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Beschluss
betr. die Zuweisung
von Pastorinnen und Pastoren
an Kirchengemeinden der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen

vom 27. November 2015

(GVBl. Bd. 20 S. 115)

Die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche hat den folgenden Beschluss gefasst:
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Die Zuweisung von Pastorinnen und Pastoren an Kirchengemeinden der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1.
Zuweisung im kirchlichen Interesse
1.1
Die Zuweisung im Sinne des § 78 PfDG.EKD von Pastorinnen und Pastoren im Dienstverhältnis der Evangelisch-reformierten Kirche in den Dienst der Evangelisch-altreformierten Kirchen kann im Einzelfall erfolgen, wenn ein solcher Wechsel gesamtkirchlich oder kirchengemeindlich die Perspektive einer Vertiefung der Kooperation im Sinne des Vertrages zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche und der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen vom 13. Dezember 2006 bietet. Eine solche Zuweisung ist vom Moderamen der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche zu beschließen.
1.2
Der Zuweisungsbeschluss ist an das Vorliegen der folgenden, weiteren Voraussetzungen gebunden:
  1. Die Zuweisung ist unter Abwägung von gemeindlichen und gesamtkirchlichen Interessen vertretbar. Die Entscheidung hierüber liegt beim Moderamen der Gesamtsynode nach Herstellung des Benehmens mit dem betroffenen Kirchenrat und dem Moderamen des entsprechenden Synodalverbandes.
  2. Die Zuweisung erfolgt zeitlich befristet. Sie soll zunächst den Zeitraum von sechs Jahren nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Zuweisung durch das Moderamen der Gesamtsynode ist möglich.
  3. Zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche, der Evangelisch-altreformierten Kirche und der jeweiligen Kirchengemeinde der Evangelisch-altreformierten Kirche besteht eine auf den konkreten Fall bezogene Vereinbarung, die
    • die Ziele und Wege zu einer vertieften Kooperation,
    • die Übernahme der unter Nr. 2 benannten Kosten,
    • die vorzeitige Beendigung der Zuweisung sowie
    • die dienstrechtliche Zuordnung
    regelt.
2.
Kosten
2.1
Folgende Kosten sind im Rahmen der Zuweisung von der Evangelisch-altreformierten Kirche bzw. der jeweiligen Kirchengemeinde der Evangelisch-altreformierten Kirche zu erstatten:
  • Dienstbezüge,
  • Versorgungsumlage,
  • Beihilfe,
  • Dienstunfallfürsorge,
  • Reisekosten und Fahrtkostenersatz.
2.2
Die Kosten für Versorgungsumlage, Beihilfe und Dienstunfallfürsorge können in Form einer Pauschale ausgeglichen werden. Die Höhe der monatlichen Pauschale ist in der Vereinbarung festzulegen.
3.
Rechte und Pflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis
3.1
Es ist im Falle der Zuweisung vertraglich sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten der jeweiligen Pastorin bzw. des jeweiligen Pastoren aus dem für die Evangelisch-reformierte Kirche geltenden Recht des Dienstes der Pfarrerinnen und Pfarrer fortbestehen. Die Vorgesetztenfunktion liegt bei der jeweiligen Kirchengemeinde der Evangelisch-altreformierten Kirche. Die Befugnisse der Evangelisch-reformierten Kirche als oberster Dienstbehörde werden hierdurch nicht berührt.
3.2
Nebentätigkeiten sind von der jeweiligen Kirchengemeinde der Evangelisch-altreformierten Kirche und von der Evangelisch-reformierten Kirche zu genehmigen.