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Urkunde
über die Errichtung einer
(gesamtkirchlichen) halben Pfarrstelle
für die Blindenarbeit in Ostfriesland

vom 26. Oktober 1991

(GVBl. Bd. 16 S. 151)

Die Gesamtsynode hat aufgrund von § 54 Absatz 1 Satz 1 Pfarrerdienstgesetz beschlossen:
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§ 1

Für die Blindenarbeit in Ostfriesland wird eine gesamtkirchliche halbe Pfarrstelle eingerichtet. Die Berufung erfolgt durch das Moderamen der Gesamtsynode.
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§ 2

Der Sitz der Pfarrstelle wird durch das Moderamen der Gesamtsynode bestimmt.
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§ 3

Dieser Beschluss tritt mit seiner Verkündung in Kraft.