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Urkunde über die Errichtung einer
(gesamtkirchlichen) Pfarrstelle
für die Seelsorge im Eylarduswerk Gildehaus

vom 14. November 1992
in der Fassung vom 17. November 2000

(GVBl. Bd. 16 S. 173, Bd. 17 S. 307)

Die Gesamtsynode hat aufgrund von § 54 Abs. 1 Satz 1 Pfarrerdienstgesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Für die seelsorgerliche Betreuung der Jugendlichen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eylarduswerk Gildehaus (Diakonische Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Hestrup/Gildehaus e.V.) wird eine gesamtkirchliche Pfarrstelle eingerichtet, deren Inhaber oder Inhaberin in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen wird. Das Eylarduswerk Gildehaus ist verpflichtet, mindestens die Hälfte der Kosten der Besoldung an die Gesamtpfarrkasse abzuführen. Den Aufwand für die Ansammlung des Deckungskapitals zur Befriedigung von Versorgungsansprüchen und den Aufwand zur Befriedigung von Beihilfeansprüchen des Inhabers oder der Inhaberin der Pfarrstelle trägt die Gesamtkirche.
( 2 ) Die Berufung erfolgt durch das Moderamen der Gesamtsynode im Einvernehmen mit dem Vorstand des Eylarduswerks Gildehaus, dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gildehaus und dem Moderamen des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim.
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§ 2

Als Sitz der Pfarrstelle wird Gildehaus bestimmt. Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gildehaus und das Moderamen des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim treffen im Einvernehmen mit dem Moderamen der Gesamtsynode mit dem Inhaber oder der Inhaberin der Pfarrstelle eine Vereinbarung über die Mitarbeit in der Kirchengemeinde und im Synodalverband, die etwa zehn vom Hundert der dienstlichen Tätigkeit umfassen soll.
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§ 3

Die mit diesem Beschluss errichtete Pfarrstelle wird gem. § 54 Abs. 3 Pfarrerdienstgesetz aufgehoben, wenn das Eylarduswerk Gildehaus die anteilige Erstattung der Personalkosten gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Beschlusses einstellt. Wird die Pfarrstelle aufgehoben, bevor der Inhaber oder die Inhaberin den Ruhestand erreicht hat, ist nach § 37 Pfarrerdienstgesetz zu verfahren.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.