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Notentausch
zwischen
dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)

– Bekanntmachung des Ministerpräsidenten – vom 31. August 19981#

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In Anerkennung der Fortgeltung historischer Verpflichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegenüber der Evangelisch-reformierten Kirche in Mecklenburg, Teil der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), eingedenk der Bedeutung der Evangelisch-reformierten Kirche in Bützow und unter besonderer Bezugnahme auf den Notenaustausch zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-reformierten Kirche (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 6. September 1995, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 942), haben der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie als Bevollmächtigter der Kirchenleitung der Präsident und der Landessuperintendent der Evangelisch-reformierten Kirche einen bestätigenden Briefwechsel vereinbart:
Evangelisch-reformierte Kirche
Synodalrat
Postfach 13 80
26763 Leer


30. Juli 1998

Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-reformierten Kirche in Mecklenburg teile ich Ihnen folgendes mit:
  1. Die Evangelisch-reformierte Kirche wird im Hinblick auf die Artikel 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 18, 19, 20, 21, 24 grundsätzlich so gestellt und behandelt wie die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche in dem Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche – Güstrower Vertrag vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 560).
  2. 1An den nach Artikel 2 Abs. 1 des Vertrages vom 20. Januar 1994 vereinbarten regelmäßigen Begegnungen zwischen der Landesregierung und den Kirchleitungen wird die Evangelisch-reformierte Kirche nur teilnehmen, wenn ausdrücklich Angelegenheiten der Evangelisch-reformierten Kirche in Mecklenburg zu besprechen sind. 2In allen übrigen Fällen fühlt die Evangelisch-reformierte Kirche sich durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche vertreten.
    3Die Landesregierung hat keine Bedenken, wenn die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche sich mit der Evangelisch-reformierten Kirche vor den Gesprächen über die Gesprächsgegenstände abstimmen und sich nach den Gesprächen über die Ergebnisse unterrichten.
    4Der nach Artikel 2 Abs. 3 des Vertrages vom 20. Januar 1994 am Sitz der Landesregierung zu bestellende Beauftragte vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse auch die Evangelisch-reformierte Kirche.
  3. Die Evangelisch-reformierte Kirche teilt der Landesregierung Personalveränderungen in der Kirchenleitung mit (Artikel 3 des Güstrower Vertrages).
  4. 1Von den Regelungen des Artikels 4 des Vertrages vom 20. Januar 1994 ist die Evangelisch-reformierte Kirche nicht betroffen. 2Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat keine Bedenken, wenn die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs oder die Pommersche Evangelische Kirche im Einzelfall die Evangelisch-reformierte Kirche in Angelegenheiten nach Artikel 4 des Vertrages vom 20. Januar 1994 beteiligt.
  5. 1Die Artikel 12 bis 15 des Vertrages vom 20. Januar 1994 sind auf die Evangelisch-reformierte Kirche nicht anwendbar. 2Es gilt insoweit die durch Notenaustausch zwischen dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-reformierten Kirche (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 6. September 1995, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 942) getroffene Regelung.
  6. 1Die Kirche und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und Kirchgeld zu erheben. 2Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) gilt der Zuschlagsatz, auf den sich die Evangelisch-Lutherische Landekirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche verständigt haben. 3Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. 4Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Steuerbestimmungen versagt werden. 5Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahrs entsprechen. 6Eine gesonderte Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern der Evangelisch-reformierten Kirche ist mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden und kann derzeit nicht durchgeführt werden. 7Das Land Mecklenburg-Vorpommern begrüßt deshalb den Entschluss der Evangelisch-reformierten Kirche, eine innerkirchliche Finanzverrechnung mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs vorzunehmen. 8Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
    9Die Entschädigung des Landes für die Verwaltung der Kirchensteuer entspricht derjenigen, die mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vereinbart wurde. 10Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. 11Dabei ist dem Datenschutz Rechnung zu tragen.
    12Im Hinblick auf Artikel 18 wird auf die Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Evangelischreformierten Kirche über das Meldewesen Bezug genommen.
Herrn
Ministerpräsidenten des
Landes Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Berndt Seite


Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
die Ev.-ref. Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), zu der die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg gehört, ist dankbar und erfreut, dass zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Kirche Einvernehmen über Anwendung von Regelungen, die den Vereinbarungen des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 560) entsprechen, hergestellt ist. Die Kirche erklärt sich mit dem Inhalt des Schreibens des Herrn Ministerpräsidenten, Dr. Berndt Seite, vom 30. Juli 1998 einverstanden.

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1 ↑ Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1998 S. 1134
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