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Rechtsverordnung
über die Urlaubsgewährung für
Pfarrer und Pfarrerinnen in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Urlaubsordnung)

vom 3. November 2015

(GVBl. Bd. 20 S. 110)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 43 des Pfarrdienstausführungsgesetzes folgende Rechtsverordnung zur Ausführung von § 53 Pfarrdienstgesetz der EKD:
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Abschnitt 1
Erholungsurlaub

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§ 1
Dauer des Erholungsurlaubs

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt für den Pfarrer und die Pfarrerin gemäß § 53 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD für jedes Urlaubsjahr 44 Kalendertage. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 beträgt der Erholungsurlaub für Pfarrer und Pfarrerinnen, die das 50. Lebensjahr vor dem 15. Juni 2013 vollendet haben, für jedes Urlaubsjahr 45 Kalendertage.
( 3 ) Schwerbehinderte im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen im Kalenderjahr.
( 4 ) Sofern der Dienstumfang von Pfarrern und Pfarrerinnen im eingeschränkten Dienst nach Tagen bemessen ist, verringert sich der Urlaubsanspruch für jeden Tag, um den der Dienstumfang reduziert ist, um ein Siebtel.
( 5 ) Besteht das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Urlaubsjahres, beträgt der anteilige Erholungsurlaub ein Zwölftel für jeden vollen Monat.
( 6 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub nur, wenn ihnen ein Auftrag nach § 85 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD übertragen wurde.
( 7 ) Der Erholungsurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine gesamtkirchliche Aufgabe übertragen ist und die nicht in einer Kirchengemeinde tätig sind, richtet sich nach den für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten geltenden Bestimmungen.
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§ 2
Gewährung des Erholungsurlaubes

( 1 ) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Auf Wunsch des Pfarrers oder der Pfarrerin kann der Erholungsurlaub in Teilen gewährt werden. Zur Erreichung des Erholungszweckes soll ein Teil davon mindestens drei Wochen umfassen.
( 2 ) Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen zur Erteilung evangelischer Religionslehre erhalten den Urlaub während der Schulferien. Pfarrerinnen und Pfarrer, die zu einem bestimmten Stellenanteil Evangelische Religionslehre erteilen, sollen den Urlaub nach Möglichkeit ebenfalls während der Schulferien erhalten.
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§ 3
Ausnahmen zu § 37 PfDG.EKD
(Erreichbarkeit)

Der Pfarrer oder die Pfarrerin dürfen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub bis zu zweimal in einem Urlaubsjahr ohne Vorliegen dienstlicher Gründe bis zu 72 Stunden vom Dienstsitz abwesend sein. Die Mitteilungspflicht nach § 37 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD bleibt unberührt.
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§ 4
Erkrankung

Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin die Dienstunfähigkeit unverzüglich dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin anzeigt und durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist. Auf Verlangen muss ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
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§ 5
Urlaubsantritt und Verfall

( 1 ) Der Erholungsurlaub soll in dem Urlaubsjahr genommen werden, für das er gewährt wurde.
( 2 ) Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Ist der Erholungsurlaub aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden, so verlängert sich die Frist um sechs Monate.
( 3 ) Hat eine Pastorin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann dieser nach Ende des Beschäftigungsverbotes im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im darauf folgenden Kalenderjahr genommen werden.
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Abschnitt 2
Urlaub in anderen Fällen

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§ 6
Kuren

( 1 ) Der Pfarrer und die Pfarrerin haben einen Anspruch auf Urlaub ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub für die Durchführung amtsärztlich für erforderlich gehaltener Heilverfahren (Kuren) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, die für beihilfefähig erklärt wurden.
( 2 ) Ein Urlaub gemäß Absatz 1 ist für die Dauer der amtsärztlich verordneten Heilkur sowie für etwaige ärztlich verordnete Verlängerungen und Nachkuren zu gewähren.
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§ 7
Urlaub aus persönlichen Gründen und zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege

