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Rechtsverordnung
zur Ausführung
des Kirchengesetzes
über die Verwaltung der Friedhöfe
im Bereich der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Friedhofsverwaltungsordnung)

vom 10. Oktober 2007
in der Fassung vom 7. März 2017

(GVBl. Bd. 20 S. 142)

Aufgrund von § 11 des Kirchengesetzes über die Verwaltung der Friedhöfe im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche vom 11. Mai 2007 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 12) erlässt das Moderamen der Gesamtsynode als Friedhofsverwaltungsordnung im Wege der Rechtsverordnung die folgenden Ausführungsbestimmungen:

Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (weggefallen)
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§ 1
Friedhofsordnung

( 1 ) Die anliegende Musterfriedhofsordnung ist verbindlich (Anlage 1).
( 2 ) Die Öffnungszeiten (§ 4 der Musterfriedhofsordnung) werden in einem Aushangkasten bekannt gemacht, der auch für andere Friedhofsbekanntmachungen Verwendung findet.
( 3 ) (weggefallen)
( 4 ) Für die Reihengrab-Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 der Musterfriedhofsordnung und für die Wahlgrab-Bestätigungsurkunde nach § 10 Abs. 2 der Musterfriedhofsordnung sind die entsprechenden Muster gemäß den Anlagen 3, 4 und 4 a zu verwenden.
( 5 ) Bei den Wahlgrabstätten (§ 10 Abs. 1 der Musterfriedhofsordnung) ist die Dauer der Nutzungszeit einzutragen.
( 6 ) Zu dem § 18 der Musterfriedhofsordnung (Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabstätten) kann der Kirchenrat durch Beschluss besondere Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften (Anlage 5) erlassen.
( 7 ) In Ausführung von § 23 Abs. 4 der Musterfriedhofsordnung hat der Kirchenrat nach den Abfallbeseitigungsbestimmungen für die Beseitigung der Friedhofsabfälle zu sorgen.
( 8 ) Soweit für einen „alten“ Friedhof erstmalig eine neue Friedhofsordnung erlassen wird, ist der Abs. 1 von § 32 der Musterfriedhofsordnung zu streichen.
( 9 ) Die Friedhofsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
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§ 2
Friedhofsgebührenordnung

( 1 ) Die anliegende Musterfriedhofsgebührenordnung ist verbindlich (Anlage 6).
( 2 ) Soweit die unmittelbar mit der Bestattung in Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Ausheben und Verfüllen eines Grabes, Gestellung von Sargträgern usw.) in Form von öffentlich-rechtlichen Bestattungsgebühren erhoben werden sollen, sind diese in Abschnitt IV. der Friedhofsgebührenordnung (Anlage 6) aufzunehmen.
( 3 ) Kirchengemeinden ohne einen hauptberuflichen Friedhofswärter und ohne eine hauptberufliche Friedhofswärterin haben die anteilige Vergütung des Küsters oder der Küsterin bzw. des Kirchendieners oder der Kirchendienerin für die Friedhofsarbeiten entsprechend zu berücksichtigen.
( 4 ) Die Friedhofsgebühren sind nach dem Kostendeckungsprinzip zu erheben. Die Kosten des Friedhofes sind in Anlehnung an § 5 Absatz 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für einen Kalkulationszeitraum von maximal drei Jahren zu ermitteln. Sie sind grundsätzlich so zu bemessen, dass sie die Kosten des laufenden Betriebes und die Bildung einer ausreichenden Rücklage ermöglichen. Die Rücklage soll insbesondere Kosten für eine eventuelle Friedhofserweiterung, Errichtung und Unterhaltung von Friedhofsgebäuden, Einfriedungen, Erschließungs- und Anliegerbeiträge sowie das Abräumen von Grabfeldern berücksichtigen. Die Rücklage ist ferner so zu bemessen, dass auch in der Zeit nach der Schließung des Friedhofes bis zur Entwidmung eine angemessene Unterhaltung bestritten werden kann. Sollten die Gebühren hierdurch eine unvertretbare Höhe erreichen, müssen die Kommunalgemeinden um Zuschüsse gebeten werden.
( 5 ) Die Höhe der Friedhofsgebühren ist in kürzeren Zeitabständen zu überprüfen und den geänderten Kosten anzupassen. Die Kosten für die Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale (mindestens 1x jährlich) sowie die Kosten der Grabmalabräumung sind bei der Festsetzung der Grabgebühren nach § 4 der Friedhofsgebührenordnung zu berücksichtigen.
( 6 ) Ein Gebührenbescheid muss innerhalb von 4 Jahren erlassen werden. Die Forderung aus einem Gebührenbescheid muss innerhalb von 5 Jahren durchgesetzt werden. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch wegen Zahlungsverjährung. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Friedhofsgebühr fällig geworden ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verjährung eintreten lässt, ist der Friedhofskasse ersatzpflichtig.
( 7 ) Gemäß § 17 des Nds. Bestattungsgesetzes sind die Kommunalgemeinden bei kirchlichen Friedhofsgebühren, die aufgrund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen durch Bescheid festgesetzt wurden, zur Vollstreckungshilfe verpflichtet.
( 8 ) Die Friedhofsgebührenordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
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§ 3
Gebührenarten

( 1 ) Mit der Wahl- und der Reihengrabnutzungsgebühr sollen die allgemeinen Kosten für Erwerb und Erschließung, die Erstellung der Friedhofseinrichtungen sowie der Rücklagenbildung finanziert werden.
( 2 ) Die Verlängerungsgebühr an einer Wahlgrabstätte soll der Gebühr für die erstmalige Verleihung des Nutzungsrechtes entsprechen.
( 3 ) Im Fall einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in einer Wahlgrabstelle sollte lediglich eine Verlängerungsgebühr zur Anpassung der Ruhezeiten erhoben werden.
( 4 ) Eine Friedhofsunterhaltungsgebühr kann erhoben werden, um die laufenden Unterhaltungs- und Verwaltungskosten zu decken, sofern sie nicht bereits in der Nutzungsgebühr enthalten ist. Dabei muss der Gebührentatbestand genau bestimmt sein. Im Einzelnen muss aufgeführt werden, welchen Maßnahmen die Gebührenerhebung dienen soll (z.B. Unterhaltung der Außenanlagen, Wege, Wasser, Strom). Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabstelle möglichst zeitnah und nur drei Jahre im Voraus erhoben.
( 5 ) Eine Grabmalgebühr kann als separate Verwaltungsgebühr erhoben werden. Seitens des Kirchenrates wird geprüft, ob sich das Grabmal nach Größe, Material sowie nach der gestalterischen Ausführung in das Bild des örtlichen Friedhofes störungsfrei einfügt. Auch die Errichtung der Grabeinfassungen oder anderer Grabaufbauten ist genehmigungspflichtig. Bei der Bemessung der Gebühr soll ein Festbetrag kalkuliert werden.
( 6 ) Es kann eine Gebühr für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechtes erhoben werden. Alternativ kann diese Gebührenart auch in die Nutzungsgebühr eingerechnet werden.
( 7 ) Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte am Ende der Nutzungszeit kann erhoben werden, soweit die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Abräumung gemäß § 22 Abs. 2 der Musterfriedhofsordnung nicht selbst nachkommen.
( 8 ) Sonstige Gebühren, die bei einer Bestattung anfallen können, dürfen separat abgerechnet werden. Dies kann zum Beispiel für die Aufbewahrung der Leiche in einer Leichenhalle, die Benutzung der Friedhofskapelle, für die Sargträger, das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Säubern des Bestattungsplatzes sowie für das Glockenläuten umfassen.
( 9 ) Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenrat die zu zahlenden Beträge von Fall zu Fall und nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
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§ 4
Verkehrssicherungspflicht

