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Beschluss
des Landeskirchenrates
betr. Sachverständige in Grundstückssachen

vom 9. Mai 1958

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 9. Mai 1958 folgenden Beschluss gefasst:
„Beeidigte oder besonders zu verpflichtende Sachverständige in Grundstückssachen werden durch den Bezirkskirchenrat berufen. Dabei können auch mehrere Bezirkskirchenräte sich auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Landeskirchenrates.“
Die Bezirkskirchenräte werden gebeten, ihnen geeignet erscheinende Sachverständige auszuwählen und deren Namen und Anschrift dem Landeskirchenrat mitzuteilen. Wir empfehlen, als Sachverständige nur solche auszuwählen, die nach ihrem persönlichen Ruf und nach ihrer beruflichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie den an sie in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu stellenden hohen Anforderungen genügen.
Wir würden es begrüßen, wenn uns die Entschließungen der Bezirkskirchenräte möglichst bald mitgeteilt würden, damit die laufenden Grundstückssachen weiterer Bearbeitung zugeführt werden können.