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Kirchenvertrag
über die gemeinsame pastorale Begleitung
und pfarramtliche Versorgung der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum
und der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde
Dykhausen-Neustadtgödens

Vom 15. Juli/8. September/9. Dezember 2015

(GVBl. Bd. 20 S. 121)

Die
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Accum,
vertreten durch den Gemeindekirchenrat
und die
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens,
vertreten durch den Kirchenrat
sowie die
Evangelisch-reformierte Kirche,
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
und die
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
vertreten durch den Oberkirchenrat
schließen zur Regelung der pastoralen Begleitung und pfarramtlichen Versorgung den folgenden Vertrag:
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§ 1
Grundlegung

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Accum und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens arbeiten – bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit – im Bereich der pastoralen Begleitung und pfarramtlichen Versorgung zusammen.
( 2 ) Zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens sollen Verhandlungen und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten vom Geist der Geschwisterlichkeit bestimmt sein. Macht einer der Vertragspartner geltend, wegen einer Änderung der bei Abschluss zu Grunde liegenden Verhältnisse am Vertrag nicht festhalten zu können, ist der andere zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
( 3 ) In der jeweiligen Kirchengemeinde nimmt der Kirchenrat/Gemeindekirchenrat die Leitung wahr. Diese umfasst die geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.
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§ 2
Pastorale Begleitung und pfarramtliche Versorgung

( 1 ) Der/Die Pfarrstelleninhaber(in) der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum erhält im Rahmen der in Absatz 2 geregelten pastoralen Begleitung und pfarramtlichen Versorgung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens die Stellung eines/einer Pfarrers/Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Kirche mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die in Satz 1 genannte Stellung bezieht sich insbesondere auf seine pfarramtliche Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft im Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens. Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeansprüche des Pfarrstelleninhabers der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum an die Evangelisch-reformierte Kirche werden ausdrücklich ausgeschlossen; insoweit wird auf Absatz 3 verwiesen.
( 2 ) Die beteiligten Kirchengemeinden haben jeweils für sich Sorge für die Regelung der Urlaubs- und Vertretungsdienste zu tragen. Sie sollen frühzeitig einen eventuellen Vertretungsbedarf gegenüber ihren jeweiligen Landeskirchen anzeigen. Diese unterstützen sie, sinnvolle Lösungen zu finden. Im Einvernehmen mit den Landeskirchen kann auch ein einheitlicher Vertretungsdienst eingerichtet werden.
( 3 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche beteiligt sich entsprechend des Anteils der Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens an der Gesamtzahl der in den Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Accum und Dykhausen-Neustadtgödens zu betreuenden Gemeindeglieder an der Besoldung und Versorgung des Pfarrstelleninhabers/der Pfarrstelleninhaberin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg. Die Anzahl der Gemeindeglieder wird jeweils zum 1. September eines jeden Jahres für ein Jahr festgestellt. Des Weiteren werden die für die Vertretung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens entstandenen Dienstreisekosten erstattet. Der/Die Pfarrstelleninhaber(in) ist während seiner/ihrer Tätigkeit bei der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens über die Rahmenverträge der Evangelisch-reformierten Kirche versichert.
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§ 3
Sonstige Kosten

Die Kosten für die laufende Verwaltung (Bürobedarf, Telefonkosten, Porto etc.) werden von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Accum und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dykhausen-Neustadtgödens entsprechend des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 getragen. Falls darüber hinaus Kosten entstehen, sind diese durch Belege nachzuweisen und dem Kostenverhältnis entsprechend von der jeweiligen Kirchengemeinde zu tragen. Beide Kirchengemeinden streben eine einheitliche Verwaltung durch die gemeinsame Kirchenverwaltung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg an. Hierzu werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.
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§ 4
Beginn und Beendigung des Vertrages

( 1 ) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
( 2 ) Der Vertrag gilt, solange die nach Unterzeichnung des Vertrages gewählte Pfarrerin oder Pfarrer Inhaber/in der o.g. Pfarrstellen ist. Nach dem Ausscheiden der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers wird über die Verlängerung des Vertrages in den Gremien der beiden Kirchengemeinden beraten und beschlossen. Eine Beschlussfassung gegen die Mehrheit der Vertreter einer Kirchengemeinde ist unzulässig.
( 3 ) Eine vorzeitige Beendigung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Kirchenräte nach Benehmensherstellung mit den beiden Landeskirchen möglich. Die Beendigung bedarf der Schriftform.