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Kirchengesetz
zur Errichtung einer Pfarrstelle
am Kreiskrankenhaus Nordhorn

vom 27. April 1996

(GVBl. Bd. 17 S. 23)

Auf der Grundlage des § 54 des Pfarrerdienstgesetzes hat die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) am 27. April 1996 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Zur Wahrnehmung der Krankenhausseelsorge in dem Kreiskrankenhaus Nordhorn im Landkreis Grafschaft Bentheim wird eine Sonderpfarrstelle errichtet.
( 2 ) Der Stelleninhaber/Die Stelleninhaberin ist verpflichtet, nach Maßgabe eines Beschlusses der Gesamtsynode eine andere besondere Aufgabe zusätzlich oder ausschließlich zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Pfarrstelle wegfallen oder sich wesentlich ändern.
Zu den Voraussetzungen der Stellenerrichtung gehören der Bestand des Kreiskrankenhauses in Nordhorn und die Trägerschaft durch den Landkreis Grafschaft Bentheim sowie ein Gehaltszuschuss in Höhe von mindestens 40 000,- DM jährlich, der insgesamt durch den Landkreis Grafschaft Bentheim, den Synodalverband Grafschaft Bentheim der Evangelisch-reformierten Kirche und die Synode Evangelisch-altreformierter Kirchen in Niedersachsen aufzubringen ist.
( 3 ) Die Errichtung der Sonderpfarrstelle gilt nur für den ersten Besetzungsfall nach dem Errichtungsbeschluss der Gesamtsynode am 27. April 1996. Vor jeder Neubesetzung ist ein Bestätigungsbeschluss der Gesamtsynode über die Beibehaltung der Stelle herbeizuführen.
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§ 2

Sitz der Pfarrstelle ist Nordhorn. Ein Anspruch auf eine Pfarrdienstwohnung besteht nicht.
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§ 3

Die Pfarrstelle wird durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode auf übereinstimmenden Vorschlag des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Nordhorn und des Moderamens des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim, welches das Benehmen mit dem Landkreis Grafschaft Bentheim und der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen herzustellen hat, besetzt.
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§ 4

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt eine Dienstanweisung. Die Dienstanweisung wird geändert, wenn die Gesamtsynode einen Beschluss nach § 1 Abs. 2 trifft. Ansonsten kann die Dienstanweisung nach dem Ermessen des Moderamens der Gesamtsynode geändert werden.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.