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Verfassung
der
Evangelisch-altreformierten Kirche
in Niedersachsen

Vom 1. Januar 2010
in der Fassung vom
8. November 2017

Inhaltsverzeichnis1#

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3.
4.
5.
1.
2.
3.
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Präambel

Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist eine reformierte Freikirche, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus einer Trennung von Gemeindegliedern aus evangelisch-reformierten Gemeinden evangelischer Landeskirchen entstanden ist.
Sie war von 1923 bis 2004 eng verbunden mit den Gereformeerde Kerken in Nederland (GKN). Die Beziehung zur Protestantischen Kirche der Niederlande (PKN) ist in der Assoziationsvereinbarung vom 20./26. November 2003 geregelt, in der vereinbart ist, welche Bestimmungen der Kirchenordnung der Protestantischen Kirche in den Niederlanden für die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen verbindlich sein sollen.
Darüber hinaus ist das Recht der Evangelisch-reformierten Kirche hilfsweise entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Meinungsverschiedenheit oder einer Unklarheit das Recht der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen keine eigene Regelung enthält (Synode 12. November 2005). Der Kooperationsvertrag vom 13. Dezember 2006 beschreibt die Zusammenarbeit beider Kirchen.
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I. Verfassungsgrundsätze

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Artikel 1
Grundlegung

( 1 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist gegründet allein auf Jesus Christus, ihren Herrn, wie er in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugt wird. In der Kraft des Heiligen Geistes bekennt sie die heilige, allgemeine, christliche Kirche und verkündet das Anbrechen des Reiches Gottes.
( 2 ) Die Kirche ist berufen, ihrer unaufgebbaren Verbundenheit mit dem Volk Israel Gestalt zu geben. Als Christus bekennende Glaubensgemeinschaft sucht sie das Gespräch mit Israel über das Verstehen der Heiligen Schrift, insbesondere in Bezug auf das Kommen des Reiches Gottes.
( 3 ) Jesus Christus sendet seine Kirche zu allen Völkern, um ihnen Gottes Verheißungen und seine Weisungen zu bezeugen und sie in seine Nachfolge zu rufen.
( 4 ) Als Urkunden des Bekenntnisstandes, die für Zeugnis und Lehre, Ordnung und Dienst der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen verbindlich sind, gelten das Apostolicum, das Nicaeno-Constantinopolitanum, das Athanasianum, das Niederländische Glaubensbekenntnis von 1559, der Heidelberger Katechismus von 1563 und die fünf Dordrechter Lehrsätze von 1618/19. Die Kirche macht sich die Aussagen der Theologischen Erklärung von Barmen vom 31. Mai 1934 zu eigen.
( 5 ) Diese Kirchenverfassung dient der Ordnung der Kirche. Ihre Grundsätze sind für alle Glieder und Organe der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen unmittelbar verbindliches Recht.
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Artikel 2
Grundrechte

( 1 ) Die Botschaft der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gilt allen Menschen. Darum hat jeder das Recht, am Gottesdienst und am ganzen Leben der Kirchengemeinde teilzuhaben. Niemand darf gegen sein Gewissen zur Mitgliedschaft gezwungen werden.
( 2 ) Als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern bezeugt die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen Jesus Christus als das Haupt der Kirche. In ihm haben alle Unterschiede der Menschen ihre trennende Bedeutung verloren. Darum darf niemand wegen seiner Herkunft oder seines Geschlechtes benachteiligt werden.
( 3 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachen hat in ihrer Ordnung und in ihrem Handeln die Würde jedes einzelnen Menschen zu achten und für sie einzutreten. Sie sucht das Gespräch mit anderen Menschen und Gruppen, die nach der Wahrheit fragen und Wege der Gerechtigkeit, des Friedens und der Bewahrung der Schöpfung gehen wollen.
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Artikel 3
Einheit der Kirche

( 1 ) Die Gemeinde Jesu Christi ist ein Leib mit vielen Gliedern. Im Gehorsam gegenüber dem gemeinsamen Herrn und im Bewusstsein des gemeinsamen Bekenntnisses hören alle Gemeindeglieder in Achtung und Geduld aufeinander.
( 2 ) In ökumenischer Gesprächsbereitschaft lebt die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ihre Verbundenheit mit anderen christlichen Kirchen.
( 3 ) Zum Abendmahl sind die Glieder aller christlichen Kirchen eingeladen. Mit den Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa vom 16. März 1973 (Leuenberger Konkordie) beigetreten sind, besteht Kirchengemeinschaft im Sinne von Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
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Artikel 4
Ordnung der Kirche

( 1 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist als synodale Gemeinschaft evangelisch-altreformierter Gemeinden eine bekennende evangelische Gemeindekirche. Für ihr Zusammenleben ist maßgeblich:
  1. Keine Gemeinde darf über andere, kein Gemeindeglied über ein anderes Vorrang oder Herrschaft beanspruchen.
  2. Alle Kirchenleitung erfolgt durch kirchliche Versammlungen (Kirchenräte und Synoden); Synodale dürfen nur durch die Kirchenräte ernannt werden.
  3. Die Gemeinden wählen ihre Pfarrer und Pfarrerinnen auf Vorschlag des Kirchenrates frei aus allen wählbaren Predigern und Predigerinnen.
  4. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbständig. Den Synoden wird vorgelegt, was in der Gemeinde nicht hat entschieden werden können.
  5. Die Synoden entscheiden über die Angelegenheiten, die ihnen die Kirchenverfassung zuweist oder die eine Mehrzahl von Gemeinden angehen. Ihre Aufsichtsbefugnisse beschränken sich auf Maßnahmen, die unerlässlich sind, um die rechte Verkündigung des Evangeliums sowie die bekenntnisbedingte Ordnung und die Selbstbestimmung der Kirche zu gewährleisten.
  6. Die Kirchengemeinden wirken an der Vorbereitung der synodalen Verhandlungen mit. Um der synodalen Gemeinschaft Willen wissen sie sich an die synodalen Entscheidungen gebunden.
( 2 )
  1. Diejenigen, die einen Beschluss eines kirchlichen Organs (Kirchenrat, Verbandssynode, Synode) als nicht im Einklang mit dem Wort Gottes oder der Kirchenverfassung ansehen, können bei der Versammlung, die den Beschluss getroffen hat, Revision beantragen.
    Diejenigen die einen Antrag auf Revision stellen, sind verpflichtet, sich an die in den kirchlichen Gesetzen und Ordnungen festgelegten Formen und Termine zu halten.
    Die Ausführung des betreffenden Beschlusses bleibt vom Antrag auf Revision unberührt. Wohl hat eine Organ, das den Beschluss gefasst hat, das Recht, die Ausführung eines noch nicht ausgeführten Beschlusses aufzuschieben. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit nötig.
    Revisionsgesuche werden dem oder der Schriftführenden desjenigen kirchlichen Organs zugestellt, das den in Frage stehenden Beschluss gefasst hat. Ein Revisionsgesuch kann innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der betreffende Beschluss gefasst worden ist. Revisionsgesuche sind nur zulässig, wenn in ihnen erläutert wird, inwiefern nach Meinung der beschwerdeführenden Person der gefasste Beschluss als im Widerspruch mit dem Wort Gottes oder der Kirchenverfassung anzusehen ist. Ein Revisionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange das zuständige Organ noch nicht darüber befunden hat.
    10 Diejenige Instanz, die das Revisionsgesuch zu behandeln hat, gibt den Betroffenen die Gelegenheit, ihren Standpunkt mündlich näher zu erläutern.
  2. Hat ein Kirchenrat oder eine Verbandssynode einen Beschluss in Sachen Revision gefasst, kann ausschließlich die ursprünglich beschwerdeführende Person Widerspruch bei der Synode einlegen, wenn sie den Revisionsbeschluss als nicht im Einklang mit dem Wort Gottes oder der Kirchenverfassung stehend ansieht.
    Im Blick auf einen von der Synode gefassten Revisionsbeschluss kann Widerspruch bei der erstfolgenden Synodesitzung eingelegt werden.
    Legt eine beschwerdeführende Person Widerspruch im Blick auf einen Revisionsbeschluss bei der Synode ein, so beschließt die Synode nicht eher über den Widerspruch, als bis eine eigens dazu einberufene Konfliktkommission Stellung genommen hat.
    Die Synode hat zunächst die beschwerdeführende Person, das betroffene kirchliche Organ und die Konfliktkommission zu Wort kommen zu lassen.
    Widerspruch im Blick auf einen Revisionsbeschluss wird dem Schriftführer der Synode innerhalb von sechs Wochen nach Beschlussfassung zugestellt. Widerspruch ist nur zulässig, wenn in ihm erläutert wird, inwiefern nach Meinung der beschwerdeführenden Person der gefasste Revisionsbeschluss als nicht im Einklang mit dem Wort Gottes oder der Kirchenverfassung anzusehen ist. Ein Widerspruch kann zurückgenommen werden, solange das zuständige Organ noch nicht darüber befunden hat.
  3. Schwerwiegende Konfliktfälle, die das Leben der Kirche nachhaltig beeinträchtigen und sich innerhalb von oder zwischen Gemeinden ereignen, können von der Konfliktkommission begleitet werden.
    Kirchenräte, Synodalverbände oder Synode wenden sich in dieser Hinsicht an das Moderamen der Synode. Ausschließlich das Moderamen beauftragt die Konfliktkommission. Die Konfliktkommission berichtet dem Moderamen.
    Die Konfliktkommission besteht aus drei Personen. Die Konfliktkommission wird im Anschluss an die neu zusammengesetzte Synode auf sechs Jahre gewählt. Zwei ihrer Mitglieder sind Abgeordnete der Synode. Einer der beiden ist ein Pfarrer oder eine Pfarrerin. Das dritte Mitglied ist ein professioneller Mediator. Es wird von der Synode ernannt und vergütet. 10 Die Synode bestimmt den Vorsitzenden und den Schriftführer dieser Kommission.
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II. Die Kirchengemeinden