( 1 ) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen Urlaub im notwendigen Umfang, auch für weniger als einen Arbeitstag, erteilt werden. Die Bezüge sollen nur in dem angegebenen Umfang weitergewährt werden:
  1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin ein Arbeitstag,
  2. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils bis zu zwei Arbeitstage,
  3. Umzug aus dienstlichem Anlass
    1. innerhalb Deutschlands ein Arbeitstag,
    2. in das oder aus dem Ausland bis zu zwei Arbeitstage,
  4. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum ein Arbeitstag,
  5. ärztliche Behandlung der Pfarrerin oder des Pfarrers, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, für die notwendige Abwesenheitszeit,
  6. in sonstigen dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstage.
( 2 ) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll gewährt werden bei schwerer Erkrankung
  1. einer oder eines im Haushalt der Pfarrerin oder des Pfarrers lebenden Angehörigen oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, wenn keine andere im Haushalt der Pfarrerin oder des Pfarrers lebende Person für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht ein Arbeitstag im Urlaubsjahr
    und
  2. der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit keine andere im Haushalt der Pfarrerin oder des Pfarrers lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.
( 3 ) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden bei schwerer Erkrankung eines Kindes, wenn
  1. dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  2. keine andere im Haushalt der Pfarrerin oder des Pfarrers lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes zur Verfügung steht.
In besonderen Einzelfällen kann Urlaub nach Satz 1 bis zu insgesamt zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, bei Alleinerziehenden bis zu sechzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer durch die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege außergewöhnlich belastet wird. Urlaub nach Absatz 2 ist bei der Höchstdauer anzurechnen.
( 4 ) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
  1. die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,
  2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
  3. die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.
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§ 8
Bildungsurlaub

( 1 ) Wenn das Moderamen der Gesamtsynode einen Pfarrer oder eine Pfarrerin in eine Maßnahme der beruflichen Fort- oder Weiterbildung entsendet, hat es hierfür nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums und dem Moderamen der Synode den erforderlichen Bildungsurlaub zu gewähren. Der Bildungsurlaub wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
( 2 ) Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin kann zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen, wissenschaftlichen oder staatsbürgerlichen Bildung, Fort- oder Weiterbildung Bildungsurlaub beantragen. Der Bildungsurlaub nach Satz 1 darf nur nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens der Synode gewährt werden. Er kann bis zu vierzehn Kalendertage pro Urlaubsjahr umfassen. Über Ausnahmen entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
( 3 ) Ein Anspruch auf Bildungsurlaub nach Absatz 2 besteht nicht.
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§ 9
Urlaub ohne Bezüge

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann aus wichtigem Grund einem Pfarrer oder einer Pfarrerin auf Antrag für eine befristete Zeit ohne Bezüge beurlauben, wenn die Vertretung geregelt ist, und Kirchenrat/Presbyterium und Moderamen der Synode zugestimmt haben. Die Beurlaubung ohne Bezüge kann wiederholt werden.
( 2 ) Während des Urlaubs ohne Bezüge behält der Pfarrer oder die Pfarrerin die Pfarrstelle und den Anspruch auf die Dienstwohnung. Der Pfarrer oder die Pfarrerin verlieren den Anspruch auf Dienstbezüge und auf Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Sterbefällen. Zeiten des Urlaubs ohne Bezüge werden auf das Besoldungs- und Versorgungsdienstalter nicht angerechnet.
( 3 ) Ein Urlaub ohne Bezüge ist spätestens nach einer Dauer von zwölf Monaten zu beenden.
( 4 ) Ein Anspruch auf die Gewährung oder die Verlängerung eines Urlaubs ohne Bezüge bestehen nicht.
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Abschnitt 3
Dienstbefreiung

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§ 10
Dienstbefreiung aus sonstigen Gründen