( 1 ) Der Kirchenrat ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht unter anderem dafür verantwortlich, dass der Friedhof und die Anlagen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden.
( 2 ) Die einzelnen Grabdenkmäler sind mindestens einmal jährlich einer allgemeinen Überprüfung auf ihre Standsicherheit hin zu unterziehen. Diese Überprüfung kann im Auftrage der Kirchengemeinde auch durch einen Steinmetz oder fachlich entsprechenden Betrieb vorgenommen werden. In beiden Fällen ist das Ergebnis der Überprüfung schriftlich festzuhalten. Stellt der Kirchenrat fest, dass ein Grabstein sich in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet, so hat er die notwendigen Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 der Friedhofsordnung zu treffen.
( 3 ) Die baulichen Anlagen und Wege sind regelmäßig – mindestens einmal jährlich – auf ihren verkehrsgerechten Zustand zu überprüfen.
( 4 ) Eventuelle Baumbestände sind einmal jährlich auf Bruchgefahr zu überprüfen.
( 5 ) Es ist für einen ausreichenden Winterdienst zu sorgen. Insbesondere vor Beerdigungen sind die Hauptwege mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.
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§ 5
Bestattungen

( 1 ) Für Bestattungen sind die geltenden Vorschriften verbindlich (gesetzliche und gesundheitspolizeiliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe, Leichenhallen usw., die Friedhofsordnung).
( 2 ) Aus allgemeinen oder hygienischen Gründen ist es nicht statthaft, dass die Särge bereits vor dem Beerdigungstag in die Kirche überführt werden (Aufbahrung). In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Kirchenrates einzuholen.
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§ 6
Gewerbliche Arbeiten

Die Übernahme von Grabpflegeverpflichtungen bedarf der Genehmigung des Moderamens der Synode.
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§ 7
Friedhofsbauten

( 1 ) Baumaßnahmen aller Art bedürfen der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode, die über das Moderamen der Synode zu beantragen ist.
( 2 ) Der Bau von Leichenkammern und Leichenhallen ist nur zulässig, sofern rechtsverbindlich gesichert ist, dass die zuständige Kommunalgemeinde ihrer Pflicht zur Übernahme der Investitionskosten nachkommt.
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§ 8
Öffentliche Bekanntmachungen

Für die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes ist das anliegende Muster verbindlich. (Anlage 7)
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt nach ihrer Verkündigung in Kraft.
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Anlage 1

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Friedhofsordnung für den (die) Friedhof (Friedhöfe) der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde …
vom .......................
(Stand: .......)

Inhaltsverzeichnis
Rechtscharakter, Leitung und Verwaltung des Friedhofes
Benutzerkreis
Außerdienststellung und Entwidmung
Öffnungszeiten
Verhalten auf dem Friedhof
Dienstleistungen
Gebühren
Allgemeines
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
Urnen
Belegung, Wiederbelegung
Ruhezeit
Ausheben der Gräber
Särge und Urnen
Graböffnung/Umbettungen
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten
Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabstätten
Anzeigeerfordernis für Grabmale und sonstige Anlagen
Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und sonstigen Anlagen
Unterhaltung der Grabmale und sonstigen Anlagen
Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen
Anlage und Pflege der Grabstätten
Rechtsfolgen bei Pflegevernachlässigung
Anmeldung der Bestattung
Bestattungsfeiern
Musikalische Darbietungen, andere Feiern
Zuwiderhandlungen
Friedhofskapelle
Leichenkammern
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Alte Rechte
Allgemeine Gräberaufrufe
Haftung
Bekanntmachungen
Inkrafttreten
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Rechtscharakter, Leitung und Verwaltung des Friedhofes

( 1 ) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde in ihrer jeweiligen Größe.
( 2 ) Der Friedhof ist eine im Eigentum der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde stehende unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Die verantwortliche Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenrat. Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
( 4 ) Zur Verwaltung des Friedhofes kann der Kirchenrat einen Friedhofsausschuss bilden oder auch Beauftragte benennen.
( 5 ) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
( 6 ) Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Friedhofsverwaltung erforderlich ist.
( 7 ) Unbeschadet von Absatz 6 dürfen personenbezogene Daten an nichtkirchliche und nichtöffentliche Stellen oder Privatpersonen auch dann übermittelt werden, wenn die Daten empfangenden Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenübermittlung haben. Dies gilt nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Übermittlung der Auftrag der Kirche gefährdet würde.
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§ 2
Benutzerkreis

( 1 ) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde hatten sowie der Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte auf diesem Friedhof besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes, soweit ein Elternteil seinen Wohnsitz in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde hat oder einem Elternteil ein Bestattungsrecht nach Satz 1 zusteht.
( 2 ) Soweit der kirchliche Friedhof der einzige Friedhof am Ort ist (Monopolfriedhof) und grundsätzlich die Bestattung eines jeden Einwohners und einer jeden Einwohnerin gestatten muss, werden auf ihm auch Angehörige der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland bestattet.
( 3 ) Angehörige anderen Glaubens sowie Personen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören, werden auf dem Friedhof bestattet, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhanden ist.
( 4 ) Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates.
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§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung

( 1 ) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können in begründeten Fällen beschränkt oder ganz außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
( 2 ) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Außerdienststellung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten noch nicht abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Außerdienststellung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden.
( 3 ) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
( 4 ) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes darf erst ausgesprochen werden, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätszeit vergangen ist.
( 5 ) Die Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der oder die Nutzungsberechtigte, sofern seine oder ihre Anschrift bekannt ist, schriftlich zu benachrichtigen.
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§ 4
Öffnungszeiten

