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Bekanntmachung
des Landeskirchenrates
betr. die Wartung von Glockenanlagen
einschließlich Armaturen und/oder
elektrischen Läutemaschinen

vom 18. April 1977

(GVBl. Bd. 14 S. 253)

Der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen hat im Zusammenwirken mit der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Glockengießereien und den Läutemaschinenherstellern den nachstehend abgedruckten Mustervertrag über die regelmäßige Wartung von Läuteanlagen erarbeitet und zur allgemeinen Einführung empfohlen.
Wir empfehlen den Kirchenräten, die bislang noch keine Wartungsverträge für Glocken- und Läutemaschinenanlagen abgeschlossen haben, im Interesse einer regelmäßigen und sachkundigen Wartung zur Erhaltung ihrer wertvollen Anlagen mit fachkundigen Firmen Wartungsverträge zu schließen und sich dabei des Mustervertrages zu bedienen. Bestehende Wartungsverträge sollten dagegen nur in begründeten Fällen aufgekündigt werden.
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Anlage

Vertrag

zwischen
der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde
,
vertreten durch den Kirchenrat,
Auftraggeber
und
der Firma
als Unternehmer
wird über die Wartung
A. der Glockenanlage mit Armaturen (s. § 2)1#
– und/oder –
B. der elektrischen Läutemaschinenanlage (s. § 3)2#
der – des 3#
in folgender Vertrag abgeschlossen:
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§ 1

Der Unternehmer verpflichtet sich, die Glockenanlage mit Armaturen und/oder die elektrische Läutemaschinenanlage (Umfang siehe Einleitung) jährlich mal nachzuprüfen.
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§ 2

Bei der Prüfung und Wartung der Glockenanlage mit Armaturen werden folgende Arbeiten durchgeführt, wobei die spezifizierten Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte zu beachten sind:
  1. Überprüfung
    1. des Zustands durch Probeläuten;
    2. sämtlicher Glocken auf waagrechtes und achsiales Hängen und auf Abnützung an den Anschlagstellen, die ein Drehen oder Runderneuern (Aufschweißen) nötig machen können;
      Risse oder sonstige Beschädigungen des Glockenkörpers sind in jedem Falle sofort dem Kirchenrat mündlich und schriftlich anzuzeigen;
    3. sämtlicher Lager und Lagerplatten auf einwandfreien Zustandsstand; Befestigung, Schubsicherung und Schmierung der Lager;
    4. sämtlicher Glockenjoche und Kronenunterlagen auf einwandfreien Zustand und Schubsicherung; Nachziehen sämtlicher Schrauben und Muttern;
    5. der Haltebügel und Laschen (und ggf. der Läutearme) auf einwandfreien Zustand; Nachziehen sämtlicher Schrauben und Muttern;
    6. sämtlicher Klöppel und Klöppelgelenke auf einwandfreien Zustand, richtige Anschlaghöhe und gleichmäßigen Anschlag des Ballens; Schmieren der Klöppelgelenke, soweit erforderlich Festziehen und Sichern der Mittelschrauben oder Ring- und Feststellschrauben sowie der Scharniere;
    7. sämtlicher Uhrschlaghämmer auf einwandfreien Zustand, richtige Anschlaghöhe am Schlagring und Abhebung von der Glocke;
    8. des Glockenstuhls durch Augenschein auf Verankerung, Tragfähigkeit, Längs- und Querbelastung, der Verstrebungen, der Verzapfungen bei Holzstühlen, der Elastizität evtl. vorhandener Schwingungsdämpfer, der Wandabstände (Berührung mit Turmwänden) auf Korrosion, Nachziehen der Schrauben und Muttern.
  2. Durchführung eines Probeläutens nach erfolgter Prüfung und Wartung, wobei die vom Glockensachverständigen oder/und Statiker festgelegten Anschlagzahlen und Läutehöhen nicht verändert sein dürfen.
  3. Erstellung eines Revisionsberichts an den Kirchenrat über Zustand der Anlage und über ausgeführte Arbeiten (s. § 4 letzter Absatz). Hierbei sind Beobachtungen über besondere Auswirkungen des Läutens auf den Turm mitzuteilen.
  4. Abgabe von Empfehlungen an den Kirchenrat über erforderliche Reparaturen bzw. notwendigen Ersatz defekter Teile (auch am Uhrschlagwerk), Entrostung und Neuanstrich bei Glockenstuhl und Armaturen, Reinigung, Verbesserung und Sicherung der Zugangswege zur Läuteanlage.
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§ 3