( 1 ) Eine Dienstbefreiung für die Teilnahme an kirchlichen, publizistischen oder wissenschaftlichen Tagungen, zu der kein dienstlicher Auftrag vorliegt, kann für bis zu 5 Tage im Kalenderjahr gewährt werden. Die Erteilung der Dienstbefreiung kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin sich verpflichten, nach der Tagung in geeigneter Form zu berichten.
( 2 ) Eine Dienstbefreiung ist nicht erforderlich zur Wahrnehmung von Ehrenämtern, die durch den Kirchenrat/das Presbyterium der eigenen Gemeinde oder durch Synoden übertragen worden sind.
( 3 ) Bei einer Entscheidung über Dienstbefreiung zur Wahrnehmung anderer Ehrenämter sind die Grenzen des § 63 Pfarrdienstgesetz der EKD zu beachten. In Zweifelsfällen sind Stellungnahmen des Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens der Synode einzuholen.
( 4 ) Ein Anspruch auf eine Dienstbefreiung besteht nicht.
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Abschnitt 4
Vertretung und Zuständigkeit

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§ 11
Urlaubsvertretung

Die Urlaubsvertretung wird gemäß § 19 Absatz 4 des Pfarrdienstausführungsgesetzes durch die Pfarrerin oder den Pfarrer geregelt; hierbei kann die Vermittlung der Frau Präses oder des Präses der Synode in Anspruch genommen werden. Es gilt § 25 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD.
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§ 12
Zuständigkeit

( 1 ) Im Rahmen dieser Ordnung sind zuständig:
  1. die Präsides der Synoden für die Gewährung von Erholungsurlaub für Pfarrer und Pfarrerinnen im Gemeindedienst, nach Zustimmung des Kirchenrates/Presbyteriums;
  2. der Kirchenpräsident/die Kirchenpräsidentin
    1. für die Gewährung von Erholungsurlaub für die Präsides der Synoden, die Inhaber und Inhaberinnen von Sonderpfarrstellen;
    2. für die Gewährung von Erholungsurlaub für die Kandidaten und Kandidatinnen des Pfarramtes (Pastores coll.) und die Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie (Vikare/Vikarinnen), sofern er oder sie nicht die Präsides der Synoden mit dieser Aufgabe betraut;
    3. für die Gewährung von Urlaub für Kuren (§ 6);
    4. für die Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen (§ 7);
    5. für die Dienstbefreiung aus sonstigen Gründen (§ 10);
  3. das Moderamen der Gesamtsynode
    1. für die Gewährung von Bildungsurlaub (§ 8);
    2. für die Beurlaubung ohne Bezüge (§ 9);
    3. für die Regelung aller Einzelfälle, die ihm von den Präsides der Synoden oder vom Kirchenpräsidenten/von der Kirchenpräsidentin vorgelegt werden.
( 2 ) Gegen Entscheidungen des Präses der Synode kann das Moderamen der Synode, gegen Entscheidungen des Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin kann das Moderamen der Gesamtsynode angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Gegen Entscheidungen des Moderamens der Synode oder des Moderamens der Gesamtsynode ist der übliche Beschwerdeweg gegeben.
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§ 13
Widerruf

Jede Urlaubsgewährung nach dieser Ordnung kann aus wichtigem dienstlichen Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Vertretung nicht mehr gewährleistet ist; die infolge eines Widerrufes entstehenden Kosten trägt die widerrufende Stelle.
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Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 14
Sondervorschriften

( 1 ) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten für Pfarrer und Pfarrerinnen im Angestelltenverhältnis und Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie (Vikare und Vikarinnen) entsprechend.
( 2 ) Die §§ 8 bis 10 finden auf Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe und für Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie (Vikare und Vikarinnen) keine Anwendung.
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§ 15
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten tritt die Rechtsverordnung über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen und Kandidaten und Kandidatinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Urlaubsordnung) vom 6. April 1989 in der Fassung vom 16. März 2013 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 20 S. 5) außer Kraft.
( 3 ) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Resturlaub gilt § 5 Abätze 2 und 3.