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Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz1#
(Nds. AG BMG)
(Auszug)

Vom 17. September 2015
in der Fassung vom 17. Februar 2021

(Nds. GVBl. 2021 S. 64)

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§ 1
Meldebehörden, Fachaufsicht

( 1 ) Meldebehörden sind die Gemeinden. Meldebehörde ist auch der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb), soweit ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zugewiesen sind.
( 2 ) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Meldebehörden im übertragenen Wirkungskreis.
( 3 ) Der Landesbetrieb untersteht der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums (Fachministerium), soweit er Aufgaben erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung zugewiesen sind.
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§ 2
Aufgaben des Landesbetriebes

( 1 ) Unbeschadet einer Aufgabenerfüllung durch Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Landesbetrieb die Aufgabe,
  1. die nach § 38 Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG durchzuführen,
  2. die nach § 38 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes durchzuführen,
  3. die nach § 34 Abs. 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz durchzuführen, soweit gemäß § 34 Abs. 2 BMG Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt werden sollen, ein landesweiter Bezug besteht und eine Zustimmung des Fachministeriums im Einzelfall vorliegt, sowie
  4. Daten und Hinweise an öffentliche Stellen für statistische Zwecke zu übermitteln, soweit die Erhebung der Daten durch die öffentliche Stelle bei den Meldebehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet ist und einen landesweiten Bezug aufweist.
Die nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG bestehende Verpflichtung, Daten für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen zum jederzeitigen automatisierten Abruf bereitzuhalten, obliegt nur dem Landesbetrieb.
( 2 ) Soweit es durch Verordnung nach § 8 bestimmt ist, hat ausschließlich der Landesbetrieb die Aufgabe,
  1. im Verfahren nach § 23 Abs. 4 BMG die Aufgaben der Wegzugsmeldebehörde zu erfüllen,
  2. die nach § 36 BMG zulässigen regelmäßigen Datenübermittlungen durchzuführen sowie
  3. die nach § 43 Abs. 2 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an die Suchdienste durchzuführen.
( 3 ) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle des Landes, Daten und Hinweise durch automatisierten Abruf nach § 38 BMG bei einer Stelle eines anderen Landes abzurufen, so hat der Landesbetrieb auf Ersuchen der öffentlichen Stelle des Landes (ersuchende Stelle) den automatisierten Abruf durchzuführen und die ihm übermittelten Daten und Hinweise jeweils an die ersuchende Stelle zu übermitteln; die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die ersuchende Stelle.
( 4 ) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 BMG oder den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.
( 5 ) Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind gebührenpflichtig.
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§ 8
Verordnungsermächtigung

( 1 ) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. zu bestimmen, inwieweit dem Landesbetrieb die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zugewiesen werden,
  2. weitergehende Regelungen nach § 33 Abs. 2 Satz 3 BMG für Datenübermittlungen zwischen den niedersächsischen Meldebehörden zu treffen,
  3. für die nach § 36 BMG zulässigen regelmäßigen Datenübermittlungen sowie für die nach den §§ 38 und 43 Abs. 2 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren
    1. die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale, ihren Umfang und, für regelmäßige Datenübermittlungen, den Zeitpunkt der Datenübermittlungen sowie
    2. Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards,
    zu regeln sowie
  4. Muster festzulegen
    1. der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG,
    2. der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BMG,
    3. der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und
    4. der besonderen Meldescheine nach § 30 BMG.
Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 3 gilt auch, soweit die Datenübermittlung dem Grunde nach sowie Anlass und Zweck der Übermittlung und die Datenempfängerin oder der Datenempfänger nicht durch dieses Gesetz, sondern durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts geregelt werden. Besondere Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale, ihren Umfang, den Zeitpunkt der Datenübermittlungen sowie über Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards, gehen Regelungen in einer Verordnung aufgrund des Satzes 1 Nr. 3 vor.
( 2 ) In Bezug auf das Führen des Melderegisterdatenspiegels kann das Fachministerium über Absatz 1 hinaus durch Verordnung regeln
  1. Einzelheiten zu der Vermittlung automatisierter Abrufe nach § 2 Abs. 3,
  2. für die Übermittlung von Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen an den Landesbetrieb nach § 5 Abs. 1 Satz 2
    1. die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale sowie ihren Umfang,
    2. Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards, sowie
    3. Protokollierungspflichten,
  3. Einzelheiten zu der Speicherung und sonstigen Verarbeitung der Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale beim Führen des Melderegisterdatenspiegels und
  4. die Befugnis des Landesbetriebes, mit Zustimmung des Fachministeriums technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen und der Nutzung des Melderegisterdatenspiegels festzulegen.
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§ 9
Datenschutz

Soweit das Bundesmeldegesetz, dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz.
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§ 10
Weitere Zuständigkeiten

( 1 ) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das für den Datenschutz zuständige Ministerium.
( 2 ) Über die Zulassung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 BMG entscheidet das Fachministerium.