( 1 ) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für die Besucher geöffnet.
( 2 ) In begründeten Fällen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Äußerungen, die den christlichen Glauben, die Würde des Menschen oder die Ruhe der Toten verletzen, sind zu unterlassen. Die Anordnungen des Kirchenrates sind zu befolgen. Der Kirchenrat kann Personen, die der Friedhofsordnung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
( 2 ) Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.
( 3 ) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
  1. ohne die nach dieser Ordnung erforderliche Zustimmung Bestattungs- und sonstige Feiern sowie Ansprachen zu halten oder den Friedhof zu solchen Zwecken zu betreten; gleiches gilt für Musik- und Gesangsdarbietungen sowie Feierlichkeiten bei und außerhalb von Bestattungen und Beisetzungen,
  2. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, zu befahren,
  3. Waren aller Art, auch Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern oder Einmeißeln von Firmennamen,
  4. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung Arbeiten jedweder Art auszuführen,
  5. gewerbsmäßig zu fotografieren,
  6. Druckschriften oder andere Medien (z. B. CD, DVD) ohne Genehmigung zu verteilen,
  7. Friedhofsabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  8. die Friedhofsanlagen und -einrichtungen sowie die Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  9. zu lärmen, zu spielen und sich sportlich zu betätigen,
  10. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.
( 4 ) Der Kirchenrat kann von den vorstehenden Regelungen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
( 5 ) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates.
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§ 6
Dienstleistungen

( 1 ) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
( 2 ) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistende, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
( 3 ) Dienstleistungserbringern kann nach vorheriger Mahnung die Ausübung ihrer Tätigkeit von dem Kirchenrat auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
( 4 ) Die Dienstleistenden haften nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
( 5 ) Das bei dem Aufstellen der Grabmale und der Grabeinfassungen anfallende Erdreich darf nicht auf dem Friedhofsgelände verbleiben. Es hat ein Abtransport außerhalb des Friedhofsbereichs zu erfolgen. Die Grabeinfassungen, die Grabdenkmäler und die sonstigen Materialien sind ebenfalls abzutransportieren. Dies gilt auch für die gewerblichen Friedhofsgärtner und Floristen im Hinblick auf den bei der Durchführung der Friedhofspflege anfallenden Grabschmuck, Pflanzschalen, Pflanztöpfe usw. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.
( 6 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie kein Hindernis oder keine Gefahr bilden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
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§ 7
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.
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II. Grabstätten

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§ 8
Allgemeines

( 1 ) Die Grabstätten werden als Reihengrabstätten (§ 9) und Wahlgrabstätten (§ 10) angelegt.
( 2 ) Die Grabstätten sind in der Regel 2,50 m lang und 1,25 m breit. Im Übrigen ist der Friedhofsplan maßgebend.
( 3 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Der Nutzungsberechtigte oder die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung ihrer oder seiner Anschrift dem Kirchenrat unverzüglich mitzuteilen. Es sind ein Friedhofsregister und ein Friedhofsplan zu führen.
( 4 ) Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden nur im Bestattungsfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenrat Ausnahmen zulassen. Der oder die Nutzungsberechtigte hat die Friedhofsordnung schriftlich anzuerkennen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
( 5 ) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
( 6 ) Ein Anspruch:
  1. auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten,
  2. an Grabstätten in bestimmter Lage,
  3. an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung
besteht nicht.
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A. Reihengrabstätten

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§ 9
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

( 1 ) Reihengrabstätten sind Erdgrabstätten (Einzelgrabstätten) für Sargbestattungen und Urnen, die im Bestattungsfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Eine besondere Form des Reihengrabes stellen die Rasengräberfelder dar, die sich lediglich in der Gestaltung von den in Satz 1 beschriebenen Reihengräbern unterscheiden.
( 2 ) Rasengräber sind einzelne Reihenurnengrabstellen und Reihensarggrabstellen, die sich auf einem besonderen Gräberfeld unter einer geschlossenen Rasendecke befinden und von den Angehörigen nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden dürfen. Außerdem dürfen keine Grabmale errichtet und die Grabstellen nicht mit Namensschildern versehen werden. Auf einem gemeinsamen, von der Friedhofsverwaltung errichteten Grabmal können die Namen der auf dem Gräberfeld beerdigten Verstorbenen vollständig aufgeführt werden. Die Gebühren für die Herrichtung des gemeinsamen Grabfeldes, des Grabmals und der Anschaffung der Namenstafeln werden in der Friedhofsgebührenordnung geregelt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
( 3 ) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die genaue Lage des Reihengrabes angegeben wird.
( 4 ) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstelle bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf die Verpflichtungen nach § 22 Abs. 2 und die Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen.
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B. Wahlgrabstätten

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§ 10
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

( 1 ) Wahlgrabstätten sind Erdgrabstätten (Einzel- und Mehrfachgrabstellen), an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem oder der Nutzungsberechtigten vereinbart wird.
( 2 ) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Bestätigungsurkunde, in der die genaue Lage des Wahlgrabes und die Nutzungszeit angegeben wird.
( 3 ) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte unter Hinweis auf die Verpflichtungen nach § 22 Abs. 2 und die Folgen der Nichtbeachtung mindestens sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt der Hinweis durch eine öffentliche Bekanntmachung. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag zulässig, über den der Kirchenrat entscheidet. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Grabstätte um 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
( 4 ) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben worden ist.
( 5 ) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts hat der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall seines oder ihres Ablebens aus dem hierunter genannten Personenkreis seinen oder ihren Nachfolger oder seine oder ihre Nachfolgerin im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm oder ihr das Nutzungsrecht durch eine schriftliche Vereinbarung zu übertragen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden oder der Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem oder ihrem Ableben keine derartige schriftliche Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Nachfolger des oder der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
  1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. auf den/die Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  3. auf die – ehelichen und nicht ehelichen – Kinder und Adoptivkinder,
  4. auf die Stiefkinder,
  5. auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
  6. auf die Eltern,
  7. auf die vollbürtigen Geschwister,
  8. auf die Stiefgeschwister,
  9. auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Der Nachfolger oder die Nachfolgerin muss der Übertragung des Nutzungsrechts zustimmen. Ist er oder sie nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu übernehmen, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere Person aus dem oben genannten Kreis (Buchstabe a - h) übertragen. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die Älteste oder der Älteste Nutzungsberechtigter oder Nutzungsberechtigte. Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Kirchenrates auch von einer anderen Person übernommen werden.
( 6 ) Die Übertragung nach Absatz 5 Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates. Über Ausnahmen beschließt auf Antrag der Kirchenrat.
( 7 ) Jeder Nachfolger bzw. jede Nachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Soweit eine Umschreibung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Nutzungsberechtigten oder der Nutzungsberechtigten erfolgt, kann der Kirchenrat über die Grabstätten anderweitig verfügen. Ist kein Nachfolger bzw. keine Nachfolgerin vorhanden, erlöscht dieses.
( 8 ) Der oder die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen aus dem in Absatz 5 Satz 2 genannten Personenkreis und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. Kann nach dem Tode eines oder einer Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des oder der Nutzungsberechtigten dem Kirchenrat nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, so ist der Kirchenrat nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter Personen (nach Abs. 5) bedarf eines Antrages des oder der Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchenrates.
( 9 ) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kirchenrates. Bei Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
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C. Urnengrabstätten

