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Kirchengesetz über den Vertrag der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und den übrigen evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen

vom 12. April 1955

(GVBl Bd. 13 S. 139)

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§ 1

Dem am 19. März 1955 unterzeichneten Vertrag der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen sowie der Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage wird zugestimmt.
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§ 2

Der Vertrag und die Zusatzvereinbarung werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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§ 3

Der Tag, an dem der Vertrag und die Zusatzvereinbarung gemäß Art. 23 des Vertrages in Kraft treten, ist im Kirchl. Gesetz- und Verordnungsbl. bekanntzumachen.