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1. Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 5
Auftrag und Dienst

( 1 ) Dem Ruf ihres Herrn folgend versammeln sich die Kirchengemeinden zum Hören des Wortes Gottes und zur Feier der Taufe und des Abendmahls. Sie danken ihrem Herrn mit Gebet und Lobgesang und mit ihren Gaben. In seinem Dienst richten sie die Botschaft von der freien Gnade Gottes aus.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bezeugen die Herrschaft Jesu Christi in allen Lebensbereichen und erfüllen diese Aufgabe vor allem in Predigt und Unterweisung, in Seelsorge, Diakonie, Evangelisation (Volksmission und Weltmission), im Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und durch das Glaubenszeugnis aller Gemeindeglieder, das von ihnen mit Wort und Tat im täglichen Leben ausgerichtet wird.
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Artikel 6
Rechtsstellung

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Kirchenverfassung.
( 2 ) Träger der Selbstverwaltung der Kirchengemeinden sind die Kirchenräte. Kann eine Kirchengemeinde mangels verfügbarer wählbarer Gemeindeglieder keinen Kirchenrat bilden, so ist nach Artikel 7 Absatz 3 zu verfahren.
( 3 ) Haben mehrere Kirchengemeinden zusammen eine Pfarrstelle, so beraten und beschließen die Kirchenräte der einzelnen Kirchengemeinden in gemeinsamer Sitzung über die gemeinsamen Angelegenheiten. Eine Beschlussfassung gegen die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Kirchengemeinde ist unzulässig.
( 4 ) Die Kirchengemeinden können von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
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Artikel 7
Gebiet und Bestand

( 1 ) Die örtliche Begrenzung jeder Kirchengemeinde wird urkundlich oder durch Herkommen bestimmt.
( 2 ) Über die Gründung von Kirchengemeinden und die Festlegung oder Veränderung der Grenzen von bestehenden Kirchengemeinden sowie über die Errichtung von Pfarrstellen entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten die Synode.
( 3 ) Über die Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden oder Pfarrstellen sowie die damit verbundenen vermögensrechtlichen Folgen beschließen die beteiligten Kirchengemeinden vorbehaltlich der Genehmigung des Moderamens der Synode. Ist eine Maßnahme der genannten Art zur rechten Erfüllung des kirchlichen Auftrages notwendig, ohne dass genehmigungsfähige Beschlüsse der Kirchengemeinden zustande gekommen sind, so kann sie vom Moderamen der Synode nach Anhörung der Verbandssynode und der betroffenen Kirchengemeinden angeordnet werden. Gegen die Auflösung einer Kirchengemeinde oder die Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden können die betroffenen Kirchengemeinden oder die zuständige Verbandssynode binnen drei Monaten die Synode anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten endgültig entscheidet.
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Artikel 8
Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Gemeindeglieder sind alle Evangelisch-altreformierten, die im Bereich der Kirchengemeinde ihren ersten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihr beigetreten sind.
( 2 ) Gemeindeglieder, die ihren ersten Wohnsitz außerhalb des Bereiches der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen nehmen, bleiben Gemeindeglied der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde, der sie zuletzt angehört haben.
( 3 ) Gemeindeglieder der Evangelisch-altreformierten Kirche sind Taufglieder oder bekennende Glieder.
( 4 ) Gemeindeglieder werden
  1. Ungetaufte durch die Taufe,
  2. Getaufte, die aus einer anderen evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde zugezogen sind, durch Anmeldung beim Kirchenrat unter Vorlage ihrer kirchlichen Abmeldung (Attest),
  3. Getaufte, die z.Zt. ihres Antrages einer Gemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche angehören, durch schriftliche Erklärung des Übertritts und Anmeldung beim Kirchenrat,
  4. Getaufte, die z. Zt. ihres Antrages einer anderen oder keiner christlichen Gemeinde oder Kirche angehören, auf ihren Antrag durch Beschluss des Kirchenrates.
( 5 ) Die Gemeindeglieder bekunden ihr öffentliches Glaubensbekenntnis in einem Gottesdienst der Gemeinde (Bekennende Gemeindeglieder). Der Antrag konfirmierter Personen auf Aufnahme in die altreformierte Gemeinde kann dem öffentlichen Glaubensbekenntnis gleichgestellt werden.
( 6 ) Gemeindeglieder können auf ihren Antrag aus wichtigem Grund Glieder einer nicht für ihren Wohnsitz zuständigen Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde werden, wenn der Kirchenrat der Kirchengemeinde am Wohnort dem Antrag zugestimmt hat (Umgemeindung).
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Artikel 9
Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder

( 1 ) Die Gemeindeglieder haben Anspruch auf alle Dienste der Kirchengemeinde und auf das kirchliche Wahlrecht nach Maßgabe dieser Kirchenverfassung und des sonstigen kirchlichen Rechts.
( 2 ) Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben nach Kräften mitzuwirken und der Berufung zur Mitarbeit im Kirchenrat und anderen kirchlichen Versammlungen nachzukommen. Sie sind ferner verpflichtet, die in der Kirchengemeinde geltenden Ordnungen zu beachten, sowie nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung und ihres Leistungsvermögens die für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde erforderlichen Beiträge aufzubringen.
( 3 ) Ein Gemeindeglied kann mit Zustimmung des Kirchenrates aus wichtigem Grund die Vornahme einer kirchlichen Amtshandlung durch einen nicht für die Kirchengemeinde zuständigen Pfarrer erbitten (Dimissoriale).
( 4 ) Ein zuständiger Pfarrer oder eine zuständige Pfarrerin, gegen dessen oder deren erklärte geistliche Überzeugung der Kirchenrat, das Moderamen der Verbandssynode oder das Moderamen der Synode die Zulassung eines Gemeindegliedes zu einer kirchlichen Amtshandlung beschlossen hat, darf die Vornahme dieser Amtshandlung ablehnen.
In diesem Fall benennt der Kirchenrat einen Pfarrer oder eine Pfarrerin, der oder die zur Vornahme der Amtshandlung bereit ist.
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2. Der Kirchenrat

