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Satzung
der Norddeutschen Missions-Gesellschaft

in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29. September 2000

(GVBl. Bd. 17 S. 312)

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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Norddeutsche Missions-Gesellschaft (nachstehend „Norddeutsche Mission“) ist unter diesem Namen am 9. April 1836 in Hamburg von Christen lutherischen und reformierten Bekenntnisses gegründet und in ihren späteren Arbeitsgebieten auch als „Bremen Mission“ und „Mission de Bremen“ bekannt geworden.
( 2 ) Sie besitzt Rechte einer juristischen Person aufgrund des Beschlusses des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 1864.
( 3 ) Ihr Sitz ist Bremen.
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§ 2
Trägerschaft

( 1 ) Die Norddeutsche Mission wird, unbeschadet der Selbstständigkeit ihrer Rechtspersönlichkeit, von
der Bremischen Evangelischen Kirche,
der Eglise Evangelique Presbyterienne du Togo,
der Evangelical Presbyterian Church, Ghana,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland),
der Lippischen Landeskirche,
im folgenden als „Kirchen“ bezeichnet, sowie von Förderkreisen und Einzelpersonen getragen.
( 2 ) Das Verhältnis der Norddeutschen Mission zu den Kirchen kann vertraglich geregelt werden.
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§ 3
Grundlage

( 1 ) Die Arbeit der Norddeutschen Mission geschieht auf dem Grund des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der ganzen Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der sechs Kirchen bekräftigt ist.
( 2 ) Verkündigung des Evangeliums durch Wort und Tat in aller Welt ist nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift der ganzen Kirche von ihrem Herrn Jesus Christus aufgetragen. Die Norddeutsche Mission beteiligt sich als Werk der Kirchen an der Mission Gottes in seiner Welt.
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§ 4
Aufgabe

( 1 )
1)
Die Norddeutsche Mission hat die Aufgabe, die missionarische Verantwortung der Kirche gegenüber den Nahen und Fernen zu stärken. Dies schließt die Möglichkeit der Übernahme neuer missionarischer Aufgaben ein.
2)
Die Norddeutsche Mission setzt sich dafür ein, dass die mit der Norddeutschen Mission verbundenen Kirchen auf der Grundlage ihrer gewachsenen Beziehungen ihren Reichtum und ihren Mangel in geistlicher und materieller Hinsicht miteinander teilen.
3)
Die Norddeutsche Mission tritt für eine nachhaltige Entwicklung ein, die die Verständigung unter den Menschen fördert und ein friedliches und gerechtes Zusammenleben der Menschen in einer geschützten Umwelt ermöglicht.
4)
Jede Gemeinde hat ihre missionarische Aufgabe auch in ihrer unmittelbaren Umgebung. Dazu, dass sie diese wahrnimmt, bietet die Norddeutsche Mission ihre Dienste an.
( 2 ) Sie erfüllt ihre Aufgabe insbesondere
1)
durch gegenseitige Stärkung im Glauben
2)
durch gemeinsames Feiern
3)
durch Beteiligung an der missionarischen Verkündigung in verschiedenen Kontexten
4)
durch Förderung von Begegnungen zwischen Mitgliedern und Gruppen der Kirchen mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches und des ökumenischen Lernens
5)
durch Koordination von gemeinsamen Programmen
6)
durch den Austausch von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
7)
durch Beratung und Unterstützung von Initiativen einer nachhaltigen Entwicklung
8)
durch Hilfe, insbesondere in den Bereichen Bildung und Diakonie.
( 3 ) Die Norddeutsche Mission arbeitet mit allen zusammen, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen.
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§ 5
Organe der Norddeutschen Mission

