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Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Ordnung der Missionsarbeit

Vom 6. November 1975

(ABl. EKD 1975 S. 719)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen haben nach ihren Ordnungen die Aufgabe, für die missionarische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit zu sorgen und die Zuordnung von Kirche und Mission in ihrem Bereich sowie die Zusammenarbeit der regionalen Missionswerke und Missionsgesellschaften zu fördern. In Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken sie mit anderen Kirchen zusammen.
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§ 2

( 1 ) Die Satzung des Evangelischen Missionswerkes e.V. vom 19. September 1975 wird in dem in der Anlage wiedergegebenen Wortlaut bestätigt.
( 2 ) Bei Satzungsänderungen erteilt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die erforderliche Zustimmung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland soll die Zustimmungserklärung erst abgeben, wenn er dazu von der Synode ermächtigt ist. Satzungsänderungen sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
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§ 3

( 1 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland holt eine Stellungnahme der Kirchenkonferenz ein, bevor er das Einverständnis zu Richtlinien des Missionswerkes erteilt.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland sorgt dafür, dass die Synode, die Kirchenkonferenz und die Gliedkirchen über die Richtlinien und die Arbeit des Missionswerkes regelmäßig unterrichtet werden.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.1#

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1 ↑ Verkündigungsdatum 22. Dezember 1975