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Artikel 10
Allgemeine Aufgaben

( 1 ) Um ihren Auftrag und Dienst wahrnehmen zu können, bildet die Kirchengemeinde einen Kirchenrat.
( 2 ) Der Kirchenrat ist die Leitung der Kirchengemeinde. Diese umfasst die geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.
( 3 ) Der Kirchenrat fördert die Gemeindearbeit, verantwortet ihre Inhalte und unterstützt alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde in ihrem Dienst.
( 4 ) Der Kirchenrat regt die Gemeindeglieder zur Teilnahme am kirchlichen Leben und zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde an. Er soll die Wünsche und Anregungen einzelner Gemeindeglieder und Gruppen beachten.
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Artikel 11
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchenrat besteht aus
  1. mindestens zwei Ältesten,
  2. mindestens einem Diakon oder einer Diakonin,
  3. den hauptamtlichen Pfarrern oder Pfarrerinnen.
( 2 ) Die Zahl der zu wählenden Ältesten und Diakonen oder Diakoninnen wird vom Kirchenrat nach der Größe und den örtlichen Verhältnissen festgesetzt.
( 3 ) Bei einer wesentlichen Änderung in den örtlichen Verhältnissen können diese Zahlen bei der Vorbereitung von Neuwahlen verändert werden.
( 4 ) Ehegatten und Geschwister, Eltern und Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder in demselben Kirchenrat sein.
( 5 ) Vakanzvertreter oder -vertreterinnen gehören mit beratender Stimme dem Kirchenrat der Kirchengemeinde an, in der sie ihren Dienst verrichten.
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Artikel 12
Wahlrecht

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle bekennenden Gemeindeglieder. Die Wählbarkeit zum Pfarrer oder zur Pfarrerin bestimmt sich nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Kirchenverfassung. Pfarrer und Pfarrerinnen, Kirchenälteste, Diakone und Diakoninnen werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt.
( 2 ) Das Wahlrecht eines Gemeindegliedes kann durch Beschluss des Kirchenrates für ruhend erklärt werden, solange das Gemeindeglied
  1. nach Artikel 22 von kirchlichen Handlungen zurückgewiesen ist,
  2. trotz Mahnung des Kirchenrates und Androhung des Wahlrechtsentzuges
    1. durch sein Verhalten die Verkündigung der Gemeinde unzumutbar belastet,
    2. durch Wort oder Tat die Zerstörung der Gemeinde anstrebt,
    3. kirchliche Pflichten nach Artikel 9 nicht erfüllt.
( 3 ) Vor einem Beschluss nach Absatz 2 ist das Gemeindeglied vom Kirchenrat anzuhören. Nach Wegfall des Grundes hat der Kirchenrat das Ruhen des Wahlrechts durch Beschluss zu beenden.
( 4 ) Beschlüsse nach Absatz 2 sind dem betroffenen Gemeindeglied unter Mitteilung der die Beschlüsse im Einzelnen begründenden Tatsachen und einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Dem betroffenen Gemeindeglied steht innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Beschlusses ab die Beschwerde an das Moderamen der Verbandssynode zu. Dieses hört die Beteiligten und entscheidet abschließend.
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Artikel 13
Wahl der Ältesten und Diakone und Diakoninnen

( 1 ) Wählbar für den Kirchenrat sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die sich am Leben der Kirchengemeinde beteiligen und in der Lage sind, in ihr Verantwortung und Aufgaben zu übernehmen. Ein Gemeindeglied kann nur aus wichtigem Grund die Wahl zum Ältesten oder zur Ältesten beziehungsweise zum Diakon oder zur Diakonin ablehnen oder das übernommene Amt niederlegen.
( 2 ) Einzelheiten über das Wahlverfahren werden in einer Wahlordnung des Kirchenrates geregelt.
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Artikel 14
Einführung der Ältesten, Diakone und Diakoninnen

( 1 ) Die Ältesten, Diakone und Diakoninnen werden im Gottesdienst vor der Gemeinde eingeführt. Sie legen dabei das Versprechen nach der Einführungsordnung der Evangelisch-altreformierten Kirche ab, dass sie das ihnen übertragene Amt gehorsam dem Wort Gottes, mit gewissenhafter Sorgfalt und in Treue gegenüber den Ordnungen der Evangelisch-altreformierten Kirche und dieser Gemeinde wahrnehmen wollen.
( 2 ) Mit Abgabe des Versprechens treten die Gewählten ihr Amt an.
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Artikel 15
Notkirchenrat

( 1 ) Kommt kein beschlussfähiger Kirchenrat zustande, hat das Moderamen der Synode die Ältesten und Diakone oder Diakoninnen zu ernennen. Kommt auch so kein beschlussfähiger Kirchenrat zustande, hat das Moderamen der Synode die dem Kirchenrat obliegende Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde auf Kosten der Kirchenkasse wahrzunehmen.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass ein beschlussfähiger Kirchenrat nicht mehr vorhanden ist.
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Artikel 16
Amtszeit der gewählten Ältesten, Diakone und Diakoninnen

( 1 ) Die Amtszeit der gewählten Ältesten, Diakone und Diakoninnen dauert bis zu sechs Jahre. Jährlich bzw. zweijährlich scheidet ein vom Kirchenrat vor der Wahl festgelegter Teil von ihnen aus. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Ältesten, Diakone und Diakoninnen bleiben bis zur Einführung der neugewählten Ältesten, Diakone und Diakoninnen im Amt. Weitere Einzelheiten regelt die Wahlordnung des Kirchenrates.
( 2 ) Vor Ablauf der Amtszeit scheidet ein Ältester oder eine Älteste, ein Diakon oder eine Diakonin aus durch Tod, Niederlegung des Amts, Verlust der Wählbarkeit oder Entlassung.
( 3 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenrat und dem oder der Betroffenen über den Verlust der Wählbarkeit entscheidet das Moderamen der Verbandssynode nach Anhörung der Beteiligten. Die Entscheidung ist den Beteiligten mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Moderamen der Synode einlegen. Gegen deren Entscheidung kann die Synode angerufen werden, deren Entscheidung abschließend ist. Hat das Moderamen einer Verbandssynode den Verlust der Wählbarkeit festgestellt, ruht das kirchliche Amt des oder der Betroffenen bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
( 4 ) Wegen grober Verletzung seiner oder ihrer verfassungsmäßigen Pflichten kann ein Ältester oder eine Älteste bzw. ein Diakon oder eine Diakonin entlassen werden, wenn eine Änderung durch Ermahnung nicht zu erreichen oder ein eingetretener Schaden anders nicht zu beheben ist. Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des oder der Betroffenen und des Kirchenrates durch das Moderamen der Verbandssynode. Absatz 4 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Wer nach dieser Bestimmung entlassen worden ist, verliert die Wählbarkeit auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung.
( 5 ) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Ältesten oder einer Ältesten bzw. eines Diakon oder einer Diakonin kann der Kirchenrat für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen einen Ältesten oder eine Älteste bzw. einen Diakon oder eine Diakonin nachwählen.
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Artikel 17
Gottesdienst

( 1 ) Der Kirchenrat tritt für die Heiligung der Sonntage und kirchlichen Feiertage am Ort ein. Er ist dafür verantwortlich, dass der Gottesdienst regelmäßig nach der in der Kirchengemeinde geltenden Ordnung gehalten wird.
( 2 ) Ein Beschluss des Kirchenrates ist erforderlich für
  1. Änderungen der Gottesdienstzeiten oder der in der Kirchengemeinde geltenden liturgischen Ordnung,
  2. die Benutzung des Kirchengebäudes zu nicht gottesdienstlichen Zwecken.
( 3 ) Eine Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste setzt die Anhörung der Gemeindeversammlung und die Beratung durch das Moderamen der Verbandssynode voraus.
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Artikel 18
Kanzelrecht