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§ 11
Urnen

( 1 ) Aschenurnen können, soweit vorhanden, in besonderen Urnenfeldern, sonst in für Erdbestattungen bestimmten Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetzt werden.
( 2 ) In einem Wahlgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
( 3 ) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder der Nutzungszeit bei Wahlgräbern wird die Asche in würdiger Weise auf dem Friedhofsgelände an geeigneter Stelle der Erde übergeben.
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D. Gemeinsame Bestimmungen

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§ 12
Belegung, Wiederbelegung

( 1 ) In einem Grab darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit ihren neugeborenen Kindern oder gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter unter einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
( 2 ) In einer bereits belegten Wahlsarggrabstelle darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
( 3 ) Vor Ablauf der Ruhezeit darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
( 4 ) Der oder die Nutzungsberechtigte muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Büsche, Bäume, Vasen usw.) zwei Tage vor der Beisetzung auf seine oder ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet der Kirchenrat. Kommt der oder die Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Kirchenrat die Handlung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Zahlt der oder die Nutzungsberechtigte die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der herausgenommenen Pflanzen besteht nicht.
( 5 ) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.
( 6 ) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
( 7 ) Bei Neuanlage einer Grabstelle ist die Höhe der Einfassung nach dem Nachbargrab auszurichten. Bei horizontalem Gefälle ist ein Höhenausgleich zwischen den Nachbargrabstätten vorzunehmen. Die Grabstelle ist so auszuheben, dass der Sarg waagerecht auf dem Boden aufliegt. Beim Verfüllen der Grabstelle ist es nicht zulässig, auf den Sarg aufzutreten.
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§ 13
Ruhezeit

( 1 ) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
( 2 ) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
( 3 ) Die besonderen Bestimmungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (siehe auch § 31) bleiben unberührt.
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§ 14
Ausheben der Gräber

( 1 ) Die Gräber werden vom Kirchenrat oder deren Beauftragten auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder zugefüllt.
( 2 ) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges in der Regel mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne in der Regel mindestens 0,50 m.
( 3 ) Die Gräber müssen in der Regel voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
( 4 ) Erforderlichenfalls haben die Nutzungsberechtigten gegenseitig die vorübergehende Lagerung eines Grabaushubs zu dulden.
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§ 15
Särge und Urnen

( 1 ) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag des oder der Nutzungsberechtigten die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, welcher der oder die Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
( 2 ) Die Särge sollen in der Regel 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Kirchenrates bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
( 3 ) Kindersärge sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Kindergräber ohne Schwierigkeiten ermöglichen.
( 4 ) Die Friedhofsverwaltung muss Särge, die gegen das Ausfließen von Leichenwasser nicht gesichert oder nicht genügend fest gearbeitet sind sowie Särge, Sargausstattungen, Sargabdeckungen und Umhüllungen von Leichen, die in der Erde nicht zerfallen (wie z.B. PVC und PE) zurückweisen. Darüber hinaus darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
( 5 ) Bei der Verwendung von Überurnen muss sich die eigentliche Urnenkapsel innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff sowie Urnen, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
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§ 16
Graböffnung/Umbettungen

( 1 ) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
( 2 ) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Soweit zu ermitteln, ist der oder die Nutzungsberechtigte vor der Umbettung in ein anderes Grab zu hören.
( 3 ) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Abs. 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 24 Abs. 3 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
( 4 ) Alle Umbettungen werden von den Beauftragten des Kirchenrates durchgeführt.
( 5 ) Die Bereitschaft, die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller vor Beginn der entsprechenden Arbeiten schriftlich zu erklären.
( 6 ) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
( 7 ) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten

( 1 ) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das christliche Empfinden nicht verletzt wird. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
( 2 ) Das Ausmauern von Gräbern (Grabgewölbe, Grüfte) ist unzulässig.
( 3 ) Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt oder mit Erde verfüllt werden.
( 4 ) Um eine Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit zu gewährleisten, soll eine vollständige Grababdeckung mit Platten oder anderen undurchlässigen Materialien nicht erfolgen.
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§ 18
Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

Für die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Teilen des Friedhofes kann der Kirchenrat besondere Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften erlassen. Der oder die Nutzungsberechtigte wird vor dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte über die erlassenen Bestimmungen unterrichtet. Mit dem Erwerb bindet sich der oder die Nutzungsberechtigte unwiderruflich an die für diese Grabstätte geltenden Vorschriften.
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§ 19
Anzeigeerfordernis für Grabmale und sonstige Anlagen

( 1 ) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und baulichen Anlagen sind dem Kirchenrat anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung eingetragen sein.
( 2 ) Mit der Aufstellung oder der Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des Kirchenrates in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn der Kirchenrat schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
( 3 ) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder geändert worden ist.
( 4 ) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt der Kirchenrat dem oder der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenrat die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 21 Absatz 2.
( 5 ) Es dürfen auf dem Friedhof nur Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
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§ 20
Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und sonstigen Anlagen

( 1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK). Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
( 2 ) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale haben der Steinmetz oder sonstige Dienstleitungserbringer (bei gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründung) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
( 3 ) Der oder die Nutzungsberechtigte oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat dem Kirchenrat spätestens sechs Wochen nach Fertigung der Grabmalanlagen die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
( 4 ) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessung zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Alternativ kann für die Errichtung und die Standsicherheitsüberprüfung auch die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) angewendet werden.
Sofern die BIV-Richtlinie zur Anwendung kommen soll, ist § 20 Friedhofsordnung wie folgt zu formulieren:
( 1 ) Die Grabmale und sonstigen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV)“. Die BIV-Richtlinie gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
( 2 ) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessung zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
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§ 21
Unterhaltung der Grabmale und sonstigen Anlagen

( 1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem guten, würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte.
( 2 ) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der oder die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Kirchenrat auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Kirchenrates nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Kirchenrat berechtigt, dies auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon, zu entfernen. Der Kirchenrat ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Der oder die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
( 3 ) Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen den Bestimmungen der §§ 19 und 20 aufgestellt werden.
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§ 22
Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen

( 1 ) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Kirchenrates entfernt werden.
( 2 ) Nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den bisherigen Nutzungsberechtigten oder die bisherige Nutzungsberechtigte auf seine oder ihre Kosten zu entfernen. Kommt der oder die bisherige Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte nach, kann der Kirchenrat die Abräumung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten selbst vornehmen oder veranlassen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch für den Kirchenrat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände.
( 3 ) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabsteine sollen nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten werden. Grabmale, die diesen Anforderungen entsprechen, können ggf. an anderer Stelle auf dem Friedhof aufgestellt werden.
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§ 23
Anlage und Pflege der Grabstätten

