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Kirchengesetz
zur Anwendung und Ausführung des
Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013
(Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD)
(Ausführungsgesetz MVG-EKD)

vom 22. Mai 2014
in der Fassung vom
6. Mai 2022

(GVBl. Bd. 21 S. 100, 174)

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§ 1

Das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD) vom 12. November 2013 in der jeweils gültigen Fassung (ABl. EKD 2013 S. 425) gilt in der Evangelisch-reformierten Kirche nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen.1#
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§ 2
(zu § 2 Abs. 2)

Das Mitarbeitervertretungsgesetz gilt nicht für Pfarrer und Pfarrerinnen, Kandidaten und Kandidatinnen des Pfarramtes (Pastores coll.) und Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie.
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§ 3
(zu § 5)

Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen keine eigene Mitarbeitervertretung bilden, bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung mit dem Synodalverband, dem sie angehören. Der Synodalverband ist die geschäftsführende Dienststelle.
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§ 3a
(zu § 36a Absätze 1 bis 3)

( 1 ) Gemeinsame Mitarbeitervertretungen und die daran beteiligten Dienststellen bilden gemeinsame Einigungsstellen. Es bedarf keiner gesonderten Dienstvereinbarung.
( 2 ) Dienststellenleitung gemäß § 36a Absatz 3 MVG-EKD ist bei gemeinsamen Mitarbeitervertretungen die Dienststellenleitung der geschäftsführenden Dienststelle.
( 3 ) Mindestens ein beisitzendes Mitglied der gemeinsamen Einigungsstelle muss jeweils der betreffenden Dienststelle angehören.
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§ 3b
(zu § 36a Absätze 1 und 3 bis 5)

( 1 ) Einigungsstellen werden anlassbezogen gebildet.
( 2 ) Die Beteiligten können sich durch einen Beistand gemäß § 61 Absatz 4 MVG-EKD nur dann vertreten lassen, wenn dieser benanntes beisitzendes Mitglied ist.
( 3 ) Das Verfahren vor der Einigungsstelle wird durch schriftlich begründeten Antrag einer der beteiligten Stellen eingeleitet. Durch Dienstvereinbarung können weitere Einzelheiten zum Verfahren vor der Einigungsstelle geregelt werden.
( 4 ) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen und von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen; je eine Ausfertigung ist der Dienstellenleitung und der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.
( 5 ) Die durch die Anrufung und die Tätigkeit der Einigungsstelle entstehenden Sachkosten, die Entschädigung für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie die Kosten für die beisitzenden Mitglieder, die der Dienststelle angehören, trägt die Dienststelle.
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§ 4
(zu § 54 Abs. 1)

( 1 ) Es wird ein Gesamtausschuss für die Evangelisch-reformierte Kirche gebildet.
( 2 ) Der Gesamtausschuss nimmt die Aufgaben nach § 55 Buchstaben a) bis d) MVG-EKD für den Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche wahr. Er entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied in den Arbeitsschutzausschuss und wirkt in gesamtkirchlichen Arbeitsgruppen mit, deren Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstverhältnisse der kirchlichen Beschäftigten hat.
( 3 ) Die Wahlversammlung der Mitarbeitervertretungen wählt binnen vier Monaten nach Beginn einer neuen Amtsperiode aus ihrer Mitte die Mitglieder des Gesamtausschusses. Mitarbeitervertretungen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes mit
  1. einem Mitglied entsenden eine Person,
  2. drei Mitgliedern entsenden zwei Personen,
  3. fünf Mitgliedern entsenden drei Personen und
  4. mit sieben und mehr Mitgliedern entsenden vier Personen
aus ihrer Mitte in die Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Der oder die bisherige Vorsitzende des Gesamtausschusses beruft die Wahlversammlung ein und leitet die Versammlung bis zur Wahl eines oder einer neuen Vorsitzenden und seines oder ihres Stellvertretenden.
( 4 ) Der Gesamtausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder müssen den Mitarbeitervertretungen der privatrechtlichen Mitglieder des Diakonischen Werkes (privatrechtliche Mitglieder) oder der verfassten Kirche angehören.
( 5 ) Die Wahlversammlung wählt in einem gesonderten Wahlgang drei Ersatzmitglieder für den Gesamtausschuss. Jeweils ein Ersatzmitglied muss den Mitarbeitervertretungen der privatrechtlichen Mitglieder des Diakonischen Werkes (privatrechtliche Mitglieder) oder der verfassten Kirche angehören. Scheidet ein Mitglied des Gesamtausschusses aus, oder ruht dessen oder deren Mitgliedschaft, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl als erstes in den Gesamtausschuss nach. Wird durch das Ausscheiden die Mindestquote nach Absatz 4 Satz 2 unterschritten, rückt ein Mitglied nach, das dem jeweiligen Bereich angehört. Ersatzmitglieder werden erst nachgewählt, wenn keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind oder die Mindestquote nach Absatz 4 Satz 2 durch nachrückende Ersatzmitglieder nicht mehr erreicht werden kann.
( 6 ) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung (§ 18 MVG-EKD) endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtausschuss. Gleiches gilt für die Ersatzmitglieder.
( 7 ) Der Gesamtausschuss kann zu einzelnen Fragestellungen weitere Mitglieder von Mitarbeitervertretungen oder Sachverständige hinzuziehen.
( 8 ) Den Mitgliedern des Gesamtausschusses ist die notwendige Dienstbefreiung für die Ausübung des Mandats ohne Minderung ihrer Bezüge zu gewähren (§ 19 Absatz 2 MVG-EKD). Die Dienststellen erhalten auf Antrag einen finanziellen Ausgleich aus der Gesamtsynodalkasse, der die durch die notwendige Dienstbefreiung entfallende Arbeitsleistung umfasst, sofern die Mitglieder des Gesamtausschusses nicht von ihrer Dienststelle gemäß § 20 MVG-EKD freigestellt sind.
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§ 5
(zu § 57)

Als Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des ersten Rechtszuges wird das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
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§ 6

Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Mitarbeitervertretungen endet am 30. April 2018.2#
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§ 7

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Juni 2014 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz zur Anwendung und Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG –) (Einführungsgesetz Mitarbeitervertretungsgesetz – EG MVG –) vom 3. November 1994 in der Fassung vom 25. Mai 2012 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 317) außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß der dritten Verordnung des Rates der EKD über das Inkrafttreten des Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD 2013 vom 13. Dezember 2014 (ABl. EKD 2015 S. 8) ist das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD 2013 für die Evangelisch-reformierte Kirche am 15. Juni 2014 in Kraft getreten.
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2 ↑ Artikel 2 des Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 zur Änderung des Kirchengesetzes zur Anwendung und Ausführung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD):Die Amtszeit der gewählten Mitarbeitervertretungen bei Rechtsträgern der Diakonie, welche bis zum 31. Dezember 2019 das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen angewendet haben, endet am 30. April 2021. Die darauffolgende Amtszeit der gewählten Mitarbeitervertretungen bei diesen Rechtsträgern der Diakonie beträgt einmalig fünf Jahre.