( 1 ) Der Kirchenrat hat das Kanzelrecht.
( 2 ) Zum Verkündigungsdienst in Predigt, Taufe, Abendmahl und Amtshandlungen sind vorbehaltlich des Absatzes 3 zugelassen:
  1. die Pfarrer und Pfarrerinnen der Kirchengemeinde,
  2. alle in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in einer Mitgliedskirche des Reformierten Weltbundes ordinierten Prediger und Predigerinnen,
  3. alle in einer Kirche, mit der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft vereinbart worden ist, ordinierten Prediger und Predigerinnen.
( 3 ) Für einzelne Gottesdienste kann der Kirchenrat aus wichtigem Grund eine von Absatz 2 Nr. 2 und 3 abweichende Regelung treffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Artikel 19
Kollektenrecht

Der Kirchenrat entscheidet im Voraus über die Zweckbestimmung der Kollekten und kirchlichen Sammlungen in der Gemeinde, soweit hierüber kein Synodalbeschluss ergangen ist.
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Artikel 20
Kirchlicher Unterricht/örtliche Schulen

( 1 ) Der Kirchenrat gewährleistet, dass der kirchliche Unterricht aufgrund der Heiligen Schrift nach den Bekenntnisschriften erteilt wird. Er verantwortet den Unterrichtsplan und den Gebrauch der Unterrichtsmittel.
( 2 ) Der Kirchenrat sucht Verbindung mit den Schulen am Ort und vertritt ihnen gegenüber die Belange der Gemeindeglieder und der Kirchengemeinde. Er tritt u.a. für die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichtes an den Schulen ein.
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Artikel 21
Diakonie

( 1 ) Der Kirchenrat leitet die Diakonie der Kirchengemeinde.
( 2 ) Aufgabe der Diakone und Diakoninnen ist es, dafür Sorge zu tragen, dass Gliedern der Gemeinde und anderen, die in der eigenen Umgebung und auch sonst in der Welt durch besondere Umstände oder wegen struktureller Missstände unter Druck leben, in der Nachfolge Christi Gerechtigkeit und Barmherzigkeit bewiesen wird.
( 3 ) Im Hinblick darauf sollen sie die Gemeindeglieder ermutigen und so zurüsten, dass auch diese sich in Wort und Tat einsetzen für die, die keinen Helfer haben.
( 4 ) Sie sollen dafür sorgen, dass die von der Gemeinde dafür zur Verfügung gestellten Mittel eingesammelt und sorgfältig verwaltet und außerdem andere geeignete Mittel gesucht und angewandt werden.
( 5 ) Der Kirchenrat kann den Diakoninnen und Diakonen bestimmte zusätzliche Aufgaben übertragen.
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Artikel 22
Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft

( 1 ) Der Kirchenrat bemüht sich in seelsorglicher Verantwortung die Gemeinschaft des christlichen Lebens gemäß der Ordnung Jesu Christi und seiner Apostel in Liebe und Ernst zu wahren.
( 2 ) Ist die Gemeinschaft christlichen Lebens gestört und lässt sie sich durch seelsorgliche Gespräche nicht wiederherstellen, kann ein betroffenes Gemeindeglied durch Beschluss des Kirchenrates von kirchlichen Handlungen zurückgewiesen werden, bis der Anlass beseitigt ist.
( 3 ) Im Falle Ärgernis erregender Hartnäckigkeit unchristlichen Lehrens oder Handelns kann der Kirchenrat mit Zustimmung des Synodalverbandsmoderamens als äußerstes Mittel der Kirchenzucht die Gemeinschaft des oder der Betroffenen mit Gemeinde und Kirche aufheben, nachdem die in Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Bestimmungen angewendet worden sind. Innerhalb von zwei Monaten kann beim Moderamen der Synode Widerspruch eingelegt werden. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
( 4 ) Gemeindeglieder, die nach Absatz 3 ausgeschlossen wurden, können beim Kirchenrat die Wiederaufnahme in die Gemeinschaft beantragen, wenn die Gründe für den Ausschluss beseitigt sind. Gegen die Entscheidung des Kirchenrates kann innerhalb von zwei Monaten beim Moderamen der Synode Widerspruch eingelegt werden. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
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Artikel 23
Sonstige Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenrat veranlasst die Neubesetzung einer freigewordenen Pfarrstelle und gewährleistet die Wahrnehmung der pfarramtlichen Aufgaben während einer Vakanz.
( 2 ) Der Kirchenrat bereitet die in der Kirchengemeinde anstehenden Wahlen vor und führt sie durch.
( 3 ) Der Kirchenrat beruft die Gemeindeversammlung ein. Er stellt für diese Zusammenkünfte die Tagesordnung auf.
( 4 ) Der Kirchenrat trägt die Verantwortung für die Führung der kirchlichen Register und für die Verwaltung des Archivs der Kirchengemeinde.
( 5 ) Dem Kirchenrat obliegt insbesondere:
  1. die Ernennung der Abgeordneten zur Synode,
  2. die Nachwahl von Mitgliedern des Kirchenrates (Artikel 16 Absatz 6) sowie die Berufung von Mitgliedern des Finanzausschusses (Artikel 37 Absatz 1) und weiterer Ausschüsse.
  3. der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum sowie dessen Vermietung oder Verpachtung,
  4. eine außerordentliche Nutzung des Vermögens, die den Vermögensbestand angreift, sowie die Kündigung und Einziehung von Kapitalien ohne verzinsliche Wiederanlage,
  5. Kreditaufnahmen, die nicht nur einer vorübergehenden Aushilfe dienen und aus den laufenden Einnahmen der gleichen Voranschlagszeit zurückgezahlt werden sollen,
  6. Neubauten oder erhebliche Ausbesserungen und Veränderungen von Baulichkeiten,
  7. die Beschaffung der für die kirchlichen Bedürfnisse notwendigen Geldmittel und Leistungen, insbesondere die Festsetzung des Betrages und des Verteilungsmaßstabes der von der Kirchengemeinde zu erhebenden Kirchenbeiträge,
  8. Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührensätze,
  9. Bewilligungen neuer Planstellen sowie einer dauernden Verbesserung des Einkommens aus bestehenden Stellen,
  10. die Feststellung der Haushaltspläne kirchlicher Kassen, die Abnahme von Rechnungen und die Erteilung der Entlastung,
  11. überplanmäßige Ausgaben und außerplanmäßige Ausgaben, sofern der Betrag der Einzelbewilligung zehn vom Hundert des betreffenden Ausgabenansatzes übersteigt,
  12. den Erlass von Gemeindesatzung und Gemeindestatuten,
  13. die Vereinigung und Aufhebung von Kirchengemeinden und Pfarrstellen.
( 6 ) Im Falle des Absatz 5 Nr. 10 sind die Haushaltspläne vor der Feststellung, Jahresrechnungen vor der Entlastung eine Woche lang öffentlich auszulegen, um den Gemeindemitgliedern eine Einsichtnahme zu ermöglichen.
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Artikel 24
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Der Kirchenrat entscheidet im Rahmen des kirchlichen Rechts über Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde. Er ist deren Dienstvorgesetzter. Die Ausübung der Dienstaufsicht kann einzelnen Mitgliedern übertragen werden.
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Artikel 25
Vermögensverwaltung

( 1 ) Der Kirchenrat verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde einschließlich des Vermögens der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen und Einrichtungen der Kirchengemeinde sowie der Diakoniekasse. Die Haftung der Mitglieder des Kirchenrates richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Haftung des Vormunds für das Mündelvermögen (§ 1833 ff. BGB).
( 2 ) Der Kirchenrat ist für die Erhaltung der kirchengemeindlichen Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen (insbesondere der Orgeln, Glocken, Kunstdenkmäler sowie der Kunst- und Wertgegenstände) verantwortlich.
( 3 ) Zweckgebundenes Vermögen der Kirchengemeinde darf in seinem Bestand nur dann angetastet werden, wenn der Zweck anders nicht verwirklicht werden kann. Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden, so kann die Kirchengemeinde das Vermögen anderweitig verwenden. Für eine Zweckumwandlung gilt § 87 Absatz 2 Satz 1 BGB entsprechend.
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Artikel 26
Rechnungsführung

