegatten bei Mitteilung der Gründe der Ablehnung schriftlich zu belehren.
( 3 ) Die weitergehende Regelung des § 22 der Kirchenverfassung bleibt unberührt. Eine Entscheidung des Bezirkskirchenrates, nach der Bedenken gegen die Zulässigkeit der Trauung nicht erhoben werden, ist unanfechtbar.
( 4 ) Wenn der Bezirkskirchenrat eine nach Absatz 2 eingelegte Beschwerde zurückweist oder infolge einer Anrufung nach Absatz 3 die Zulässigkeit einer angemeldeten Trauung verneint, kann jeder der betroffenen Ehegatten innerhalb eines Monats beim Landeskirchenvorstand Beschwerde einlegen.
Für die Mitteilung der Gründe der Entscheidung des Bezirkskirchenrates und der Beschwerdemöglichkeit gilt Absatz 2 entsprechend.
( 5 ) Die Entscheidung des Landeskirchenvorstandes ist unanfechtbar. Sie ist den betroffenen Ehegatten und allen beteiligten kirchlichen Organen mit Gründen schriftlich mitzuteilen.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Ausstellung eines Entlassungsscheines abgelehnt wird. Der Entlassungsschein wird im Fall einer erfolgreichen Beschwerde für den zuständigen Pfarrer vom Vorsitzenden des Organs ausgestellt, das der Beschwerde abgeholfen hat.
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§ 6
Ausführungsbestimmungen

Bestimmungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlässt der Landeskirchenvorstand durch Verordnung.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten alle kirchlichen Vorschriften zur Regelung des Rechts der kirchlichen Trauung, soweit sie den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes nicht entsprechen oder entgegenstehen, außer Kraft,
insbesondere
  1. das Gesetz betreffend Trauungsordnung für die Evangelisch-reformierte Kirche der Provinz Hannover vom 13. September 1892 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 44 f.),
  2. die Bekanntmachung des Königlichen Konsistoriums zu § 3 des Kirchengesetzes betreffend Trauungsordnung für die Evangelisch-reformierte Kirche der Provinz Hannover vom 11. Mai 1917 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 76),
  3. Nummer 4 der Bekanntmachung des Konsistoriums betreffend die Kirche und die aus ihr Ausgetretenen vom 24. Februar 1921 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 77 f.).