Organe der Norddeutschen Mission sind
1)
die Hauptversammlung
2)
der Vorstand.
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§ 6
Aufgaben der Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Norddeutschen Mission und wacht darüber, dass die Norddeutsche Mission ihre Aufgaben nach dieser Satzung erfüllt.
( 2 ) Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für
1)
die Richtlinien für die Arbeit der Norddeutschen Mission
2)
die Aufnahme neuer und die Aufgabe bisheriger Arbeitsgebiete
3)
die Änderung dieser Satzung
4)
die Aufnahme weiterer Kirchen
5)
die Zustimmung zum Abschluss und zur Änderung von Kirchenverträgen mit den mit der Norddeutschen Mission verbundenen Kirchen
6)
die Wahl von Mitgliedern des Vorstands gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1
7)
die Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und der Referenten oder Referentinnen
8)
die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Aussprache darüber
9)
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Abnahme der geprüften Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands
10)
die Bildung von Kommissionen für bestimmte Aufgaben
11)
die Auflösung der Gesellschaft
12)
die ihr sonst in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
( 3 ) Die Hauptversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vorstands den Präses oder die Präses, den Vizepräses oder die Vizepräses und den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Ist der Präses oder die Präses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 von der Hauptversammlung in den Vorstand gewählt worden, soll der Vizepräses oder die Vizepräses aus den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 entsandten Mitgliedern gewählt werden und umgekehrt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet einer oder eine von ihnen vorzeitig aus seinem oder ihrem Amt aus, findet eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen statt.
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§ 7
Zusammensetzung der Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung besteht aus je fünf von den Kirchen zu entsendenden Delegierten, den Mitgliedern des Vorstandes (nach § 10 Abs. 1 Nr. 2) und bis zu fünf vom Vorstand zu berufenden Delegierten. Die Kirchen können bis zu fünf Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für ihre Delegierten benennen.
( 2 ) Durch die Entsendung oder Berufung soll die Verbindung der Norddeutschen Mission zu den missionarischen und ökumenischen Aktivitäten in den Gemeinden, Kirchenbezirken (Kirchenkreisen, Klassen) und in den Synoden (Kirchentagen) der Kirchen belebt und gestärkt werden.
( 3 ) Die Amtszeit der Hauptversammlung beträgt vier Kalenderjahre. Scheidet ein Delegierter oder eine Delegierte vorzeitig aus, findet eine Nachentsendung oder Nachberufung für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen statt.
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§ 8
Arbeitsweise der Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom oder von der Präses einberufen und geleitet. Bis zur Wahl eines oder einer neuen Präses nach § 6 Abs. 3 leitet der oder die bisherige Präses die Hauptversammlung.
( 2 ) Der oder die Präses kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er oder sie hat sie einzuberufen, wenn eine der Kirchen oder ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung es schriftlich unter Mitteilung der zu beratenden Anträge verlangen.
( 3 ) Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen vorläufigen Tagesordnung abgesandt worden ist.
( 4 ) Delegierte können anderen Delegierten ihr Stimmrecht übertragen. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Kein Delegierter oder keine Delegierte darf mehr als sechs Stimmen auf sich vereinen.
( 5 ) Die Hauptversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes angegeben ist, mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, 3 u. 4 können nur gefasst werden, wenn sie in der Einladung ausdrücklich angekündigt worden sind, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 11 gilt § 16 Abs. 2.
( 6 ) Die Beschlüsse der Hauptversammlung treten vier Wochen nach Übersendung der Niederschrift in Kraft, wenn keine der Kirchen widerspricht. Widerspricht eine Kirche einem Beschluss, muss die Angelegenheit auf der nächsten Hauptversammlung neu behandelt werden.
( 7 ) Beschlüsse sind rechtsverbindlich in Deutsch zu fassen und ins Englische und Französische zu übersetzen.
( 8 ) Wahlen erfolgen in der Hauptversammlung mit Stimmzetteln. Die Wahl kann durch offene Stimmabgabe erfolgen, wenn es sich um keine der in § 6 Abs. 2 Nr. 6 u. 7 und Abs. 3 genannten Wahlen handelt und nur eine Person zur Wahl steht und wenn kein Mitglied der offenen Abstimmung widerspricht. Es sind die Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen gewählt, auf die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 9 ) Die Hauptversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Tagungen Ausschüsse bilden.
( 10 ) Der oder die Präses kann ein Mitglied, das von dem Gegenstand einer Beratung persönlich betroffen ist, nach der Anhörung zur Sache von der weiteren Beratung und Abstimmung ausschließen.
( 11 ) Die Hauptversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand leitet die Norddeutsche Mission nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung.
( 2 ) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
1)
die Vorbereitung der Hauptversammlung
2)
die Vorschläge für Wahlen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7
3)
die Aufstellung des Haushaltsplans und dessen Durchführung sowie die Vorlage der Jahresrechnung
4)
die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
5)
den Abschluss von Verträgen
6)
die Entsendung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen in die Kirchen, ihre Zurüstung und ihren Einsatz, ebenso die Aufnahme von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen aus den Kirchen, ihre Zurüstung und ihren Einsatz, beides nach Herstellung des Einvernehmens mit den Kirchen
7)
die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Norddeutschen Mission im Rahmen des Stellenplans auf Vorschlag des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin in Absprache mit den Referenten oder Referentinnen
8)
die Führung der Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle
9)
die Verwaltung des Vermögens
10)
die ihm sonst in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben
( 3 ) Präses, Vizepräses, Schatzmeister oder Schatzmeisterin und Generalsekretär oder Generalsekretärin vertreten namens des Vorstandes die Norddeutsche Mission gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten Mitglieder.
( 4 ) Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Arbeit der Norddeutschen Mission.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes außer den in § 6 Abs. 2 Nr. 7 genannten sind ehrenamtlich tätig. Kostenerstattungen bedürfen einer besonderen Regelung.
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§ 10
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
1)
acht von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählten Delegierten, von denen aus jeder der Kirchen mindestens ein Delegierter oder eine Delegierte gewählt werden muss,
2)
je einem oder einer von der Kirchenleitung entsandten bevollmächtigten Vertreter oder Vertreterin der Kirchen,
3)
dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin.
Die Referenten oder Referentinnen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
( 2 ) Die Wahl nach Abs. 1 Nr. 1 wird von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren vorgenommen. Die bevollmächtigten Vertreter oder Vertreterinnen werden von den Kirchen zu demselben Zeitpunkt für dieselbe Amtszeit entsandt. Entsandte Delegierte scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, wenn sie nach Feststellung der entsendenden Kirchenleitung aus dem kirchlichen Amt ausgeschieden sind, aufgrund dessen die Kirche sie als Vertreter und Vertreterinnen bevollmächtigt hat.
( 3 ) Der Vorstand bleibt bis zur Übernahme der Geschäfte durch den neugebildeten Vorstand im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, findet eine Nachwahl oder Nachentsendung für den Rest der Amtszeit statt.
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§ 11
Arbeitsweise des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn acht seiner Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Stimmübertragung ist unter Vorstandsmitgliedern möglich.
( 3 ) In dringenden Fällen kann eine schriftliche Beschlussfassung erfolgen.
( 4 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einzelheiten der Arbeitsweise des Vorstandes regelt.
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§ 12
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der Norddeutschen Mission nach den Weisungen des Vorstandes. Sie besteht aus dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin, den Referenten oder Referentinnen und den weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
( 2 ) Der Vorstand kann den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Referenten oder Referentinnen, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 gewählt sind, abberufen. Die Abberufung kann nur nach Ankündigung in der Tagesordnung, Anhörung des oder der Betroffenen und nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 genannten Vorstandsmitglieder erfolgen. Die Abstimmung ist geheim. Gegen einen Abberufungsbeschluss des Vorstandes kann der oder die Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Hauptversammlung anrufen; die nächste Hauptversammlung entscheidet endgültig. Zwischen der Entscheidung des Vorstandes und der Hauptversammlung ist der oder die Betroffene beurlaubt.
( 3 ) Der Vorstand kann der Geschäftsstelle eine Dienstanweisung geben. Er führt die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle und ist Dienstvorgesetzter des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und der Referenten oder Referentinnen. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Norddeutschen Mission ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin.
( 4 ) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit den Referenten oder Referentinnen; die Regelung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
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§ 13
Haushaltsplan und Jahresrechnung

