.

Niedersächsisches
Verwaltungskostengesetz
(NVwKostG)
(Auszug)

in der Fassung vom 25. April 2007
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 17. September 2015

(Nds. GVBl. 2015 S. 186)

####

§ 1
Verwaltungskosten

( 1 ) Für Amtshandlungen
  1. in Angelegenheiten der Landesverwaltung und
  2. im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
( 2 ) Wird aufgrund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.
( 3 ) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.
#

§ 2
Gebührenfreie Amtshandlungen

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
  1. zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,
  2. zu denen eine Hochschule in staatlicher Verantwortung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) oder eine Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin einer Hochschule ist, Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, oder
  3. zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Amtshandlungen einer unteren Bauaufsichtsbehörde.
( 2 ) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
( 3 ) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet
  1. bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung,
  2. bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Beschwerde),
  3. bei Amtshandlungen, zu denen ein nach den § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Entsorgung verpflichteter Entsorgungsträger, in Erfüllung dieser Aufgabe Anlass gegeben hat,
  4. bei der Erhebung von Gebühren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen,
  5. für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle,
  6. bei Amtshandlungen, die Anlagen betreffen, welche zur dauernden Lagerung radioaktiver Abfälle bestimmt sind oder bestimmt waren.