.Dienstvertragsordnung
vom 16. Mai 1983
Einzelgruppenplan A
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      Dienstvertragsordnung
der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen
(Auszug)
vom 16. Mai 1983
in der Fassung vom
9. Juni 2016
(KABl. Hannover 2016 S. 90)
#Einzelgruppenplan A
der Anlage 2 zu § 15a DienstVO
###A. Mitarbeiterinnen im kirchenmusikalischen Dienst
Entgeltgruppe 2
- 1.
 - Kirchenmusikerinnen ohne Kirchenmusikprüfung
 
Entgeltgruppe 4
- 2.
 - Kirchenmusikerinnen mit D-Kirchenmusikprüfung
 
Entgeltgruppe 6
- 3.
 - Kirchenmusikerinnen mit C-Kirchenmusikprüfung
 - 4.
 - Kirchenmusikerinnen mit A- oder B-Kirchenmusikprüfung3) auf C-Stellen
 
Entgeltgruppe 11
- 5.
 - Kirchenmusikerinnen mit B-Kirchenmusikprüfung3) auf B-Stellen1), 4)
 - 6.
 - Kirchenmusikerinnen mit A-Kirchenmusikprüfung3) auf B-Stellen1), 4)
 - 7.
 - Landesposaunenwartinnen, soweit nicht höher eingruppiert
 
Entgeltgruppe 13
- 8.
 - Kirchenmusikerinnen mit A-Kirchenmusikprüfung3) auf A-Stellen1), 2), 4)
 - 9.
 - Landesposaunenwartinnen mit herausgehobener Tätigkeit in der Fachaufsicht
 
Entgeltgruppe 14
- 10.
 - Kirchenmusikerinnen mit besonderen Funktionen, soweit nicht höher eingruppiert
 
Entgeltgruppe 15
- 11.
 - Kirchenmusikerinnen mit besonderen Funktionen
 
Anmerkungen:  | |
1)  | Bei der Übertragung von Aufgaben einer Kreis-(Propstei-)kantorin erhält die Kirchenmusikerin eine Funktionszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 12 Stufe 3.  | 
2)  | Kirchenmusikerinnen in Stellen von besonderer Wichtigkeit für die jeweilige beteiligte Kirche erhalten eine Funktionszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 12 Stufe 3. Die besondere Wichtigkeit wird durch die zuständige oberste Behörde festgesetzt.  | 
3)  | Eine B-Kirchenmusikprüfung liegt auch vor, wenn das Studium der Kirchenmusik mit einer Bachelorprüfung beendet worden ist. Eine A-Kirchenmusikprüfung liegt auch vor, wenn das Studium der Kirchenmusik mit einer Masterprüfung beendet worden ist.  | 
4)  | Diese Kirchenmusikerinnen tragen in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers die Dienstbezeichnung Kantorin.  |