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Rechtsverordnung
über Dienste im Ruhestand

vom 12. Dezember 2017
in der Fassung vom 17. November 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 139)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 43 des Pfarrdienstausführungsgesetzes folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Ruhestand können verbindlich Vertretungsdienste in Kirchengemeinden übernehmen, in denen sie nicht unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt Dienst getan haben. Im Rahmen des Vertretungsdienstes haben sie die Rechtsstellung einer Vakanzvertreterin oder eines Vakanzvertreters. Der Vertretungsdienst stellt lediglich die pastorale Grundversorgung der Kirchengemeinde sicher.
( 2 ) Der Vertretungsdienst ist mindestens für einen Monat und maximal für ein Jahr zu übertragen. Sofern eine Übertragung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann in begründeten Einzelfällen eine wochenweise Übertragung von Vertretungsdiensten erfolgen. Eine Wiederbeauftragung ist, auch mehrfach, möglich.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident überträgt die Vertretungsdienste schriftlich im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium und der oder dem Präses der Synode. Bei der Übertragung des Vertretungsdienstes ist der Dienstumfang festzulegen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand sind nicht zur Übernahme verbindlicher Vertretungsdienste verpflichtet. Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung verbindlicher Vertretungsdienste; dieser kann auch nicht zugesichert werden.
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§ 3

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand erhalten für die Wahrnehmung eines vollen Vertretungsdienstes eine Aufwandsentschädigung aus den Mitteln der Gesamtpfarrkasse in Höhe von 600,00 € monatlich; diese ist von den Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand zu versteuern. Bei eingeschränktem Vertretungsdienst wird die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt.
( 2 ) Im Rahmen eines Vertretungsdienstes entstehende Reisekosten werden gemäß Kirchengesetz über die Reisekosten vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung geleistet.
( 3 ) Die Erstattung von notwendigen Auslagen erfolgt durch die Kirchengemeinde.
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§ 4

( 1 ) Sofern eine Wahrnehmung des Vertretungsdienstes vom Wohnsitz der Pfarrerin oder des Pfarrers im Ruhestand aus nicht möglich ist, wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine, dem zeitlichen Umfang des Vertretungsdienstes angemessene, Unterbringung gestellt. Es besteht kein Anspruch auf Trennungs- und Tagegelder.
( 2 ) Die Gestellung der Unterbringung erfolgt durch die Kirchengemeinde im Einvernehmen mit der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten, sofern die Beteiligten keine abweichenden Regelungen treffen. Die anfallenden Kosten trägt die Gesamtpfarrkasse.
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§ 5

Pfarrerinnen und Pfarrern die mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung einen oder mehrere Vertretungsdienste wahrnehmen, steht Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Aufwandsentschädigung gemäß Rechtsverordnung über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Urlaubsordnung) vom 3. November 2015 in der jeweils geltenden Fassung zu.
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§ 5a

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Ruhestand können auf Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode verbindlich Ruhestandsaufträge für besondere, zeitlich begrenzte Projekte übernehmen. Bei der Übertragung sind das Projekt und der Dienstumfang des Ruhestandsauftrages schriftlich festzulegen.
( 2 ) Ruhestandsaufträge dürfen keinen direkten Bezug zur bis zum Ruhestand ausgeübten dienstlichen Tätigkeit haben.
( 3 ) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absätze 1 und 2 und § 5 gelten entsprechend.
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§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.