.Richtlinie
Richtlinie
für die Förderung von Projekten
im Bereich des „Kirchlichen Entwicklungsdienstes“,
die unmittelbar durch die Evangelisch-reformierte Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) gefördert werden
vom 26. August 2003
(GVBl. Bd. 18 S. 165)
#I. | 1Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) kann im Rahmen ihres gesamtkirchlichen Haushalts entwicklungsbezogene Projekte von Kirchen oder Vereinigungen von Kirchen in Afrika oder Asien finanziell fördern. 2Vorrang haben Projekte von Trägern, mit denen die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) eine Partnerschaftsvereinbarung abgeschlossen hat oder die zur reformierten Konfessionsfamilie oder zu einem Missionswerk, an dem die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) beteiligt ist, gehören. | |
II. | Die Förderung soll sich grundsätzlich auf solche Projekte erstrecken, für die der Projektträger nicht bereits von anderen Stellen – insbesondere solchen, deren Arbeit die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ihrerseits durch Zuschüsse fördert (z.B. EED, VEM, Norddeutsche Mission) – Fördermittel erhält. | |
III. | 1Die Förderung erfolgt nur durch einen einmaligen Zuschuss. 2Eine Auszahlung des Zuschusses in Tranchen über mehrere Jahre ist unschädlich. 3Für dasselbe Projekt darf nur einmal ein Zuschuss gewährt werden. | |
IV. | 1Projektträger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses. 2Förderungen erfolgen ausschließlich als freiwillige Leistungen. | |
3Die bewilligende Stelle soll ihre Förderpraxis so gestalten, dass bei den Mittelempfängern keine Erwartungen auf eine Fortsetzung von Förderungen oder Fördergewohnheiten eintreten. 4Die Förderung laufender oder regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen soll deshalb tunlichst unterbleiben. | ||
V. | Gefördert werden können: | |
• | Anschaffungen von Sachmitteln zur Durchführung der Arbeit in originären kirchlichen Tätigkeitsfeldern | |
• | Durchführung von kirchlichen Versammlungen einschließlich entstehender Reisekosten | |
• | Kirchliche Bauvorhaben | |
• | Projekte der Diakonie und Entwicklungsarbeit von kirchlichen Trägern, soweit gewährleistet ist, dass Anträge auf Weiterförderung nach Abschluss der Projektlaufzeit nicht gestellt werden | |
• | Nothilfemaßnahmen in Katastrophenfällen | |
VI. | 1Förderanträge sind an das Moderamen der Gesamtsynode zu richten, das über diese entscheidet. 2In geeigneten Fällen beteiligt das Moderamen der Gesamtsynode den Ausschuss für Partnerschaft und Mission vor einer Entscheidung über die Mittelbewilligung. 3In dem Förderantrag ist das Projekt zu benennen und zu beschreiben. 4Die Beschlussfassung eines vertretungsberechtigten Organs des Antragstellers über das Projekt ist vorzulegen. 5Der Antrag ist von Vertretungsberechtigten des Antragstellers zu unterschreiben. 6Der Antrag muss ferner eine Kostenaufstellung für das Projekt und einen Finanzierungsplan enthalten. 7Der Finanzierungsplan soll Auskunft darüber geben, ob und inwieweit auch andere Fördermittelgeber um einen Zuschuss zu dem Projekt gebeten werden. | |
VII. | 1Nach Abschluss eines Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Aus diesem hat sich zu ergeben, dass das Projekt durchgeführt wurde, die Gesamtkosten des Projekts und deren Finanzierung. 3Bei der Förderung von Beschaffungsprojekten ist die Vorlage einer Rechnungsablichtung, die als Empfänger der Leistung den Projektträger ausweist, ausreichend. | |
4Erneute Förderungen eines Projektträgers kommen erst in Betracht, wenn über abgeschlossene Projekte ein den Anforderungen entsprechender Verwendungsnachweis vorliegt. | ||