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Dienstanweisung
für den Inhaber oder die Inhaberin der
Pfarrstelle für Frauenarbeit

vom 9. August 1995

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Pfarrerdienstgesetzes für den Inhaber oder die Inhaberin der gesamtkirchlichen Pfarrstelle für Frauenarbeit die folgende Dienstanweisung:
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§ 1
Grundlage

Der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle für Frauenarbeit erfüllt seine oder ihre Aufgaben im Rahmen der Kirchenverfassung, des Pfarrerdienstgesetzes und des sonstigen kirchlichen Rechts nach dieser Dienstanweisung und den Beschlüssen und Weisungen der Gesamtsynode und ihrer Organe.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle für Frauenarbeit nimmt im Auftrag des Ausschusses für Frauenarbeit folgende Aufgabenbereiche wahr:
  1. Aufbau bzw. Ausbau der Frauenarbeit in den Synodalverbänden und in der Gesamtkirche;
  2. Fortbildung der Mitarbeiterinnen in der Frauenarbeit;
  3. Verknüpfung der Frauenarbeit mit den anderen Arbeitszweigen der Kirche;
  4. Zusammenarbeit mit Frauen anderer Kirchen und Gruppen;
  5. Vertretung der Frauenarbeit der Ev.-ref. Kirche in der EKD;
  6. Führung der Geschäfte des Ausschusses für Frauenarbeit.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann nach Anhörung des Ausschusses für Frauenarbeit dem Inhaber oder der Inhaberin der Pfarrstelle für Frauenarbeit weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle für Frauenarbeit erstattet dem Moderamen der Gesamtsynode zum Ende eines jeden Kalenderjahres anhand seiner oder ihrer Dienstanweisung einen schriftlichen Bericht über seine oder ihre Tätigkeit.
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§ 3
Rechtsstellung

( 1 ) Dienstvorgesetzter des Inhabers oder der Inhaberin der Pfarrstelle für Frauenarbeit ist das Moderamen der Gesamtsynode. Die nächste Dienstaufsicht führt der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin. Die Fachaufsicht übt der Ausschuss für Frauenarbeit im Einvernehmen mit dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin aus.
( 2 ) Der Sitz der Pfarrstelle für Frauenarbeit ist am Sitz des Kirchenamtes.
( 3 ) Der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle für Frauenarbeit ist verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren fortlaufend nicht nur auf dem Gebiet der Theologie, sondern auch auf dem Gebiet der Frauenarbeit fortzubilden.