( 1 ) Für die Anlage und Pflege der Grabstätten ist der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
( 2 ) Der oder die Nutzungsberechtigte kann die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
( 3 ) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattung hergerichtet sein.
( 4 ) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Nutzungsberechtigten haben dafür, soweit erforderlich, gegenseitig das Begehen der Grabstätten zu dulden.
( 5 ) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen nur bodendeckende Stauden oder flachwachsende Gehölze verwandt werden. Das Pflanzen von stark wachsenden Büschen und Bäumen ist unzulässig.
( 6 ) Für besondere gärtnerische Anlagen bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kirchenrates. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigte zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangt werden.
( 7 ) Die Anlage, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten bleiben ausschließlich dem Kirchenrat vorbehalten. Die Gesamtbegrünung des Friedhofes ist zu dulden.
( 8 ) Der Kirchenrat ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen.
( 9 ) Aus Gründen des Umweltschutzes ist die Anlieferung und das Aufbringen jeglicher Kunststoffe für die Grabgestaltung, als Grabschmuck und zu Trauerfeiern (z. B. Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinde, Plastikblumen, -töpfe und – schalen, Grababdeckungen, Grabeinfassungen, Grabmale usw.) durch Privatpersonen und Gewerbetreibende auf dem Friedhof untersagt. Ebenfalls ist jeder Spritzmitteleinsatz sowie die Verwendung von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen verboten.
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§ 24
Rechtsfolgen bei Pflegevernachlässigung

( 1 ) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
( 2 ) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät.
( 3 ) Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenrat die Grabstätten auf Kosten des oder der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der oder die Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der oder die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
( 4 ) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Kirchenrat ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
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III. Bestattungen und Feiern

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§ 25
Anmeldung der Bestattungen

( 1 ) Die Bestattung ist beim Kirchenrat und bei dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin rechtzeitig anzumelden.
( 2 ) Dem Kirchenrat ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder der Beerdigungserlaubnisschein der Ordnungsbehörde vorzulegen, ohne die keine Beisetzung vorgenommen werden darf. Bei Beisetzung von Ascheurnen genügt die Bescheinigung über die Einäscherung. Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 3 ) Den Zeitpunkt der Bestattung legt der Kirchenrat mit dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin fest. Dabei sind die ordnungsbehördlichen Bestimmungen über den frühesten oder spätesten Termin zu beachten.
( 4 ) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Über Ausnahmen beschließt der Kirchenrat.
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§ 26
Bestattungsfeiern

( 1 ) Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, den der zuständige Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin leitet. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin bedarf der Zustimmung des Kirchenrates. Die kirchenverfassungsmäßigen Bestimmungen über die Erteilung eines Dimissoriale bleiben unberührt.
( 2 ) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Ansprachen bedürfen der Genehmigung des Kirchenrates.
( 3 ) Kränze dürfen ohne besondere Erlaubnis mit kurzen Widmungsworten, die keinen widerchristlichen Inhalt haben dürfen, nach Abschluss der Bestattungsfeier niedergelegt werden. Kranzschleifen dürfen ebenfalls keine Inschriften oder Zeichen widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können die Schleifen entfernt werden.
( 4 ) Leichen und Aschen dürfen, wenn kein Gottesdienst und keine Feier stattfindet, nur in Anwesenheit eines Beauftragten oder einer Beauftragten des Kirchenrates bestattet werden.
( 5 ) Bei Bestattungsfeiern dürfen Särge nur geschlossen aufgebahrt werden. Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
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§ 27
Musikalische Darbietungen, andere Feiern

( 1 ) Für Musik- und Gesangsdarbietungen bei Bestattungsfeiern auf dem Friedhof und – soweit vorhanden – in der Friedhofskapelle ist vorher die Zustimmung des Kirchenrates einzuholen.
( 2 ) Andere Feierlichkeiten, Ansprachen, Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates.
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§ 28
Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zuwiderhandelt, kann durch den Kirchenrat zum Verlassen des Friedhofes aufgefordert werden.
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§ 29
Friedhofskapelle

( 1 ) Die Friedhofskapelle – soweit vorhanden – dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
( 2 ) Der Kirchenrat gestattet die Benutzung der Kapelle durch andere christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören. Die Anmeldung hat rechtzeitig beim Kirchenrat zu erfolgen.
( 3 ) Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates.
( 4 ) Die Benutzung der Kapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Anordnungen entgegenstehen.
( 5 ) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle erfolgt im Einvernehmen mit dem Kirchenrat.
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§ 30
Leichenkammern

( 1 ) Die Leichenkammern dienen zur Aufbahrung der Leichen bis zu deren Bestattung. Die Särge dürfen nur durch zugelassene Bestatter im Sinne von § 6 Abs. 2 geöffnet und geschlossen werden.
( 2 ) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, sowie Särge, in denen Verstorbene von auswärts überführt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
( 3 ) Die Aufbahrung von Verstorbenen kann nicht gestattet werden, wenn gesundheitsaufsichtliche Anordnungen entgegenstehen.
( 4 ) Die Ausschmückung der Leichenkammern erfolgt im Einvernehmen mit dem Kirchenrat.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 31
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Verpflichtung zur Erhaltung und Pflege der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft – Gräbergesetz – in der jeweiligen Fassung.
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§ 32
Alte Rechte

( 1 ) Bei Grabstätten, über welche der Kirchenrat bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
( 2 ) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 10 Abs. 1 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
( 3 ) Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.
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§ 33
Allgemeine Gräberaufrufe

Zur Klärung von Nutzungszeiten und zur Feststellung des oder der zuständigen Nutzungsberechtigten kann der Kirchenrat allgemeine Gräberaufrufe unter Bestimmung von Ausschlussfristen erlassen. In diesen Gräberaufrufen ist auf die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtbeachtung hinzuweisen.
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§ 34
Haftung

( 1 ) Der oder die Nutzungsberechtigte haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen für alle Schäden, die durch von ihm oder ihr errichtete Grabmale, Einfriedigungen oder sonstige Anlagen entstehen.
( 2 ) Der Kirchenrat haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
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§ 35
Bekanntmachungen

( 1 ) Diese Friedhofsordnung wird amtlich bekannt gemacht durch eine (Hinweis-) Veröffentlichung im kommunalen bzw. staatlichen Amtsblatt. Daneben erfolgt eine auszugsweise Bekanntmachung in der/den örtlichen Tageszeitung(en).
( 2 ) Absatz 1 ist ebenfalls im Falle des § 3 Abs. 5 (Außerdienststellung und Entwidmung) anzuwenden.
( 3 ) Für alle anderen nach dieser Friedhofsordnung erforderlichen Bekanntmachungen genügt eine Bekanntmachung durch Aushang und Kanzelabkündigung. Ein allgemeiner Gräberaufruf nach § 33 ist jedoch zusätzlich in der/den örtlichen Tageszeitung(en) bekannt zu geben.
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§ 36
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen derselben werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
( 2 ) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
, den
20
Der Kirchenrat der Ev.-ref. Kirchengemeinde









(Siegel)
(Vorsitzende(r)
(Kirchenälteste(r)
(Kirchenälteste(r)
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Anlage 2

(weggefallen)
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Anlage 3

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Bescheinigung über die Zuteilung eines Reihengrabes gemäß § 9 Abs. 3 der Friedhofsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde
.................................................