( 1 ) Für die Verwaltung der Kassen beruft der Kirchenrat einen Rechnungsführer oder eine Rechnungsführerin. Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin braucht dem Kirchenrat nicht anzugehören.
( 2 ) Der Dienst der Rechnungsführung wird grundsätzlich ehrenamtlich wahrgenommen, der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin hat jedoch Anspruch auf Ersatz seiner oder ihrer Auslagen, der pauschaliert werden kann.
( 3 ) Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin hat die Aufgabe,
  1. die Einnahmen der Kassen der Kirchengemeinde zu erheben und aus ihnen die Ausgaben nach den schriftlichen Anweisungen des oder der vom Kirchenrat bestellten Anweisungsberechtigten zu leisten,
  2. die Rechnungsbücher und Vermögensverzeichnisse der Kirchengemeinde zu führen, dem Kirchenrat jährlich Rechnung zu legen und sich den vom Kirchenrat angeordneten Kassenprüfungen zu unterziehen,
  3. dem Kirchenrat den Entwurf des jährlichen Haushaltsplanes vorzulegen,
  4. auf Beschluss des Kirchenrates weitere Angelegenheiten der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie der Vermögensverwaltung zu bearbeiten.
( 4 ) Für einzelne Kassen der Kirchengemeinde kann eine besondere Kassenverwaltung eingerichtet werden.
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Artikel 27
Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden

( 1 ) Der Vorsitz im Kirchenrat liegt in der Regel beim hauptamtlichen Pfarrer oder der hauptamtlichen Pfarrerin. Bei mehreren hauptamtlichen Pfarrern wechselt der Vorsitz regelmäßig.
Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin darf die Annahme der Wahl zum oder zur Vorsitzenden nur dann ablehnen, wenn er oder sie den Vorsitz in dem betreffenden Kirchenrat zwei Jahre hintereinander innehatte und wenn ein anderer Pfarrer oder eine andere Pfarrerin dem Kirchenrat angehört.
Der Kirchenrat wählt nach jeder Kirchenratswahl einen ersten Stellvertreter oder erste Stellvertreterin des oder der Kirchenratsvorsitzenden sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin; Wiederwahl ist möglich.
Der Kirchenrat wählt bei Bedarf in geheimer Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied.
( 2 ) Beim Ausscheiden des oder der Vorsitzenden oder eines seiner/ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen aus dem Kirchenrat findet für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen eine Nachwahl statt.
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Artikel 28
Sitzungen

( 1 ) Der Kirchenrat soll in der Regel einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Der oder die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine solche Sitzung muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchenrates die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
( 2 ) Zu den Sitzungen hat der oder die Vorsitzende mindestens drei Tage vorher alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder – nach vorherigem Beschluss des Kirchenrates – auf elektronischem Wege einzuladen. Der Kirchenrat kann durch Beschluss andere Einladungsfristen festsetzen.
( 3 ) Beauftragte, die nicht Mitglieder des Kirchenrates sind, und gemeindliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sollen bei der Beratung von Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs gehört werden. Zur Beratung besonderer Angelegenheiten können Sachkundige hinzugezogen werden.
( 4 ) Die Sitzungen des Kirchenrates werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet. Sie sind in der Regel öffentlich, soweit nicht im Einzelfall vorher Vertraulichkeit beschlossen worden ist. Jeder und jede Anwesende ist zur Verschwiegenheit über den Verlauf nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.
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Artikel 29
Beschlussfähigkeit

Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Fehler bei der Einladung sind unbeachtlich, wenn alle Mitglieder auf eine Rüge verzichten.
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Artikel 30
Beschlussfassung und Wahlen

( 1 ) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 2 ) In eiligen Angelegenheiten kann ein Beschluss auch auf Rundfrage gefasst werden, falls kein Mitglied widerspricht.
( 3 ) Der Kirchenrat kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufheben.
( 4 ) Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitgliedes im Kirchenrat ist geheim zu wählen. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat kein Bewerber oder keine Bewerberin die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt, findet ein weiterer Wahlgang statt. Hierbei stehen die Personen zur Wahl, die die meisten Stimmen erhalten und zusammen mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt haben. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Der Kirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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Artikel 31
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

Mitglieder, die an einem zur Beratung stehenden Fall persönlich oder durch nahe Verwandtschaft (Artikel 11 Absatz 4) beteiligt sind, werden auf ihren Wunsch oder auf Beschluss des Kirchenrates zur Sache gehört. Sie sind von der Beratung ausgeschlossen und haben auch der Abstimmung fernzubleiben, wenn es sich nicht um eine Wahl handelt. Ergibt sich die Beachtung dieser Bestimmung nicht aus der Niederschrift, so ist der Beschluss unwirksam.
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Artikel 32
Niederschrift

( 1 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben enthält über
  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. die Namen der nicht anwesenden Mitglieder und die Namen der zur Beratung hinzugezogenen Personen,
  3. die behandelten Tagesordnungspunkte,
  4. die eingebrachten Anträge,
  5. die gefassten Beschlüsse bzw. das Ergebnis einer Wahl.
( 2 ) Die Niederschrift muss vom Kirchenrat genehmigt und von dem oder der Vorsitzenden sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Kirchenrates unterschrieben werden. Die Niederschriften sind zu archivieren.
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Artikel 33
Form von Willenserklärungen

Zu einer die Kirchengemeinde verpflichtenden Willenserklärung des Kirchenrates bedarf es der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder seines oder ihres Stellvertreters oder seiner oder ihrer Stellvertreterin und zweier anderer Mitglieder des Kirchenrates sowie der Beidrückung des Kirchensiegels.
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Artikel 34
Beanstandungspflicht des oder der Vorsitzenden

Rechtswidrige Beschlüsse sind von dem oder der Vorsitzenden zu beanstanden. Der Kirchenrat hat dann erneut über die betreffende Angelegenheit zu beraten und zu beschließen. Wird der Beanstandung nicht entsprochen, so ist die Angelegenheit dem Moderamen der Verbandssynode zur Entscheidung vorzulegen. Gegen dessen Entscheidung kann das Moderamen der Synode angerufen werden. Hebt auch dieses den rechtswidrigen Beschluss nicht auf, so ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der Synode einzulegen, welche abschließend entscheidet. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
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Artikel 35
Ersatzvornahme

( 1 ) Weigert sich ein Kirchenrat eine Leistung, die nach geltendem Recht aus der Kirchenkasse oder von den Gemeindegliedern zu erbringen ist, in den Haushaltsplan einzustellen, kann das Moderamen der Synode nach Anhörung des Moderamens der Verbandssynode den Synodensekretär oder die Synodensekretärin beauftragen, auf Kosten der Kirchengemeinde ersatzweise die Rechtspflicht zu erfüllen oder den Haushaltsplan zu ergänzen. Gegen die Entscheidung des Moderamens der Synode kann die Synode innerhalb von vier Wochen angerufen werden.
( 2 ) Das Moderamen der Synode kann gemäß Absatz 1 verfahren, um die gerichtliche Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen einer Kirchengemeinde wegen Pflichtwidrigkeiten eines oder einer Ältesten, eines Diakons oder einer Diakonin, eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Kirchengemeinde durchzusetzen.
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3. Finanzausschuss

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Artikel 36
Bildung und Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchenrat kann einen Finanzausschuss bilden. Es können nur Personen berufen werden, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 wählbar sind.
( 2 ) Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre. Eine erneute Berufung ist auch mehrmals hintereinander zulässig. Artikel 16 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
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Artikel 37
Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden

( 1 ) Der Finanzausschuss wählt auf der ersten Sitzung nach einer regulären Berufung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertreter und einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied.
( 2 ) Beim Ausscheiden des oder der Vorsitzenden oder eines seiner/ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen aus dem Finanzausschuss findet für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen eine Nachwahl statt.
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Artikel 38
Aufgaben