( 1 ) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, in den alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind.
Aus der Gliederung des Haushaltsplans soll hervorgehen, was an Gaben und Kollekten, an Zuschüssen der Kirchen, an anderen Zuschüssen, aus eigenem Vermögen und an sonstigen Einnahmen erwartet wird, und welche Ausgaben für die Kirchen, etwaige gemeinsame Einrichtungen und die Geschäftsstelle vorgesehen sind. Die Personalausgaben der Geschäftsstelle sind durch einen Stellenplan nachzuweisen.
( 2 ) Der Haushaltsplan bedarf der Feststellung durch die Hauptversammlung, die vor Beginn eines neuen Haushaltsjahres erteilt sein soll. Bis zur Feststellung des neuen Haushaltsplans ist der Vorstand ermächtigt, laufende Rechtsverpflichtungen zu erfüllen und Ausgaben entsprechend denjenigen des Vorjahres vorzunehmen.
( 3 ) Der Vorstand führt den Haushaltsplan in Erfüllung des ihm durch die Satzung gegebenen Auftrags und entsprechend der Entwicklung des Geschäftsjahres durch. Hierbei können einzelne Etatansätze überschritten werden, wenn entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei anderen Positionen vorliegen. Bei Mindereinnahmen sind die Etatansätze entsprechend zu kürzen. Überschreitungen des Gesamtumfanges sind nur in unabweisbaren Fällen zulässig, sofern Deckung vorhanden ist. Sie bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
( 4 ) Der Vorstand legt alljährlich der Hauptversammlung Rechnung. Die Jahresrechnung besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus der Bilanz. Die Haushaltszahlen sind mit auszuweisen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand den Kirchen zusammen mit dem Prüfungsbericht rechtzeitig vor der Hauptversammlung, die über die Rechnungslegung beschließen soll, vorzulegen.
( 5 ) Die entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung zu führenden Bücher und die Jahresrechnung werden jährlich durch einen von der Hauptversammlung bestimmten unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Rechnungsprüfungsstelle, die von den Kirchen anerkannt sein müssen, geprüft.
( 6 ) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 14
Sondervermögen