Herr/Frau
(Vorname)
(Name)
(Straße u. Haus-Nr.)
hat gemäß den Bestimmungen
(Wohnort)
der Friedhofsordnung an dem Reihengrab
Reihe Grab-Nr.
des Friedhofsregisters eine Ruhezeit von 30 Jahren erworben.
, den
Ev.-ref. Kirchengemeinde


Im Auftrag
(L.S.)
In dem vorstehenden Reihengrab wurde am
beigesetzt:
(Vorname)
(Name)
(geb. am)
zuletzt wohnhaft
(Straße u. Haus-Nr.)
(Wohnort)
Ev.-ref. Kirchengemeinde


Im Auftrag
(L.S.)
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Anlage 4

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Bestätigungsurkunde gemäß § 10 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde
.................................................

Herr/Frau
(Vorname)
(Name)
(Straße u. Haus-Nr.)
hat gemäß den Bestimmungen
(Wohnort)
der Friedhofsordnung ein Nutzungsrecht für die Dauer vonJahren (Nutzungszeit) an der Wahlgrabstätte
ReiheGrab-Nr. des Friedhofsregisters erworben bzw. wiedererworben.
Der Erwerber/die Erwerberin des Wahlgrabnutzungsrechts hat für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem Personenkreis nach § 10 Abs. 5 der Friedhofsordnung als Nachfolger/Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmt:
(Vorname)
(Name)
(Straße u. Haus-Nr.)
(Wohnort)
Die zustimmende Erklärung des Nachfolgers/der Nachfolgerin liegt vor.
, den
Ev.-ref. Kirchengemeinde


Im Auftrag
(L.S.)
In der vorstehenden Wahlgrabstätte wurde am
beigesetzt:
(Vorname)
(Name)
(geb. am)
zuletzt wohnhaft
(Straße u. Haus-Nr.)
(Wohnort)
Ev.-ref. Kirchengemeinde


Im Auftrag
(L.S.)
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Anlage 4a

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Erklärung
bezüglich der Übernahme von Friedhofs-Nutzungsrechten

Ich
(Vorname)
(Name)
(Straße u. Haus-Nr.)
werde für den Fall des Ablebens von
(Wohnort)
Herrn/Frau
(Vorname)
(Name)
(Straße u. Haus-Nr.)
die folgenden Wahlgrab-Nutzungsrechte
(Wohnort)
auf dem Friedhof der Ev.-ref. Kirchengemeinde übernehmen:
Reihe Grab-Nr
, den
(Unterschrift des Nachfolgers/der Nachfolgerin
im Nutzungsrecht)
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Anlage 5

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Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften

Der Kirchenrat erlässt aufgrund von § 18 der Friedhofsordnung vom die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabstätten:
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I. Die Grabstätte

( 1 ) Die Bodenfläche der Grabstätte muss, soweit sie nicht von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät ist, einheitlich begrünt werden. Dazu eignen sich außer Rasen bodenbedeckende Stauden (z. B. Cotula, Sedum) oder flachwachsende Gehölze (z. B. Hedera, Cotoneaster, Vinca). Es darf jedoch nur immer eine Pflanzengattung verwendet werden. Das Bodengrün muss das Grabbeet bedecken.
( 2 ) Der Grabhügel soll nicht höher als 12 cm sein. Anstelle von Grabhügeln sind bodengleiche Grabbeete zulässig. Auch die Zusammenfassung mehrerer Grabhügel einer Familiengrabstätte zu einem Grabbeet oder Grabhügel ist gestattet.
( 3 ) Die Grabhügel und die Grabbeete sind mit bodendeckenden Pflanzen (wie Hedera, Cotoneaster, Sedum, Euonymus u. ä.) zu begrünen und können mit Blumen bepflanzt werden.
( 4 ) Die Pflanzung von Einzelgehölzen hat sich dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Als den Charakter des heimischen Friedhofs störend sind folgende Gewächse anzusehen: Alle starkwachsenden Lebensbäume, wie Chamaocyparus und Thuja, alle Kultursorten und Formen von Laub- und Nadelgehölzen, die durch bunte Blatt – und Nadelfärbung, eigenwillige Wuchsform oder fremdländischen Charakter auffallen, überdies Pflanzen mit fremdländischem Charakter, wie Essigbaum (Rhus), Aralie (Aralia), Bambus (Arundinaria) und tropische Pflanzen (z. B. Agaven, Dracaenen, Kakteen, Palmen).
( 5 ) Der Abschluss der Grabstätten gegen den Weg wird – soweit erforderlich – von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material gekennzeichnet. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
( 6 ) Blumenschalen sollen einfache Formen haben, farblich unauffällig aussehen und auf Trittplatten aus Naturstein aufgestellt werden. Blumenschalen von mehr als 30 cm Durchmesser und mehr als 30 cm Höhe sowie Schalen aus Kunststoff und Kunststein sind nicht erwünscht.
( 7 ) Nicht gestattet sind das Einfassen der Grabstätten oder Grabhügel mit hochbordigen Steinen, Hecken, Eisen, Kunststoff u.ä., das Abdecken der Grabstätten mit Kies, Platten, Folien, Torf u. ä., das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art auf der Grabstätte, das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergl. als Vasen oder von Balkonkästen und Kunststoffbehältern als Schalen, das Aufstellen von Bänken, Stühlen und Hockern, das Verwenden von Pflanzennachbildungen aus Kunststoff oder Keramik, das Entfernen des Rasens oder Gehölzpflanzung.
( 8 ) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Änderung ordnungswidriger Anlagen verlangen und gegebenenfalls durchsetzen.
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II. Das Grabmal

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1. Allgemeines

  1. Entscheidend für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales ist der Gesichtspunkt seiner Gemeinschaftsfähigkeit. Dabei können mit Rücksicht auf die Gesamtheit der in einem Grabfeld zu errichtenden Grabmale im Einzelfall die Maße verringert oder vergrößert werden.
  2. Ergibt sich die Notwendigkeit, auf einer Grabstätte außer dem aufrechten Grabmal weitere Grabmale zu errichten, so ist das nur in Form von liegenden Steinen zulässig.
  3. Das Errichten von vorläufigen Grabzeichen mit dem Namen des Toten ist nur befristet möglich.
  4. Vasen, Töpfe, Schalen und Lampen dürfen auf den Grabmalen nicht aufgestellt werden.
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2. Grabmale aus Stein

