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Kirchengesetz
zum Vertrag der Freien Hansestadt Bremen
mit den Evangelischen Kirchen in Bremen

vom 16. November 2001

(GVBl. Bd. 18 S. 38)

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§ 1

( 2 ) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.
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§ 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem der Vertrag samt Schlussprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) verbindlich.