( 1 ) Der Finanzausschuss ist in den Angelegenheiten des Artikel 23 Absatz 5 Nr. 3 - 13 beratend zu beteiligen.
( 2 ) Der Kirchenrat kann den Finanzausschuss zu Beschlüssen über andere Angelegenheiten der Kirchengemeinde anhören.
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Artikel 39
Arbeitsweise

( 1 ) Der Finanzausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden des Finanzausschusses nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einberufen und geleitet. Dieser oder diese hat die Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
( 2 ) Die Artikel 28 Absatz 4; 29; 30 und 31 gelten für den Finanzausschuss entsprechend.
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Artikel 40
Niederschrift

Über den Verlauf einer Sitzung des Finanzausschusses ist in entsprechender Anwendung des Artikel 33 eine Niederschrift zu fertigen, die von dem oder der Vorsitzenden und einem seiner oder ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterschrieben und an den Kirchenrat weitergeleitet werden muss.
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4. Die Gemeindeversammlung

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Artikel 41
Zusammensetzung

Die Gemeindeversammlung besteht aus den Gemeindegliedern und soll mindestens einmal jährlich abgehalten werden, um die Gemeinde zu informieren und zu hören. Stimmberechtigt sind die wahlberechtigten Gemeindeglieder (Artikel 12 Absatz 1). Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Sie kann aber auf Beschluss des Kirchenrates für nicht öffentlich erklärt werden.
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Artikel 42
Aufgaben

( 1 ) Aufgabe der Gemeindeversammlung ist es,
  1. den Bericht des Kirchenrates über die innere und äußere Entwicklung der Kirchengemeinde sowie über die gesamtkirchliche Lage entgegenzunehmen und zu erörtern,
  2. Stellung zu nehmen zu anstehenden Entscheidungen, die ihr der Kirchenrat vorlegt,
  3. Gemeindestatuten zu bestätigen,
  4. Älteste, Diakone, Diakoninnen und Pfarrer oder Pfarrerin zu wählen, sofern die Gemeindestatuten nicht etwas anderes bestimmen.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung kann Anträge an den Kirchenrat richten. Der Kirchenrat muss seine Entscheidung darüber der nächsten Gemeindeversammlung vortragen und zur Aussprache stellen.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung wird bei der Vereinigung der Gemeinde mit einer anderen sowie bei der Aufhebung der Gemeinde oder einer Pfarrstelle (Artikel 23 Absatz 5 Nr. 13) angehört.
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Artikel 43
Arbeitsweise

( 1 ) Der oder die Vorsitzende des Kirchenrates beruft unter Mitteilung der vom Kirchenrat beschlossenen Tagesordnung eine ordentliche Gemeindeversammlung ein. Durch Kanzelabkündigung, ortsübliche Bekanntmachung oder schriftliche Benachrichtigung ist sicherzustellen, dass alle Gemeindeglieder die Einberufung zur Kenntnis nehmen können. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
( 2 ) Anträge von Gemeindegliedern, deren sachgerechte Behandlung eine ausführliche Information der Kirchengemeinde voraussetzt, sind beim Kirchenrat spätestens drei Wochen vor dem Zusammentritt der Gemeindeversammlung einzureichen. Diese Anträge sind in den folgenden Gottesdiensten der Gemeinde bekannt zu geben.
( 3 ) Eine außerordentliche Gemeindeversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen,
  1. wenn zehn vom Hundert der wahlberechtigten Gemeindeglieder, wenigstens jedoch 10 wahlberechtigte Gemeindeglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen oder
  2. wenn der Kirchenrat eine außerordentliche Gemeindeversammlung für erforderlich hält.
Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
( 4 ) Der Kirchenrat bestimmt den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Bestimmungen des Artikel 30 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Der Kirchenrat stellt die Ergebnisse der Gemeindeversammlung unter Anfertigung einer Niederschrift nach Artikel 32 fest.
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5. Das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin

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Artikel 44
Aufgaben und Stellung des Pfarrers oder der Pfarrerin

( 1 ) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin obliegen
  1. der Dienst der Verkündigung in Predigt, Taufe und Abendmahl,
  2. in der Gemeinschaft des Kirchenrates die geistliche Leitung der Gemeinde,
  3. die Übernahme von Aufgaben, die von Synoden übertragen werden.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in Verkündigung, Lehre und Seelsorge vom Kirchenrat unabhängig. Artikel 20 und 22 bleiben unberührt.
( 3 ) Bei mehreren Pfarrstellen in einer Gemeinde nehmen die Pfarrer oder Pfarrerinnen ihr Amt gemeinsam wahr. Die Verteilung der Aufgaben regelt der Kirchenrat im Einvernehmen mit den Pfarrern oder Pfarrerinnen.
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Artikel 45
Voraussetzungen der Zulassung zum Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin

Zum Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin kann zugelassen werden,
  1. wer gemäß Artikel XV Nr. 5 Kirchenordnung der Protestantischen Kirche in den Niederlanden das Recht erhalten hat, sich in den Gemeinden um ein Amt zu bewerben, sofern kein Fall von Artikel XV Nr. 3 Kirchenordnung der Protestantischen Kirche in den Niederlanden vorliegt oder
  2. wer die Anstellungsfähigkeit zum Pfarrer oder zur Pfarrerin in der Evangelisch-reformierten Kirche hat.
KO PKN
Artikel XV
Die Ausbildung und Zurüstung der Pastoren
  1. Die Sorge für die Ausbildung und Zurüstung der Pastoren beruht bei der Generalsynode.
  2. Die Ausbildung und Zurüstung der Pastoren finden an den von der Kirche gegründeten oder angewiesenen Universitäten und Seminaren statt.
  3. Die Generalsynode kann im Fall einer andernorts erfolgten Ausbildung oder bei besonderen Gaben einen anderen Weg zum Pfarramt eröffnen.
  4. Diejenigen, die zum Pfarramt zugelassen werden wollen, müssen an einer Prüfung auf Eignung, Fähigkeit und Berufung zum Amt mitwirken.
  5. Wenn keine Bedenken bestehen, erhalten sie das Recht, sich in den Gemeinden um ein Amt zu bewerben, nachdem sie das dafür vorgesehene Gelöbnis gegeben haben.
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Artikel 46
Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin

( 1 ) Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt durch Wahl der Kirchengemeinde. Die Freigabe erfolgt durch Beschluss des Moderamens der Synode.
( 2 ) Die Vorschriften des Artikel 12 gelten für die Wahl des Pfarrers oder Pfarrerin entsprechend.
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Artikel 47
Amtszeit des Pfarrers und der Pfarrerin

( 1 ) Die Pfarrer und Pfarrerinnen werden in der Regel in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf unbefristete Zeit beschäftigt.
( 2 ) Für die Rechtsstellung der Pfarrer und Pfarrerinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) in Verbindung mit dem Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) (Pfarrdienstausführungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen. Sollte der privatrechtliche Dienstvertrag jedoch abweichende Regelungen enthalten oder die Synode abweichende Regelungen beschließen, so gelten diese. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Bezuges einer Rente oder vergleichbaren Leistung bleiben die Rechte aus der Ordination erhalten. § 94 Absätze 3 bis 5 PfDG.EKD in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
( 3 ) Auf die Rechtsstellung der Pfarrer und Pfarrerinnen, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wurden, findet das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) in Verbindung mit dem Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) (Pfarrdienstausführungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung analog Anwendung, soweit die Synode keine abweichende Regelung beschließt.
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Artikel 48
Abberufung des Pfarrers oder der Pfarrerin