  1. Werkstoff:
    (1)
    Das Grabmal muss aus einheitlichem Werkstoff bestehen.
    (2)
    Wegen ihrer Bildsamkeit besonders geeignete Werkstoffe sind die meisten Sand- und Kalksteine sowie Muschelkalkstein, Dolomit, Travertin, Schiefer und Marmor in gelblicher, grauer, grünlicher oder rötlicher Tönung.
    (3)
    Nicht zugelassen ist die Verwendung von Tropfsteinen und Kunststeinen, von Zement, Gips, Glas, Keramik und Porzellan, von Emaille, Blech, Draht und Kunststoff, von Ölfarbanstrich und Lackanstrich.
  2. Bearbeitung des Werkstoffes:
    (1)
    Jede handwerkliche Bearbeitung (außer Bossieren, Politur und Feinschliff) ist zugelassen. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Glanz und Spiegelwirkung dürfen nicht erzielt werden.
    (2)
    Die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
    (3)
    Flächen dürfen keine Umrandung haben.
    (4)
    Schriftrücken können schwach geschliffen sein.
    (5)
    Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Bei einer Ergänzung vorhandener Grabmale können bezüglich Werkstoff und Oberflächenbearbeitung im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
  3. Form des Grabmales:
    (1)
    Erwünscht sind Grabmale wie die Stele, das kubische Grabmal, die freistehende Plastik und das liegende Grabmal.
    (2)
    Empfohlen wird ein bogenförmiger Abschluss, um das Grabmal in die Gesamtgestaltung besser einzuordnen.
    (3)
    Die mittlere Breite einer Stele soll geringer sein als die halbe Höhe. Die Mindeststärke soll 12 cm betragen. Breitsteine sind nicht zugelassen. Inschrift, Symbol und Relief sind bei der Festlegung der Maßverhältnisse gebührend zu berücksichtigen.
    (4)
    Sollen aufrechte Grabmale mit gewölbten Flächen, also einem im Ganzen gerundeten Grundriss, ausgeführt werden, so sind alle Kanten zu runden.
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3. Grabmale aus Holz

  1. Das Verwenden von Grabmalen aus Holz ist zulässig. Geeignet sind gut abgelagertes Eichenholz oder andere gegen Wetter unempfindliche Hölzer von mindestens 60 mm Stärke.
  2. Es sind als Formen gestattet:
    die schlanke Stele,
    die kleine Tafel und die
    freigestaltete Plastik.
  3. Die Oberfläche des Holzes ist handwerklich zu bearbeiten. Die Schrift muss eingeschnitten oder erhaben herausgearbeitet werden.
  4. Das Holz darf nicht mit Farbe oder Lack gestrichen werden. Zur Imprägnierung sind pflanzenunschädliche Holzschutzmittel zu verwenden.
  5. Der in der Erde stehende Teil des Grabmales ist gegen Fäulnis zu schützen.
  6. Bei Verwendung eines Fundamentes ist das Grabmal durch nichtrostende Metall-Laschen mit dem Fundament handwerklich zu verbinden.
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4. Grabmale aus Metall

  1. Grabmale aus geschmiedetem oder gegossenem Metall (Stahl, Bronze, Aluminium) sind bei guter handwerklicher Form und Arbeit zugelassen. Geschmiedete Grabmale sollen von Hand gearbeitet oder getrieben sein.
  2. Metallene Grabmale können mit einem Natursteinsockel oder einem liegenden Stein als Namensträger verbunden werden. Die Schrift auf dem Stein muss aus demselben Material sein, wenn sie nicht in Stein eingelassen ist.
  3. Betonfundamente von Metallgrabmalen sollen unter der Graboberfläche liegen.
  4. Grabmale aus Eisen sind metallgerecht vor Rost zu schützen.
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5. Abmessungen der Grabmale

Für die einzelnen Grabstätten werden Grabmale nach folgender Einteilung zugelassen:
  1. Grabdenkmal:
    Die Beurteilung von Grabdenkmälern hat nach künstlerischen Maßstäben zu erfolgen. Das Denkmal ist aus einer plastischen Grundform allseitig gleichwertig zu entwickeln.
    Die Größen und die einzelnen Abmessungen sind im Einvernehmen mit der Verwaltung nach einem Modell in natürlicher Größe der Umgebung anzupassen.
  2. Kubisches Grabmal:
    Es werden Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben. Das Grabmal muss aus der kubischen Grundform allseitig gleichwertig entwickelt sein. Die Größe ist im einzelnen im Einvernehmen mit der Verwaltung nach einem Modell in natürlicher Größe der Umgebung anzupassen.
  3. Aufrecht stehendes Grabmal:
    Es werden Abmessungen vorgeschrieben. Die angegebenen Größen sind in sich veränderliche Kernmaße. Das Grabmal muss als Stele Hochformat behalten. Die Abmessungen für Höhe und Breite können verkleinert werden.
  4. Liegende Grabplatte:
    Es werden Abmessungen vorgeschrieben. Die Grabplatte darf nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
  5. Abmessungen:
    Für die verschiedenen Grabstätten sind die nachstehend aufgeführten Grabmalformen in folgenden Kernmaßen vorgesehen:
    1.
    Wahlgrabstätten, stehendes Grabmal
    Höhe
    Breite
    Stärke
    Einzelgrabstätte
    110-130 cm
    45-55 cm
    16 cm
    mehrstellige Grabstätten
    110-140 cm
    45-60 cm
    18 cm
    liegendes Grabmal – Kissenstein
      45-65   cm
    45-50 cm
    12 cm
    liegende Grabplatte
    110-150 cm
    50-60 cm
    12 cm
    kubisches Grabmal oder
    freistehendes Grabdenkmal
    Die angegebenen Höchst- und
    Mindestabmessungen sollten eingehalten werden, wobei die Maße für Höhe als Höchstmaße, die Maße für Stärke als Mindestmaße anzusehen sind.
    2.
    Reihengrabstätten
    Höhe
    Breite
    Stärke
    für Verstorbene über 5 Jahre
    stehendes Grabmal
    95 cm
    45 cm
    12 cm
    liegendes Grabmal
    45 cm
    45 cm
    12 cm
    für Verstorbene unter 5 Jahre
    stehendes Grabmal
    70 cm
    40 cm
    12 cm
    liegendes Grabmal
    40 cm
    40 cm
    12 cm
  6. Soweit der Friedhofsträger innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofes es für vertretbar hält, können Abweichungen von den Kernmaßen zugelassen werden.
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6. Inschrift und Schmuck