Bei der Prüfung und Wartung der elektrischen Läutemaschinenanlage werden folgende Arbeiten durchgeführt, wobei die spezifizierten Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte zu beachten sind:
  1. Überprüfung
    1. des Zustands durch Probelauf;
    2. der elektrischen Leitungen an den Maschinen, der Schalter und der Verteileranlagen auf festen Sitz und Isolation;
    3. der Maschinenbefestigung an den Konsolen;
    4. der Läutemaschinenmotore mit Steuergeräten, Kontakten, Anschlüssen, automatischen Bremsen und aller beweglichen Teile auf einwandfreien Lauf;
    5. der Läuteräder auf festen Sitz und Rundlauf;
    6. der Ketten, Drahtseile, Verbindungselemente und Ritzel auf Verschleiß und richtige Einstellung; Neueinfetten (ggf. nach vorheriger Reinigung) und Nachspannen;
    7. der Hauptschalttafel (einschließlich der Kontrollampen) und Verteileranlage auf Funktionssicherheit;
    8. der automatischen Läuteeinrichtungen wie Schaltuhren und Schaltapparate und erforderlichenfalls Neueinstellung.
  2. Ölen aller beweglichen Teile (ggf. nach vorheriger Reinigung).
  3. Durchführung eines Probelaufs nach erfolgter Prüfung und Wartung, wobei die vom Glockensachverständigen oder/und Statiker festgelegten Anschlagzahlen und Läutehöhen nicht verändert sein dürfen.
  4. Erstellung eines Revisionsberichts an den Kirchenrat über Zustand der Anlage und über ausgeführte Arbeiten (s. § 4 letzter Absatz). Hierbei sind Beobachtungen über besondere Auswirkungen des Läutens auf die Läuteanlage und den Turm mitzuteilen.
  5. Abgabe von Empfehlungen an den Kirchenrat über erforderliche Reparaturen bzw. Ersatz defekter Teile sowie Verbesserung und Sicherung der Zugangswege zur Läuteanlage.
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§ 4

Als Vergütung für die Ausführung der Arbeiten gemäß §§ 2 und/oder 34# erhält die Firma folgende Gebühr (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer): DM (i. W. ). Diese Gebühr wird vereinbart auf der Grundlage des zur Zeit des Vertragsabschlusses für den Unternehmer gültigen Tarifvertrags. Die Gebühr wird bei später eintretenden tariflichen Änderungen entsprechend dem Steigerungsbetrag erhöht.
Es werden folgende zusätzliche Vereinbarungen getroffen5#:
Die Firma ist verpflichtet, bei Rechnungstellung zusammen mit dem Revisionsbericht einen Nachweis (z. B. Abhakliste, Rapportzettel oder dgl.) über die Ausführung der in §§ 2 und/oder 36# bezeichneten Arbeiten zu erbringen.
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§ 5

Teile, die ausgewechselt werden müssen, werden gesondert berechnet. Vor dem Einbau ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, soweit es sich nicht um Teile von geringem Wert handelt7#.
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§ 6

Erfüllt die Firma ihre Verpflichtungen nicht innerhalb des in § 1 bezeichneten Termins, so ist die Kirchengemeinde nach § 636 BGB berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
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§ 7

Die Firma ist verpflichtet, die in den §§ 2 und 38# genannten Leistungen so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die Tauglichkeit zum Gebrauch aufheben oder mindern.
Sind die Leistungen nicht von dieser Beschaffenheit, so kann die Kirchengemeinde die Beseitigung der Mängel verlangen. Sie kann der Firma eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel mit der Erklärung bestimmen, dass sie die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist ablehne.
Nach dem Ablauf der Frist kann die Kirchengemeinde Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB über den Werkvertrag.
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§ 8

Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Störungen, die auf unbefugte Eingriffe oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
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§ 9

Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann jedoch von beiden Teilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
, den 19
– Der Kirchenrat –
– Firma –
(Vorsitzender)
(LS.)
(Kirchenältester)
(Kirchenältester)

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1 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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2 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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3 ↑ Bezeichnung der Kirche, Kapelle usw.
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4 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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5 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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6 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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7 ↑ Abweichungen hiervon sind gesondert zu vereinbaren.
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8 ↑ Nichtzutreffendes streichen.