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Vereinbarung über die gegenseitige
Beteiligung an Synoden zwischen der
Evangelisch-altreformierten Kirche
in Niedersachsen und der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)

vom 4. Juni 1991

(GVBl. Bd. 16 S. 131)

Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, vertreten durch das Moderamen ihrer Synode, Bachstraße 2, 48527 Nordhorn,
und
die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode, Saarstraße 6, 26789 Leer/Ostfriesland,
haben die folgende
Vereinbarung über die gegenseitige Beteiligung an Synoden geschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen und Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) entsenden je auf eigene Kosten Vertreter oder Vertreterinnen ihrer Synoden als mitarbeitende Gäste ohne Stimmrecht zu den Synodaltagungen.
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§ 2
Zahl der Entsandten

Die vertragschließenden Kirchen behalten sich für den Einzelfall die Entscheidung darüber vor, wie viele Vertreter oder Vertreterinnen sie jeweils zu entsenden wünschen. In der Regel sollen es mindestens einer oder eine und nicht mehr als drei sein. Im Interesse intensiver Mitarbeit werden sich die vertragschließenden Kirchen um personelle Kontinuität bemühen.
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§ 3
Art der Mitarbeit

( 1 ) Die entsandten Vertreter oder Vertreterinnen haben Zutritt zu allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Synoden. Sie können im Einzelfall in Ausschüsse der Synoden eingeladen werden. Als mitarbeitende Gäste haben sie Rederecht wie Synodale.
( 2 ) Die entsandten Vertreter oder Vertreterinnen sind verpflichtet, die Vertraulichkeit nichtöffentlicher Sitzungen gegen jedermann, auch gegen die entsendenden Organe, zu wahren.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.