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Kirchengesetz
über den Dienst von
Lektoren und Lektorinnen in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Lektorenordnung)

vom 22. November 2019
zuletzt geändert durch Artikel 2
des Kirchengesetzes vom 5. März 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 60, 111)

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Präambel

Der Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes ist der ganzen Gemeinde gegeben. Sie soll Gemeindeglieder, denen die Gabe der öffentlichen Wortverkündigung gegeben ist, in Dienst nehmen und sie nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes als Lektoren oder Lektorinnen beauftragen.
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§ 1
Lektorendienst

( 1 ) Der Dienst des Lektors oder der Lektorin (Lektorendienst) umfasst das Halten eines Gottesdienstes ohne Taufe und Abendmahl unter Verwendung einer Lesepredigt. Dabei darf eine dem Kirchenrat/Presbyterium vorgelegte Lesepredigt unter dem Aspekt der Aktualisierung und des Gemeindebezugs in eigene Worte umformuliert werden. In Ausnahmefällen kann eine selbst formulierte Predigt gehalten werden, die im Gespräch mit dem zuständigen Pfarrstelleninhaber oder der zuständigen Pfarrstelleninhaberin erarbeitet wurde. Das Halten von Kasualgottesdiensten gehört nicht zum Lektorendienst.
( 2 ) Der Lektorendienst wird ehrenamtlich wahrgenommen.
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§ 2
Lektoren und Lektorinnen

Gemeindeglieder, denen
  1. die Gabe der öffentlichen Wortverkündigung gegeben ist und die
  2. sich in der Mitarbeit in der Kirchengemeinde bewährt haben,
  3. an der Ausbildung für den Lektorendienst teilgenommen und die Befähigung zum Lektorendienst erworben haben,
  4. für den Kirchenrat/das Presbyterium wählbar sind,
können mit dem Lektorendienst als Lektor oder Lektorin beauftragt werden.
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§ 3
Ausbildung

( 1 ) Der Synodalverband ist für die Ausbildung und Fortbildung der Lektoren und Lektorinnen verantwortlich; beides kann von mehreren Synodalverbänden zusammen wahrgenommen werden. Das Moderamen der Synode beauftragt geeignete Personen mit der Ausbildung und Fortbildung.
( 2 ) Die Kirchengemeinden melden die Kandidaten und Kandidatinnen beim Synodalverband zur Ausbildung für den Lektorendienst an.
( 3 ) Die Ausbildung umfasst die Bereiche:
  1. Einführung in die Bibel,
  2. Reformierte Liturgie,
  3. Sprech- und Sprachschulung,
  4. Umgang mit vorliegenden Lesepredigten.
( 4 ) Die Ausbildung schließt mit einem von dem Kandidaten oder der Kandidatin zu haltenden Gottesdienst ab. Der oder die Präses, der oder die stellvertretende Präses oder ein oder eine vom Moderamen der Synode hierzu beauftragter Pfarrer oder Pfarrerin stellt dabei fest, ob der Kandidat oder die Kandidatin die Befähigung zum Lektorendienst erworben hat und teilt dies dem Moderamen der Synode mit.
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§ 4
Beauftragung

( 1 ) Das Moderamen der Synode beauftragt im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium die Kandidaten und Kandidatinnen, deren Befähigung gemäß § 3 Absatz 4 festgestellt wurde, mit dem Lektorendienst.
( 2 ) Die Beauftragung zum Lektorendienst beschränkt sich in der Regel auf die Kirchengemeinde des Lektors oder der Lektorin. Die Kirchengemeinden eines Synodalverbandes können auf Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums im Einzelfall alle Personen, die in ihrem Synodalverband nach diesem Kirchengesetz als Lektor oder Lektorin beauftragt sind, mit dem Abhalten eines Gottesdienstes beauftragen.
( 3 ) Die Urkunde über die Beauftragung wird im Rahmen eines Gemeindegottesdienstes ausgehändigt. Die Kirchengemeinde und das Landeskirchenamt erhalten je eine Ausfertigung der Urkunde.
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§ 5
Beendigung und erneute Beauftragung

( 1 ) Die Beauftragung zum Lektorendienst endet durch Beschluss des Moderamens der Synode, wenn eine der in § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen entfallen ist, oder durch Rücktritt. Die Kirchengemeinde und das Landeskirchenamt sind hierüber unverzüglich zu informieren.
( 2 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium teilt dem Moderamen der Synode das Vorliegen von Beendigungsgründen oder Rücktritte unverzüglich mit.
( 3 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 4 kann das Moderamen der Synode den Auftrag zum Lektorendienst erneut erteilen. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung in einem anderen Synodalverband absolviert wurde.
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§ 6
Fortbildung und Beteiligung

( 1 ) Die Lektoren und Lektorinnen werden zu den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt eingeladen.
( 2 ) Der Ausschuss für Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt nimmt die Belange der Lektoren und Lektorinnen wahr.
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§ 7
Überleitungsbestimmungen

Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes erteilte Beauftragungen zum Lektorendienst gelten fort.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über den Dienst von ehrenamtlichen Lektoren und Lektorinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (Lektoren-Ordnung) vom 26. April 2002 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 64) außer Kraft.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis.