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Ausführungsbestimmung
zu § 6 des Kirchengesetzes
über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrerausbildungsordnung -PfAO-)

vom 17. März 2011

(GVBl. Bd. 19 S. 188)

Das Moderamen der Gesamtsynode hat gemäß § 48 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO –) die folgende Rechtsverordnung zur Ausführung von § 6 Pfarrerausbildungsordnung erlassen, die hiermit verkündet wird:
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A: Gemeindepraktikum

  1. Während des Studiums – frühestens nach dem 4. Semester – sollen die Studierenden der Theologie ein Gemeindepraktikum in einer der Gemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche absolvieren.
    Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines Praktikums in einem anderen kirchlichen Arbeitsbereich oder in einer Gemeinde außerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche.
  2. Die Zuweisung eines Praktikumsplatzes beantragen die Studierenden der Theologie zum 1. Mai bzw. 1. November für die jeweils folgenden Semesterferien. Das Gemeindepraktikum dauert sechs Wochen und kann auf Wunsch des Praktikanten oder der Praktikantin um zwei Wochen verlängert werden. Pro Semesterferien stehen maximal fünf Praktikumsplätze zur Verfügung. Die Einweisung erfolgt nach der Höhe der Semesterzahl.
  3. Die Unterkunft und Verpflegung des Praktikanten oder der Praktikantin erfolgt in der Regel im Pfarrhaus der Praktikumsgemeinde. Der Mentor oder die Mentorin erhält für Unterkunft und Verpflegung des Praktikanten oder der Praktikantin 310,- € (für jede Verlängerungswoche zusätzlich 51,- €). Der Praktikant oder die Praktikantin erhält ein Taschengeld in Höhe von 153,- € (für jede Verlängerungswoche zusätzlich 25,- €) und die Fahrtkosten für eine Fahrt vom Studienort zum Praktikumsort und zurück.
  4. Der Mentor oder die Mentorin soll nach dem 2. Theologischen Examen mindestens fünf Jahre in einer Gemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche seinen oder ihren Dienst geleistet haben.
  5. Der Ausbildungsdezernent oder die Ausbildungsdezernentin teilt dem Bewerber oder der Bewerberin mit, in welcher Gemeinde er oder sie das Praktikum absolvieren kann. Wünsche des Bewerbers oder der Bewerberin werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  6. Inhaltliche Zielsetzung des Gemeindepraktikums ist:
    1. ein Kennenlernen der pastoralen Arbeitsfelder,
    2. eine erste Selbsterfahrung in einer gemeindlichen Tätigkeit.
    Dementsprechend soll das Praktikum umfassen:
    1. Hospitation (bei fast allen pastoralen Tätigkeiten) mit anschließender Nachbesprechung zwischen Mentor oder Mentorin und Praktikant oder Praktikantin,
    2. Vorbereitung und Durchführung einer Gemeindeveranstaltung (z.B. Gottesdienst, Unterricht, Gemeindekreis). Auch die Gemeindeveranstaltung soll zwischen Mentor oder Mentorin und Praktikant oder Praktikantin nachbereitet werden.
  7. Zu einem Vor- bzw. Nachbereitungstag werden der Praktikant oder die Praktikantin von der oder dem Beauftragten für Theologiestudierende im Auftrag des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin eingeladen. Die entstehenden Kosten trägt das Kirchenamt.
  8. Während des Gemeindepraktikums erstellt der Praktikant oder die Praktikantin einen Bericht von maximal drei DIN-A4-Seiten und übersendet ihn unmittelbar nach Beendigung des Praktikums dem oder der Beauftragten für Theologiestudierende.
Die vorgenannten Regelungen finden entsprechende Anwendung bei der Durchführung eines Praktikums gemäß Nr. 1 Satz 2.
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B: Beratungsgespräch gemäß § 6 Absatz 2

  1. Zur Beratung hinsichtlich der Examensvorbereitung gemäß § 6 Absatz 2 der Pfarrerausbildungsordnung melden sich die Studierenden der Theologie beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem Beratungstermin, der nach dem 9. Semester stattfindet. Liegt dieser Termin im Herbst, erfolgt die Meldung zum 1. Mai. Für den Frühjahrstermin erfolgt die Meldung zum 1. November.
  2. Studierende, die mit der Examensvorbereitung bereits vor dem 9. Semester beginnen wollen, beantragen beim Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses eine Ausnahmeregelung.
  3. Studierende, die mit der Examensvorbereitung nicht nach dem 9. Semester beginnen wollen, beantragen beim Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses eine Ausnahmeregelung.
  4. Die Teilnahme am Beratungsgespräch gemäß § 6 Absatz 2 des oben genannten Kirchengesetzes ist Voraussetzung für die spätere Zulassung zum 1. Theologischen Examen.
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C: Inkrafttreten

  1. Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die Ausführungsbestimmung zu § 6 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 6. Januar 1992 in der Fassung vom 18. September 2001 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 23) außer Kraft.