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Kirchengesetz
über die Anteile der Kirchengemeinden und der
Synodalverbände an der Landeskirchensteuer
(Zuweisungsordnung)

vom 18. November 2010
in der Fassung vom 22. November 2019

(GVBl. Bd. 21 S. 27, 63)

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§ 1
Anteile der Kirchengemeinden

Die Anteile der Kirchengemeinden an der Landeskirchensteuer werden nach folgenden Maßstäben bemessen:
  1. Ein Grundbetrag für jedes Gemeindeglied, je Kirchengemeinde jedoch mindestens 2.400,00 €.
  2. Für alle kirchlichen Gebäude und das Zubehör, soweit dieses mit den Gebäuden gegen Feuer versichert ist, 6,8 vom Hundert des Friedensneubauwertes (1914). Diese Zuweisung entfällt für Gebäude des Friedhofsvermögens sowie rechtsfähiger Stiftungen. Ein Drittel dieser Zuweisung ist zweckgebunden für Baumaßnahmen; über Ausnahmen entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode. Werden in dem Haushaltsjahr keine Baumaßnahmen durchgeführt, sind diese Mittel zeitnah einer für Baumaßnahmen zweckgebundenen Haushaltsrücklage zuzuführen.
  3. 60 v. H. des Mietzinses für Gebäude oder Räume, die mit vorheriger Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode für die Zwecke des Gottesdienstes oder des kirchlichen Unterrichts angemietet worden sind; bei Anmietung von Gebäuden oder Räumen für die Unterbringung von Predigern die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem Dienstwohnungswert und des mit vorheriger Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode vereinbarten Mietzinses.
  4. Sofern die Bruttozuweisung für das Jahr 2011 geringer ist als die Bruttozuweisung für das Jahr 2010, der Unterschiedsbetrag zwischen der Bruttozuweisung für das Jahr 2010 und der Bruttozuweisung für das Jahr 2011. Dieser Betrag wird jährlich um 10 vom Hundert des ursprünglichen Unterschiedsbetrages, beginnend im Jahr 2012, gekürzt.
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§ 2
Anteile der Synodalverbände

( 1 ) Die Anteile der Synodalverbände an der Landeskirchensteuer werden nach folgenden Maßstäben bemessen:
  1. Ein Grundbetrag für jedes Gemeindeglied,
  2. ein Betrag von 1,00 € für jedes Gemeindeglied, der zweckgebunden ist für Aufwendungen, die dem Synodalverband für Maßnahmen zur Entlastung des Präses oder der Frau Präses entstehen.
    Die zweckgebundene Zuweisung entfällt, wenn in dem Bereich des Synodalverbandes ein/eine Theologische/r Mitarbeiter/Mitarbeiterin tätig ist, dessen/deren Dienstauftrag in der Entlastung des Präses/der Frau Präses besteht. Die zweckgebundene Zuweisung wird bei anderweitigen Personalentlastungsmaßnahmen (z. B. Beauftragung) entsprechend reduziert.
( 2 ) Die für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen des § 1 Nr. 2 und 4 gelten für die Synodalverbände entsprechend.
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§ 3
Gemeinsame Bestimmungen

( 1 ) Die für Bemessungen der Zuweisungen maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder wird jährlich zum 30. September vom Moderamen der Gesamtsynode festgestellt.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode beschließt jährlich nach Maßgabe der von der Gesamtsynode im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel die Höhe der Grundbeträge für Kirchengemeinden und Synodalverbände.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann auf Antrag in Härtefällen Bedarfszuweisungen an einzelne Synodalverbände und Kirchengemeinden beschließen. Für Bedarfszuweisungen an Kirchengemeinden gilt § 2 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes zur Strukturentwicklung von Gemeinden.
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§ 4
Anrechnung eigener Einnahmen

( 1 ) Auf die Zuweisung wird als Finanzausgleich der Kirchengemeinden und Synodalverbände ein Viertel der Nettoeinkünfte aus dem kirchlichen Vermögen mit Ausnahme des Pfarr- und Diakonievermögens sowie des Vermögens rechtsfähiger Stiftungen angerechnet. Die Hälfte dieses Anrechnungsbetrages ist als Pfarrbesoldungspflichtbeitrag für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer zu verwenden.
( 2 ) Erträge aus Anlagen zur Nutzung regenerativer oder alternativer Energiequellen (z. B. Fotovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke) werden erst nach Amortisierung der Investitionskosten angerechnet. Fallen laufende Unterhaltungskosten für die Anlagen an, werden bei der Berechnung der Nettoeinkünfte für weitere Aufwendungen und Rückstellungen zusätzlich 25 % der Nettoerträge in Abzug gebracht.
( 3 ) Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte werden bei Bruttomieteinkünften für weitere Aufwendungen und Rückstellungen 25 % in Abzug gebracht.
( 4 ) Die Rückstellungen sind im Haushalt nachzuweisen.
( 5 ) Der Finanzausgleich für ein Haushaltsjahr wird anhand der Jahresrechnung des vorletzten Haushaltsjahres festgesetzt.
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§ 5
Aussetzung der Zahlung

( 1 ) Wurde für die zur Festsetzung des Finanzausgleichs notwendige Jahresrechnung
  1. keine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung gemäß § 74 Haushaltsordnung durchgeführt,
  2. die Entlastungsempfehlung gemäß § 79 Absatz 2 Haushaltsordnung verweigert oder
  3. die Jahresrechnung nicht zur Genehmigung gemäß § 74 Absatz 1 Nr. 8 der Kirchenverfassung vorgelegt,
wird die Zuweisung nicht festgesetzt; die Festsetzung erfolgt, wenn die Mängel gemäß der Nrn. 1 bis 3 behoben sind. Vorschüsse dürfen nicht gewährt werden.
( 2 ) Führt eine Kirchengemeinde nach Ablauf der Frist gemäß § 5 des Pfarrkassengesetzes und nach zweifacher Aufforderung nicht alle verfügbaren Erträge aus dem Pfarrvermögen an die Gesamtpfarrkasse ab, sind diese mit den Auszahlungen der Zuweisung zu verrechnen.
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§ 6
Kirchengemeinden außerhalb
Niedersachsens

Die Kirchengemeinden außerhalb Niedersachsens zahlen an die für die Vereinnahmung der Landeskirchensteuer zuständige Kasse jährlich eine Umlage, deren Höhe durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode nach Anhörung der Kirchengemeinden festgesetzt wird.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten tritt das Kirchengesetz über die Anteile der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung) vom 27. November 1976 in der Fassung vom 16. November 2007 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 28) außer Kraft.

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