Für Sonder- und Zweckvermögen, die der Verwaltung der Norddeutschen Mission anvertraut sind, gelten die Bestimmungen des § 13 entsprechend, wobei der Zweckbindung und etwaigen Auflagen nachzukommen ist. In jedem Falle ist über solche Vermögensmassen gesondert Rechnung zu legen.
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§ 15
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Norddeutsche Mission verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in ihrer jeweiligen Fassung. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Erzielung eines Gewinns gerichtet; sämtliche Einnahmen und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck der Norddeutschen Mission fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Norddeutschen Mission oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das nach Deckung aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen im Verhältnis der Zuschüsse des letzten vollen Rechnungsjahres an die deutschen Kirchen, die es für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne der bisherigen Arbeit der Norddeutschen Mission nach dieser Satzung zu verwenden haben.
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§ 16
Grundlegende Satzungsänderungen und Auflösung

( 1 ) Änderungen der Satzung, die den Zweck, den Sitz oder die gesetzliche Vertretung der Norddeutschen Mission betreffen, sowie Beschlüsse über die Auflösung der Norddeutschen Mission sind vor ihrer Inkraftsetzung den Kirchen zur Stellungnahme vorzulegen und bedürfen der Zustimmung der deutschen Kirchen. Weitere Änderungen der Satzung, die die Rechte und Pflichten der Kirchen berühren, sowie Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 Nr. 4 der Satzung bedürfen der Zustimmung der Kirchen.
( 2 ) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn dieselbe in der Einladung ausdrücklich angekündigt worden ist und wenn sie von einer Hauptversammlung mit drei Viertel aller Stimmberechtigten oder, falls nicht so viele Mitglieder zugegen waren, von einer zweiten Hauptversammlung mit drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen wird.
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§ 17
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Vorliegen der staatlichen Genehmigung anstelle der Satzung vom 22. April 1978 in Kraft.
( 2 ) Der bisherige Vorstand hat darauf hinzuwirken, dass die Organe der Norddeutschen Mission nach Maßgabe dieser Satzung unverzüglich neu gebildet werden. Er bleibt bis zur Übernahme der Geschäfte durch den neugebildeten Vorstand im Amt.
( 3 ) Die Amtszeit der neugebildeten Organe endet in der ersten Periode nach Inkrafttreten dieser Satzung am 31. Dezember 2004.