( 1 ) Wenn das Verhältnis zwischen einer Kirchengemeinde und ihrem Pfarrer oder ihrer Pfarrerin grundlegend gestört ist, dadurch eine gedeihliche Arbeit in der Kirchengemeinde auf Dauer unmöglich erscheint und eine Behebung sich als aussichtslos erwiesen hat, kann der Kirchenrat die Abberufung des Pfarrers oder der Pfarrerin beantragen. Über den Antrag auf Abberufung entscheidet das Moderamen der Synode nach mündlicher Anhörung des Kirchenrates, des Moderamens der Verbandssynode, des betroffenen Pfarrers oder der betroffenen Pfarrerin und einer Gemeindeversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Rechtsfolgen werden im Pfarrerdienstgesetz der EKD in Verbindung mit § 49 Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche geregelt.
(1a) Bei einer Pfarrerin bzw. einem Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis setzt die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ein Verfahren nach Absatz 1 voraus. Endet das privatrechtliche Dienstverhältnis, endet auch das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin in der Gemeinde.
( 2 ) Lehnt das Moderamen der Synode einen Antrag gemäß Absatz 1 ab, erlöschen die Ämter der gewählten Mitglieder des Kirchenrates mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt worden ist. Das Moderamen der Verbandssynode hat unverzüglich Neuwahlen für den Rest der Amtszeiten der ausgeschiedenen Mitglieder des Kirchenrates einzuleiten. Artikel 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Artikel 49
Gemeindestatuten

( 1 ) In Gemeindestatuten können die Kirchenverfassung ergänzende oder von ihr abweichende Regelungen zusammengefasst werden, wenn solche nach dem Herkommen bereits bestehen oder für die künftige Entwicklung der Gemeinde notwendig erscheinen. Verfassungsgrundsätze dürfen dabei nicht verletzt werden.
( 2 ) Zum Erlass eines Gemeindestatuts bedarf es
  1. der Beschlussfassung des Kirchenrates,
  2. der Zustimmung der Gemeindeversammlung,
  3. der Genehmigung durch das Moderamen der Synode nach Anhörung des Moderamens der Verbandssynode.
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III. Die Synoden

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1. Allgemeine Aufgaben der Synoden

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Artikel 50
Allgemeine Aufgaben der Synoden

( 1 ) In der reformierten Tradition verkörpern Synoden die Gemeinschaft der Kirchengemeinden in Jesus Christus. Ihr Auftrag wird vom Wort Gottes bestimmt und begrenzt. Sie haben daher in gemeinsamem Bekennen und in gemeinsamer Verantwortung das Zusammenleben der Kirchengemeinden verbindlich zu ordnen. Aus diesem Grunde haben sie nicht nur eine Autorität des Zeugnisses, sondern auch des Rechts.
( 2 ) Den Synoden obliegt die Leitung, Verwaltung und Vertretung der Kirche in allen ihren Diensten, soweit diese nicht von den Kirchengemeinden allein erfüllt werden. Als Vertreterinnen der Kirchengemeinden nehmen die Synoden diese Aufgaben selbst oder durch die von ihnen bestellten Organe oder Beauftragten wahr.
( 3 ) Auf dem Weg des Glaubensgehorsams bemühen sich die Synoden um Klarheit und um Einmütigkeit im Geist. Kommt trotz Hörens aufeinander ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so ist die abweichende Meinung der Minderheit auf deren Antrag zusammen mit dem Mehrheitsbeschluss bekannt zu geben.
( 4 ) In der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen wird der Dienst der Synode in den Synodalverbänden von den Verbandssynoden wahrgenommen. Was in der Verbandssynode nicht entschieden werden kann oder eine Mehrzahl von Synodalverbänden angeht, wird der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen vorgelegt.
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2. Die Synodalverbände und die Verbandssynoden

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Artikel 51
Rechtsstellung und Gebiet der Synodalverbände

( 1 ) Die Synodalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Kirchenverfassung. Sie werden nach Maßgabe der Artikel 56 bis 62 durch die Verbandssynoden oder deren Moderamen geleitet und vertreten.
( 2 ) Die Synodalverbände bestehen aus den Kirchengemeinden, die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung angehört haben. Über die Änderung des Gebietes von Synodalverbänden beschließt die Synode nach Anhörung der beteiligten Verbandssynoden. Einigen sich diese nicht über eine notwendig gewordene Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet das Moderamen der Synode.
( 3 ) Gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Synodalverbände werden durch die zuständigen Synoden in gemeinsamer Tagung erledigt. Vorsitz und Ablauf der Tagung regeln die Moderamen der Synoden.
( 4 ) Die Synodalverbände können Umlagen von den Kirchengemeinden erheben.
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Artikel 52
Zusammensetzung der Verbandssynode

( 1 ) Die Verbandssynode besteht aus den von den Kirchenräten aus ihrer Mitte bestimmten Abgeordneten.
( 2 ) Jeder Kirchenrat bestimmt für die Verbandssynode aus seiner Mitte drei stimmberechtigte Abgeordnete. Dafür entsendet der Kirchenrat in der Regel einen Pfarrer oder eine Pfarrerin, einen Ältesten oder eine Älteste und einen Diakon oder eine Diakonin; hiervon kann mit Zustimmung des Moderamens aus zwingendem Grund abgewichen werden.
( 3 ) Mitglieder der Synode sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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Artikel 53
Amtszeit der zu wählenden Mitglieder der Verbandssynode

( 1 ) Die Entsendung in die Synode erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren.
( 2 ) Jeder Kirchenrat bestimmt ein Ersatzmitglied, das die gewählten Abgeordneten im Verhinderungsfall vertritt und beim Ausscheiden eines Abgeordneten für den Rest der Wahlzeit oder bis zur Neubesetzung dieser Abordnung nachrückt. Im Falle des Nachrückens erfolgt die Ernennung eines neuen Ersatzmitgliedes.
Sofern eine Kirchengemeinde keinen Pfarrer oder keine Pfarrerin hat, entsendet sie an dessen oder deren Stelle einen Ältesten oder eine Älteste oder einen Diakon oder eine Diakonin, welcher oder welche ausdrücklich als Ersatz für den Pfarrer oder die Pfarrerin bestimmt wird. Dieser oder diese Abgeordnete scheidet aus der Verbandssynode aus, sobald die Vakanz beendet ist. Im Übrigen gilt Artikel 53.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in der Verbandssynode erlischt
  1. vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Verlust der Wählbarkeit,
  2. durch Ausscheiden aus der Kirchengemeinde, welche die Wahl in die Verbandssynode vorgenommen
hat.
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Artikel 54
Einführung der Mitglieder der Verbandssynode

( 1 ) Die Mitglieder der Verbandssynode haben in die Hand des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Verbandssynode folgende Verpflichtungserklärung abzugeben:
“Ich erkläre vor Gott und dieser Synode meine Übereinstimmung mit dem in Artikel 1 der Kirchenverfassung beschriebenen Bekennen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und meine Bindung an deren Ordnungen.“
( 2 ) Mit Abgabe des Versprechens treten die Gewählten ihr Amt an.
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Artikel 55
Aufgaben der Verbandssynode

Aufgabe der Verbandssynode ist es
  1. die Mitglieder des Moderamens der Verbandssynode zu wählen,
  2. die ständigen Ausschüsse und Kommissionen sowie die Beauftragten für die Arbeit im Synodalverband zu bestimmen,
  3. den Bericht des Moderamens über dessen Tätigkeit sowie über besondere Ereignisse im Synodalverband und in seinen Gemeinden entgegenzunehmen und zu erörtern,
  4. je zwei Pfarrer bzw. Pfarrerinnen und zwei Älteste oder Diakone oder Diakoninnen mit der Visitationstätigkeit zu beauftragen, die Berichte über die Visitationen entgegenzunehmen und zu erörtern,
  5. die Diakonie, die Arbeit der Mission und die ökumenische Arbeit im Synodalverband zu fördern sowie das Gespräch mit Juden zu suchen,
  6. über die Umlagen der Kirchengemeinden zur Erfüllung des laufenden Bedarfs und der Rechtsverpflichtungen des Synodalverbandes zu entscheiden,
  7. bei Gebietsänderungen des Synodalverbandes mitzuwirken,
  8. die an die Verbandssynode gerichteten Vorlagen und Anträge zu erledigen,
  9. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Fällen von Vakanz der Pfarrstelle oder Verhinderung des Pfarrers oder der Pfarrerin,
  10. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Fällen der Emeritierung oder Entlassung der Pfarrer oder Pfarrerinnen,
  11. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in den Fragen der Diakonie sowie der Zurüstung und Fortbildung der Amtsträger und Amtsträgerinnen,
  12. die Durchführung der Kirchenvisitationen unter Beachtung der von der Verbandssynode beschlossenen Visitationsordnung,
  13. die Mitarbeit in Ökumene und Mission in den Kirchengemeinden und im Synodalverband,
  14. die Behandlung von Anliegen, die von Gemeinden des Synodalverbandes vorgebracht werden.
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Artikel 56
Arbeitsweise der Verbandssynode