  1. Form
    Die Schrift muss, da sie vielfach der einzige Schmuck ist, formal gut durchgebildet sein.
    Die Verwendung von Großbuchstaben in möglichst nur einer Schrifttype ist zu bevorzugen.
    Auf einer Fläche des Grabmales ist die Schrift vertieft oder erhaben zu gestalten. Ausnahmen sind in gestalterisch begründeten Fällen gestattet.
    Vertiefte Schrift darf nicht flacher als in einem Winkel von 60° eingearbeitet werden.
    Erhabene Schrift darf schwach geschliffen, aber nicht poliert werden. Glanz und Spiegelwirkung sind zu vermeiden.
    Stehenbleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollen in der gleichen Weise bearbeitet werden wie die übrigen Flächen des Steines.
    Metallbuchstaben können nur in der Form eines geschlossenen Schriftbandes zugelassen werden. 10 Eine Schrift in Blei-Intarsia ist möglich.
    11 Die Buchstaben sollen nicht kleiner als 35 mm und nicht höher als 65 mm sein. 12 Die Reliefhöhe erhabener Buchstaben oder die einer genuteten Schrift soll 5 mm nicht unterschreiten.
    13 Nicht zugelassen sind das Ausmalen der Schrift mit Farbe, Silber oder Gold sowie das Anbringen von Fotografien auf Emaille, Kunststoff oder ähnlichem Material.
  2. Inhalt
    Die Inschrift sollte über Namen und Lebensdaten des Verstorbenen, gegebenenfalls auch über seine Berufsbezeichnung hinaus erweitert werden. Die Wiedergabe nur des Familiennamens sowie Adressbuchstil sind zu vermeiden.
    Anredeformulierungen wie „Ruhe sanft“ oder „Auf Wiedersehen“ dürfen nicht verwendet werden. Verwandtschaftsbezeichnungen im Stil der Todesanzeigen sowie Kosenamen sind zu vermeiden.
    Die Wiedergabe von Bibelstellen im Wortlaut ist erwünscht. Das Bibelwort als Zeugnis des Glaubens sollte vor den Namen des oder der Verstorbenen seinen Platz haben.
    Neben der Inschrift ist als Schmuck die Verwendung von Zeichen, Sinnbildern und Darstellungen zulässig, die den christlichen Glauben bezeugen.
    Wappen oder Handwerkszeichen sind zugelassen, soweit sie nicht im Widerspruch zur christlichen Botschaft stehen.
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Anlage 6

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Musterfriedhofsgebührenordnung
des Moderamens der Gesamtsynode für die Kirchengemeinden der Ev.-ref. Kirche (§ 6 Friedhofsgesetz§ 2 Friedhofsverwaltungsordnung)

Friedhofsgebührenordnung
für den (die) Friedhof (Friedhöfe)
der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde
vom
Aufgrund von § 7 der Friedhofsordnung wird die nachstehende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
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§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
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§ 2
Gebührenschuldner

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Antragstellerin und der- oder diejenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
( 2 ) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.
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§ 3
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebühren und Entgelte sind im voraus zu entrichten.
( 2 ) Der Kirchenrat kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.
( 3 ) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
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§ 4
Gebührentarif

I. Grabgebühren
( 1 ) Reihengrab: (30 Jahre Ruhezeit)
( 2 ) Wahlgrab: (Jahre Nutzungszeit)
( 3 ) Bei Wahlgrabanlagen mit mehreren Grabstätten ist ein entsprechend Vielfaches dieser Gebühr zu entrichten.
( 4 ) Im Falle von § 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung wird die Grabgebühr pro Urnenbeisetzung fällig.
( 5 ) Diese Gebühren sind sowohl beim erstmaligen Erwerb als auch beim Wiedererwerb zu entrichten. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 der Friedhofsordnung ist der Jahresbetrag mit der Zahl der Jahre zu multiplizieren, für die eine Verlängerung des Nutzungsrechts beantragt wurde oder die bis zum Ablauf der Ruhezeit nötig sind.
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
( 1 ) Vom 1. 1. 20an wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für erhoben. Sie beträgt jährlich für alle Grabstätten:
pro Grabstelle
( 2 ) Die Gebühr wird jeweils für drei Jahre erhoben. Sie ist bei Neuerwerb zunächst für diesen Zeitraum im voraus zu entrichten, im Übrigen zwei Monate nach Zahlungsaufforderung, die schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.
( 3 ) Berechnet wird die bei Beginn des Erhebungszeitraumes geltende Gebühr. Das erste Jahr wird voll, das Jahr, in dem die Nutzungszeit ausläuft, nicht berechnet.
III.
a) Genehmigungsgebühr für Grabmale und Einfassungen
b) Gebühr für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen
c) Gebühr für das Abräumen von Grabmalen und Grabmaleinfassungen
( 1 ) Für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmales einschließlich Einfassung ist eine Gebühr in Höhe von % der jeweiligen Erstellungskosten zu entrichten.
( 2 ) Für die lfd. Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts € pro Jahr.
( 3 ) Für das Abräumen der Grabmale einschließlich Einfassungen durch die Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr in Höhe von€ pro Grabstelle zu entrichten, soweit die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Abräumung gemäß § 22 Absatz 2 nicht selbst nachkommen.
IV. Sonstige Gebühren/Leistungen
a)
Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer
pro Beisetzung
b)
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
pro Beisetzung
c)
Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes, Abräumen der Kränze und der überschüssigen Erde
d)
e)
Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenrat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
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§ 5
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen derselben werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung in analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 der Friedhofsordnung öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
, den 20
Der Kirchenrat der Ev.-ref. Kirchengemeinde









(Siegel)
Vorsitzende(r)
Kirchenälteste(r)
Kirchenälteste(r)
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Anlage 7

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Öffentliche Bekanntmachung betr. den Friedhof der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde
.................................................

Der Kirchenrat und die Gemeindevertretung der Ev.-ref. Kirchengemeinde haben am unter Beachtung kirchlicher und staatlicher Vorschriften für den kirchlichen Friedhof in eine neue Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung beschlossen.
Diese Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung ist vom Moderamen der Gesamtsynode kirchenaufsichtlich genehmigt worden. Der volle Wortlaut der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung liegt in der Zeit vombis aus:
1. im Gemeindebüro der Ev.-ref. Kirchengemeinde
in
(Straße u. Haus-Nr.)
2. bei dem Friedhofswärter
in
(Straße u. Haus-Nr.)
3. bei der Gemeindeverwaltung
in
(Straße u. Haus-Nr.)
4.
Die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung treten am in Kraft. Nach Inkrafttreten kann die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung weiterhin bei eingesehen werden.
Ev.-ref. Kirchengemeinde
– Der Kirchenrat –
*) Mindestzeit 1 Monat