.Feststellungsbeschluss
Feststellungsbeschluss
zu § 53 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchenverfassung
vom 22. April 1994
(GVBl. Bd. 16 S. 212)
#1Die Gesamtsynode stellt fest, dass in Ausführung von § 53 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchenverfassung für die Zuordnung zu der Synode eines Synodalverbandes der jeweilige Dienstsitz des Inhabers oder der Inhaberin einer Sonderpfarrstelle maßgebend ist. 2Die Rechte und Pflichten in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bleiben unberührt.