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Kirchengesetz
zur Errichtung von
vier gesamtkirchlichen Pfarrstellen
(Verfügungspfarrstellen)

vom 27. November 2015

(GVBl. Bd. 20 S. 109)

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§ 1

Es werden vier gesamtkirchliche Pfarrstellen (Verfügungspfarrstellen) errichtet.
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§ 2

(1) 1Die Besetzung der Verfügungspfarrstellen und die Bestimmung des Dienstsitzes erfolgen durch das Moderamen der Gesamtsynode. 2Es erlässt eine Dienstanweisung.
(2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung besteht nicht.
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§ 3

(1) Die Verfügungspfarrstellen dürfen nur mit Pfarrerinnen oder Pfarrern besetzt werden, die sich bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche befinden.
(2) Eine im Zuge der Besetzung einer Verfügungspfarrstelle freiwerdende andere Pfarrstelle kann nur mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer besetzt werden, die oder der sich bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche befindet.
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§ 4

Das Moderamen der Gesamtsynode unterrichtet die Gesamtsynode in jeder Synodaltagung über die Besetzung der Verfügungspfarrstellen.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten tritt der Beschluss betr. Errichtung von Pfarrstellen für besondere Beschäftigungsverhältnisse (beamtete Verfügungspfarrstellen) vom 24. November 2006 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 471) außer Kraft.

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