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Kirchengesetz
über die Zahlung von
Dienstaufwandsentschädigungen

vom 25. November 2004

(GVBl. Bd. 18 S. 344)

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§ 1
Berechtigte

Eine Dienstaufwandsentschädigung erhalten:
  1. der Präses oder die Frau Präses der Synode eines Synodalverbandes;
  2. die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode, mit Ausnahme des Kirchenpräsidenten / der Kirchenpräsidentin und des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin.
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§ 2
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Buchstabe a erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 307,- € monatlich. Die Dienstaufwandsentschädigung ist gemeinsam mit dem Gehalt zahlbar zu machen.
( 2 ) Berechtigte nach § 1 Buchstabe b erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 153,- € monatlich, wenn sie hauptamtlich im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) stehen und in Höhe von 230,- € monatlich, wenn sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
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§ 3
Mehrere Entschädigungen

( 1 ) Aufgrund dieses Kirchengesetzes darf an jeden Berechtigten nur eine Dienstaufwandsentschädigung gezahlt werden. Treffen eine Berechtigung nach § 1 Buchstabe a und § 1 Buchstabe b zusammen, so wird die höhere Dienstaufwandsentschädigung gezahlt.
( 2 ) Aufwandsentschädigungen, Zulagen oder sonstige Leistungen aus kirchlichen Kassen, die nicht auf Gesetz beruhen, dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Moderamens der Gesamtsynode gewährt werden, wenn hierfür im Haushaltsplan der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) Mittel bereitgestellt worden sind.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.1#

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1 ↑ Das Datum bezieht sich auf das Kirchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung.