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Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Bestätigung
des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus
für die Evangelisch-reformierte Gemeinde zu Leipzig
und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Chemnitz-Zwickau
sowie die Evangelisch-reformierte Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen

vom 8. Dezember 2000

(SächsABl. 2001 S. 21)
(AZ: 31-7163.20/5/14)
(GVBl. Bd. 18 S. 30)

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1. Gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung wird der Evangelisch-reformierten Gemeinde zu Leipzig der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt.
2. Auf Grund der am 1. November 1994 erfolgten Teilung des Gebietes der Gemeinde zu Leipzig wird der daraus hervorgegangenen Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Chemnitz-Zwickau der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung bestätigt.
3. Auf Grund des am 19. März 1993 erfolgten Zusammenschlusses der Evangelisch-reformierten Gemeinde zu Leipzig mit der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) wird gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absätze 3 und 5 Weimarer Reichsverfassung die Ausdehnung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) auf das Gebiet des Freistaates Sachsen bestätigt.