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Kirchenvertrag
zwischen der
Evangelisch-reformierten
Gemeinde Braunschweig
und der
Evangelisch-reformierten Kirche

vom 17. November 2011

(GVBl. Bd. 19 S. 292)

Präambel
Die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig und die Evangelisch-reformierte Kirche sind auf synodalverbandlicher und gesamtkirchlicher Ebene freundschaftlich eng verbunden.
Diese enge freundschaftliche Bindung soll nun in der vollen synodalen Gemeinschaft aufgehen. Deshalb schließen die
Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig
- vertreten durch das Presbyterium -
und die
Evangelisch-reformierte Kirche
- vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode -
nachdem die Gemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig und die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche der vollen synodalen Gemeinschaft zugestimmt haben, zur weiteren Ordnung der Rechtsverhältnisse und des Zusammenwirkens den folgenden
Kirchenvertrag:
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§ 1
Volle Synodale Gemeinschaft

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig tritt der Evangelisch-reformierten Kirche in voller synodaler Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten als Kirchengemeinde bei, soweit dieser Kirchenvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
( 2 ) Das Ziel dieses Kirchenvertrages ist die vollständige Zugehörigkeit der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig zur Evangelisch-reformierten Kirche. Jede Änderung des Vertrages oder der Anlagen erfolgt mit dem Ziel, den vollständigen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 zu erreichen.
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§ 2
Die Kirchengemeinde

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig gehört als Kirchengemeinde dem Synodalverband X und mit ihm der Evangelisch-reformierten Kirche mit allen Rechten und Pflichten an, soweit dieser Kirchenvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
( 2 ) Die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig pflegt die Gemeinschaft mit dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland. Die sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten sind vorrangig zu den Verpflichtungen der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig gegenüber dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland.
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§ 3
Bestand

Das Gebiet der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig erstreckt sich auf das Gebiet des früheren Landes Braunschweig in den Grenzen vom 1. Januar 1945 unter Berücksichtigung von in der Zwischenzeit getroffener kirchenrechtlicher Regelungen.
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§ 4
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig hat an den Aufgaben, Lasten, Angeboten und Einrichtungen der Evangelisch-reformierten Kirche in gleichem Maße Anteil wie alle anderen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche.
( 2 ) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dem Vollzug der Zusammenarbeit durch unterschiedliche Traditionen und kirchenvertragliche Bindungen Grenzen gesetzt. Die Vertragschließenden bleiben bemüht, die volle Zusammenarbeit schrittweise auf alle Lebensäußerungen der Evangelisch-reformierten Kirche zu erstrecken.
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§ 5
Finanzielle Zusammenarbeit

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig erhält Landeskirchensteuerzuweisungen nach dem Kirchengesetz über die Anteile der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung) vom 18. November 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Für die Umsetzung der vollen synodalen Gemeinschaft im wirtschaftlichen Bereich gilt die Anlage 22# zu diesem Kirchenvertrag.
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§ 6
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die ersten allgemeinen Wahlen zum Presbyterium finden in der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig zeitgleich mit den nächsten allgemeinen Wahlen in den anderen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche statt. Bis dahin bleiben die nach bisherigem Recht gewählten Inhaber gemeindlicher Ämter im Amt. Im Einzelfall notwendig werdende Nach- oder Ergänzungswahlen oder -berufungen werden nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung vorgenommen.
( 2 ) Das Presbyterium wählt auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages für den Rest der laufenden Amtszeit die Abgeordneten der Evangelisch-refor-mierten Kirchengemeinde Braunschweig zur Synode des Synodalverbandes X.
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§ 7
Weitere Vereinbarungen

( 1 ) Änderungen dieses Kirchenvertrages, welche den in diesem Kirchenvertrag festgelegten Bestand oder die Rechtslage der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig beeinträchtigen, bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung der Gemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig.
( 2 ) Kirchenglieder, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig angehörten, gehören dieser auch weiterhin an. Sofern Kirchenglieder der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig in das Gebiet einer anderen Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche ziehen, werden sie Kirchenglieder dieser Gemeinde. Die Möglichkeit einer Umgemeindung gemäß § 8 Absatz 6 Kirchenverfassung kann genutzt werden.
( 3 ) Für die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig findet das EKD-Mitgliedschaftsrecht Anwendung. Die Mitgliederverwaltung erfolgt mit dem Meldewesenverfahren der Evangelisch-reformierten Kirche durch das Kirchenamt in Zusammenarbeit mit der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig.
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§ 8
Auseinandersetzungen

( 1 ) Dieser Kirchenvertrag ist unkündbar.
( 2 ) Macht einer der Vertragschließenden geltend, infolge schwerwiegender Veränderungen in den äußeren Umständen an einer oder mehreren Vereinbarungen dieses Kirchenvertrages nicht mehr festhalten zu können, ist die andere Vertragschließende zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
( 3 ) Für die Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus diesem Kirchenvertrag ist die Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelisch-reformierten Kirche ausschließlich zuständig.
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§ 9
Vertragsbestandteile

Die Anlagen 1 und 23# zu diesem Kirchenvertrag sind Bestandteil dieses Kirchenvertrages.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Kirchenvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig über die Zulassung von Umgemeindungen vom 11. Mai/19. Juni 1998 außer Kraft.
( 3 ) Dieser Kirchenvertrag wird ohne die Anlage 24# im Gemeindebrief der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig und im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche veröffentlicht.
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Anlage 1

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Gemeindestatut
der
Evangelisch-reformierten Gemeinde
Braunschweig

Vom 12. November 2012
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§ 1
Name

Die Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig“.
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§ 2
Gemeindeorgane

Die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig hat abweichend von § 37 der Kirchenverfassung keine Gemeindevertretung. Die Aufgaben der Gemeindevertretung werden durch das Presbyterium wahrgenommen, sofern sie nicht auf die Gemeindeversammlung übertragen wurden.
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§ 3
Die Gemeindeversammlung

Neben den Aufgaben gemäß § 43 Absatz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Gemeindeversammlung auch:
  1. über die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Presbyteriums sowie die Feststellung des Haushaltsplanes,
  2. die Änderung des Gemeindestatutes.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Statut tritt mit dem Inkrafttreten des Kirchenvertrages zwischen der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 17. November 2011 in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Statutes tritt die Gemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig vom 5. September 2004 außer Kraft.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.
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3 ↑ Hier nicht abgedruckt.
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4 ↑ Hier nicht abgedruckt.