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Kirchengesetz
über die
Sammelanlage der
Evangelisch-reformierten Kirche

vom 27. November 2015
in der Fassung vom 19. November 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 47, 139)

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§ 1
Sammelanlage

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche errichtet die „Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche“ (Sammelanlage) als Sondervermögen der Evangelisch-reformierten Kirche.
( 2 ) Das in die Sammelanlage eingebrachte Kapital ist am Kapitalmarkt oder in Immobilien anzulegen. Anlagen müssen eine jährliche Ausschüttung der laufenden Erträge gewährleisten.
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§ 2
Beteiligung

( 1 ) Die der Evangelisch-reformierten Kirche angehörenden Kirchengemeinden und Synodalverbände sowie die von ihnen getragenen unselbstständigen Stiftungen können sich an der Sammelanlage beteiligen.
(1a) Der Evangelisch-reformierten Kirche zugeordnete oder kirchenvertraglich mit ihr verbundene kirchliche Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts können sich auf Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode an der Sammelanlage beteiligen.
( 2 ) Vor jeder Beteiligung an der Sammelanlage ist von der einbringenden Körperschaft zu bestimmen, ob die Beteiligung am Kapitalmarkt, in bebaute Immobilien oder in unbebaute Immobilien anzulegen ist.
( 3 ) Einlagen in die Sammelanlage sind nur zum Beginn eines Geschäftsjahres, Auszahlungen nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nach Ablauf der Mindesthaltedauer möglich. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Eine Übereignung von Beteiligungen an Dritte ist unzulässig.
( 4 ) Ein Wechsel der Anlageform ist nur nach Ablauf der jeweiligen Mindesthaltedauer und zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
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§ 3
Kapitalmarkt

( 1 ) Die Sammelanlage investiert die dazu bestimmten Mittel am Kapitalmarkt.
( 2 ) Die Anlagen der Sammelanlage am Kapitalmarkt dürfen ausschließlich über Spezialfonds erfolgen, welche sich im vollständigen Eigentum der Evangelisch-reformierten Kirche befinden. Spezialfonds nach Satz 1 dürfen sich an Fonds beteiligen, die sich nicht im Eigentum der Evangelisch-reformierten Kirche befinden.
( 3 ) Die Beteiligung an der Sammelanlage erfolgt durch Zeichnung von Anteilen zum jeweiligen Anteilswert. Einlagen können nur in ganzen Anteilen gezeichnet und Auszahlungen nur in ganzen Anteilen getätigt werden. Einlagen und Auszahlungen erfolgen zum Anteilswert. Die Mindesthaltedauer beträgt ein Jahr.
( 4 ) Die Sammelanlage schüttet zum Ende des Geschäftsjahres die Erträge abzüglich der Kosten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 ganz oder teilweise an die Beteiligten aus. Nicht ausgeschüttete Erträge dienen zur Verstärkung der Kapitalanlagen.
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§ 4
Immobilien

( 1 ) Die Sammelanlage investiert die dazu bestimmten Mittel in Immobilien. Die Anlage erfolgt durch den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken.
( 2 ) Die Beteiligung an der Sammelanlage erfolgt durch Übereignung der Beteiligungssumme an die Sammelanlage. Die Mindesthaltedauer beträgt fünf Geschäftsjahre pro Beteiligung.
( 3 ) Bei Beendigung einer Beteiligung wird die Beteiligungssumme zurückerstattet; eine Teilhabe an Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Immobilien ist ausgeschlossen; es gelten die Absätze 5 und 6.
( 4 ) Die Sammelanlage schüttet nach Schluss des Geschäftsjahres die laufenden Erträge abzüglich der Kosten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Unterhaltskosten für die Immobilien sowie der Rückstellungen nach Absatz 7 an die Beteiligten aus.
( 5 ) Realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien verbleiben in der Sammelanlage und dienen zum Erwerb weiterer Immobilien.
( 6 ) Bei Auflösung der Sammelanlage gehen die nach Auszahlung der Beteiligungssummen verbleibenden Mittel und Immobilien in das Vermögen der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche oder deren Rechtsnachfolgerin über.
( 7 ) Für bebaute Grundstücke ist eine Bauerhaltungsrücklage zu bilden. Hierzu sind jährlich 1,5 % des Versicherungsneubauwertes von den laufenden Erträgen der Immobilie zweckgebunden zurückzustellen. Für die gebildeten Rücklagen gilt Absatz 5 entsprechend.
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§ 5
Verwaltung

( 1 ) Die Sammelanlage wird durch das Moderamen der Gesamtsynode gesondert vom übrigen Vermögen der Evangelisch-reformierten Kirche verwaltet und nachgewiesen.
(1a) Die Gesamtsynode beschließt einen gesonderten Haushaltsplan für die Sammelanlage. Die geprüfte Jahresrechnung der Sammelanlage ist der Gesamtsynode gesondert zur Entlastung vorzulegen.
( 2 ) Die an der Sammelanlage beteiligten Kirchengemeinden, Synodalverbände und unselbstständigen Stiftungen sind jährlich über deren Entwicklung zu informieren.
( 3 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche erhebt für ihre Tätigkeit zur Verwaltung der Sammelanlage keine Verwaltungskosten. Die für die Verwaltung der Sammelanlage an Dritte zu leistenden Kosten werden von den Erträgen der Sammelanlage geleistet.
( 4 ) Das Geschäftsjahr endet am 31. Oktober eines Jahres.
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§ 6
Evangelisch-reformierte Kirche

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche kann sich vollumfänglich an der Sammelanlage beteiligen. Für Beteiligungen gilt § 2 Absätze 2 bis 4 entsprechend.
( 2 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche kann Beteiligungen an der Sammelanlage erwerben, um Auszahlungen zu vermeiden und eigene Beteiligungen an Kirchengemeinden und Synodalverbände veräußern. Erwerb und Veräußerung können nur zum Anteilswert oder in Höhe der Beteiligungssumme und nur zum Beginn oder Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
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§ 7
Haftung

Die Haftung der Evangelisch-reformierten Kirche gegenüber den übrigen Beteiligten der Sammelanlage ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 8
Ermächtigungsbefugnis

Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verordnungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) Beteiligungen an der Sammelanlage sind abweichend von § 2 Absatz 3 bis zum 31. Juni 2016 möglich. Die Anteilswerte der Beteiligungen am Kapitalmarkt werden erstmals zum Ende des ersten Geschäftsjahres festgestellt.