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Dienstanweisung
für den
Inhaber oder die Inhaberin
der Pfarrstelle für Verstreute Reformierte

vom 9. Juli 2009

(GVBl. Bd. 19 S. 115)

Im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Verstreute Reformierte erlässt das Moderamen der Gesamtsynode für den Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle für Verstreute Reformierte folgende
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Dienstanweisung

1.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin für Verstreute Reformierte soll die kirchliche Arbeit unter den verstreut lebenden Gemeindemitgliedern intensivieren und fördern.
1.1.
Als Verstreute Reformierte werden die reformierten Gemeindeglieder bezeichnet, die als Minderheit in einer konfessionell anders geprägten Umwelt leben und ihren Wohnsitz nicht in unmittelbarer Nähe der für sie zuständigen evangelisch-reformierten Kirchengemeinde haben.
1.2.
Die Zusammenarbeit des Pfarrers oder der Pfarrerin für Verstreute Reformierte mit dem Ausschuss für Verstreute Reformierte gestaltet sich wie die Zusammenarbeit eines Pfarrers oder einer Pfarrerin mit dem zuständigen Kirchenrat. Der Pfarrer oder die Pfarrerin für Verstreute Reformierte gehört dem Ausschuss für Verstreute Reformierte an; der Ausschuss ist für die inhaltliche Arbeit verantwortlich und übt die Fachaufsicht aus; § 10 und § 45 der Kirchenverfassung gelten entsprechend.
1.3.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin berichtet dem Moderamen der Gesamtsynode mindestens zum Ende jeden Jahres schriftlich über seinen oder ihren Dienst im abgelaufenen Jahr.
2.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin für Verstreute Reformierte soll Aufgaben und Möglichkeiten des Gemeindelebens im Bereich der Verstreuten Reformierten erkunden, theologisch durchdenken und daraus Modelle für die Gemeindearbeit entwickeln.
2.1.
Dazu ist es erforderlich, Kontakt zu den Gemeinden, Synodalverbänden und Pfarrkonferenzen im Bereich der Verstreuten Reformierten zu pflegen und den Erfahrungsaustausch zu suchen. Er oder sie steht den betreffenden Gemeinden als Berater oder Beraterin zur Verfügung.
2.2.
Darüber hinaus soll er oder sie in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) das Verständnis für die Arbeit im Bereich der Verstreuten Reformierten vertiefen.
2.3.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin arbeitet im Redaktionsteam der Zeitschrift „reformiert“ mit. Dabei soll er oder sie Themen aufgreifen, die für die Verstreuten Reformierten von Interesse sind, und sie für den Dienst in den Gebieten mit Verstreuten Reformierten fruchtbar machen.
2.4.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin für Verstreute Reformierte führt die Geschäfte des Ausschusses für Verstreute Reformierte.
3.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin für Verstreute Reformierte wird schwerpunktmäßig den Besuchsdienst unter Verstreuten Reformierten wahrnehmen, Gottesdienste, Amtshandlungen, Gemeindenachmittage und Freizeiten anbieten. Die Arbeit geschieht in enger Kooperation mit der bzw. dem für die im Landkreis Diepholz wohnenden Reformierten zuständigen Pfarrerin oder Pfarrer.
4.
Sitz der Pfarrstelle für Verstreute Reformierte ist Hannover (Stadt).
Sofern nicht vorrangig dienstliche Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Pfarrer oder die Pfarrerin für Verstreute Reformierte gastweise (ohne Sitz und Stimme) im Presbyterium der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hannover sowie im Kirchenrat der Gemeinde Rekum und in der Pfarrkonferenz des Synodalverbandes X mitarbeiten. Er oder sie ist Mitglied der Synode im X. Synodalverband.
5.
Anträge auf Urlaub, Dienstbefreiung u. ä. sind nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Verstreute Reformierte an die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten einzureichen.
6.
Änderungen und Ergänzungen dieser Dienstanweisung bleiben vorbehalten.