.Anordnung
Anordnung
betr. Sicherung der Orgeln
in der Fassung vom 14. April 1978
(GVBl. Bd. 13 S. 116)
#- 1Jede Orgelreparatur ist vor Abschluss des Vertrages dem Landeskirchenrat anzuzeigen. 2Übersteigen die für die Reparatur erforderlichen Kosten 150,-DM, so sind Kostenanschläge miteinzureichen.
- Alle Orgelgehäuse, die Spieltische sowie die Motorenanlasser müssen unter Verschluss gehalten werden.
- 1Der Zugang zum inneren Orgelwerk darf unbeteiligten Personen nur in Begleitung des für die Orgel verantwortlichen Organisten gestattet werden. 2Bei wertvollen Orgelwerken, insbesondere bei allen, die unter Denkmalschutz stehen, muss bei einer solchen Besichtigung ein weiterer Beauftragter des Kirchenrates zugegen sein.
- Jeder Organist ist für den Schaden, der durch Außerachtlassung der Sicherungsvorschriften entsteht, neben dem Kirchenrat (§ 28 der Kirchenverfassung) persönlich zur Verantwortung zu ziehen.
- Jedem Organisten ist Abschrift dieser Vorschriften gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
- …
1Diese Sicherungsvorschriften sind dadurch notwendig geworden, dass gewisse Orgelbauer sich Beschädigungen von Orgelpfeifen haben zuschulden kommen lassen. 2Die vorherige Mitteilung von Reparaturabsichten liegt also im Interesse der Gemeinden, damit sie rechtzeitig gewarnt werden können.
3Es sind ferner durch Unachtsamkeit Orgelpfeifen gestohlen worden, auch sind mehrfach Orgelmotoren durchgebrannt, weil der Anlasser nicht unter Verschluss war.
4Dass Eingriffe in die Orgel, insbesondere Änderungen der Disposition, ohne Vorwissen und Gutachten des landeskirchlichen Orgelbausachverständigen (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 10 S. 18) eine ordnungswidrige Verwaltung des Kirchenvermögens darstellen, dürfte selbstverständlich sein.
5Durch die Sicherungsvorschriften soll gewährleistet werden, dass die Verantwortlichkeit für entstehende Schäden klar festgestellt werden kann.