.

Kirchengesetz
zur Errichtung einer Sonderpfarrstelle
für Gefängnisseelsorge
an der Justizvollzugsanstalt Rosdorf

vom 21. April 2005

(GVBl. Bd. 18 S. 355)

Auf der Grundlage von § 54 des Kirchengesetzes zur Regelung der Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (Pfarrerdienstgesetz) vom 6 Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 292) hat die Gesamtsynode das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

§ 1

( 1 ) Zur Wahrnehmung der Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf wird eine Sonderpfarrstelle errichtet.
( 2 ) Der Stelleninhaber/ Die Stelleninhaberin ist verpflichtet, nach Maßgabe eines Beschlusses der Gesamtsynode andere besondere Aufgaben zusätzlich oder ausschließlich zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Pfarrstelle wegfallen oder sich wesentlich ändern.
Zu den Voraussetzungen der Pfarrstellenerrichtung gehört die uneingeschränkte Finanzierung der Pfarrstelle durch das Land Niedersachsen.
( 3 ) Die Errichtung der Sonderpfarrstelle gilt nur für den ersten Besetzungsfall. Vor jeder Neubesetzung ist ein Bestätigungsbeschluss der Gesamtsynode über die Beibehaltung der Pfarrstelle herbeizuführen.
#

§ 2

Sitz der Pfarrstelle ist Bovenden. Ein Anspruch auf eine Pfarrdienstwohnung besteht nicht.
#

§ 3

Die Pfarrstelle wird durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode im Benehmen mit dem Land Niedersachsen besetzt.
#

§ 4

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt eine Dienstanweisung.
#

§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.