( 1 ) Die Verbandssynode wird zweimal jährlich auf Beschluss ihres Moderamens einberufen. Sie beauftragt die Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge mit der Einladung und Eröffnung. Das Moderamen ist darüber hinaus zur Einberufung der Verbandssynode verpflichtet, wenn es einen Einberufungsgrund für gegeben hält oder wenn mindestens drei Kirchenräte oder ein Drittel der Abgeordneten oder das Moderamen der Synode dies verlangen.
( 2 ) Die Einladung erfolgt durch das Moderamen der Verbandssynode spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung. Die vom Moderamen beschlossene vorläufige Tagesordnung wird beigefügt. Die Tagung soll in den zum Synodalverband gehörenden Kirchengemeinden im Gottesdienst des vorausgehenden Sonntags abgekündigt werden. Mit der Abkündigung wird eine Fürbitte verbunden.
( 3 ) Jede Sitzung der Verbandssynode wird mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern die Verbandssynode nicht für besondere Gegenstände Vertraulichkeit beschließt. Gemeindegliedern und geladenen Gästen kann durch Beschluss der Verbandssynode im Einzelfall Rederecht erteilt werden. Zur Beschlussfähigkeit ist, neben der ordnungsgemäßen Einladung (Absatz 2), die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 4 ) Bei Wahlen ist Artikel 31 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Bei der Wahl der Mitglieder des Moderamens ist stets geheime Wahl erforderlich. Andere Wahlen können durch Zuruf vollzogen werden, wenn für jeden zu Wählenden oder jede zu Wählende nicht mehr als ein Vorschlag gemacht wird und kein Mitglied der Verbandssynode geheime Wahl wünscht.
( 5 ) Über die Beschlüsse der Verbandssynode wird eine Niederschrift gefertigt. Für die Verbandssynode gelten die Bestimmungen der Artikel 30 Absatz 3, 31 und 34. Für die Regelung weiterer Fragen kann sich die Verbandssynode eine Geschäftsordnung geben.
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Artikel 57
Rechtsstellung des Moderamens der Verbandssynode

( 1 ) Das Moderamen ist die ständige Vertretung der Verbandssynode, sofern diese nicht versammelt ist. Es vertritt den Synodalverband nach innen und außen sowie im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Moderamen der Verbandssynode ist befugt, an Stelle der Verbandssynode dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Entsprechende Maßnahmen sind der Verbandssynode mit einer Begründung unverzüglich zur Bestätigung mitzuteilen. Wird diese nicht erteilt, so sind die Maßnahmen außer Kraft zu setzen und ihre Wirkungen rückgängig zu machen, soweit dies möglich ist.
( 3 ) Hält das Moderamen einen Beschluss der Verbandssynode für unvereinbar mit den berechtigten Interessen der Kirchengemeinden, so hat es der Verbandssynode seine Auffassung mitzuteilen und den Vollzug des Beschlusses auszusetzen. Bestätigt die Verbandssynode nach erneuter Beratung den Beschluss, so ist er vom Moderamen zu vollziehen.
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Artikel 58
Zusammensetzung und Bildung des Moderamens der Verbandssynode

( 1 ) Das Moderamen besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem Beisitzer oder der Beisitzerin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin. Keine Gemeinde darf mit mehr als einem Mitglied im Moderamen vertreten sein.
( 2 ) Alle Mitglieder des Moderamens werden von der Verbandssynode in geheimer Wahl bestimmt. Unter den Mitgliedern dürfen höchstens zwei Pfarrer oder Pfarrerinnen sein. Eine einmalige direkte Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Moderamens der Verbandssynode bleiben bis einschließlich des Tages der Neuwahl im Amt.
( 3 ) Scheidet während der Amtszeit der Verbandssynode ein Mitglied aus dem Moderamen aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
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Artikel 59
Aufgaben des Moderamens der Verbandssynode

( 1 ) Das Moderamen der Verbandssynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. der Verbandssynode über seine Tätigkeit und über besondere Ereignisse im Synodalverband und in seinen Gemeinden zu berichten,
  2. das Zusammentreten der Verbandssynode unter Einschluss der vorläufigen Tagesordnung zu bestimmen, die Beratungsgegenstände vorzubereiten und die entsprechenden Vorlagen einzubringen,
  3. die Beschlüsse der Verbandssynode zu vollziehen,
  4. die Wahrnehmung der Kirchenvisitation zu beobachten,
  5. bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kirchengemeinden und zwischen Kirchengemeinden zu vermitteln,
  6. weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihm durch die Verbandssynode übertragen werden.
( 2 ) Beschwerden an das Moderamen sind vorbehaltlich einer abweichenden kirchenrechtlichen Regelung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen. An Aufsichts- oder Beschwerdeentscheidungen dürfen Mitglieder des Moderamens der Verbandssynode nicht mitwirken, wenn sie einer betroffenen Kirchengemeinde angehören.
( 3 ) Eine Aufsichts- oder Beschwerdeentscheidung sowie die Versagung einer Genehmigung ist der betroffenen Kirchengemeinde mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die betroffene Kirchengemeinde kann innerhalb eines Monats Beschwerde an das Moderamen der Synode einlegen, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde bei der Synode eingelegt werden kann. Diese entscheidet dann abschließend.
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Artikel 60
Arbeitsweise des Moderamens der Verbandssynode

Das Moderamen der Verbandssynode ist bei einer Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Im Übrigen gelten die Artikel 28 bis 34 entsprechend. Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt eine Geschäftsordnung, die sich das Moderamen der Verbandssynode mit Genehmigung der Verbandssynode gibt.
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Artikel 61
Abberufung von Mitgliedern des Moderamens der Verbandssynode

( 1 ) Auf schriftlichen mit Begründung versehenen Antrag eines Drittels ihrer Abgeordneten oder eines Drittels der zur Verbandssynode gehörenden Kirchengemeinden entscheidet die Verbandssynode in nichtöffentlicher Tagung über die Abwahl eines Mitgliedes des Moderamens der Verbandssynode.
( 2 ) Die Beratung ist nur zulässig, wenn der Abwahlantrag, eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes des Moderamens der Verbandssynode (für deren Anfertigung ihm vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Verbandssynode eine Äußerungsfrist von mindestens einer Woche, höchstens zwei Wochen, einzuräumen ist) und eine schriftliche Stellungnahme des Moderamens der Verbandssynode, die ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes zu erarbeiten ist, den Abgeordneten mindestens eine Woche vor der Tagung vorliegen.
( 3 ) Vor Schluss der Beratung nehmen ein Sprecher oder eine Sprecherin der Antragsteller und Antragstellerinnen und als letzter das betroffene Mitglied des Moderamens der Verbandssynode zusammenfassend Stellung. Die Abstimmung erfolgt geheim. Stimmen zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Verbandssynode zu, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Moderamen der Verbandssynode aus.
( 4 ) Ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Verbandssynode von dem Antrag betroffen, geht vom Eingang des Antrages bis zur Abstimmung der Verbandssynode der Vorsitz im Moderamen der Verbandssynode sowie die Führung der laufenden Geschäfte auf seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin über. Sind der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Verbandssynode und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin betroffen, regelt das Moderamen der Synode im Benehmen mit den nicht betroffenen Mitgliedern des Moderamens der Verbandssynode dessen Geschäftsführung bis zur Abstimmung über die Abberufungsanträge.
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3. Die Gesamtkirche und die Synode

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Artikel 62
Die Gesamtkirche

( 1 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Leitung und Vertretung obliegt der Synode, die nach Maßgabe der Artikel 64 - 75 selbst oder durch ihre Organe tätig wird.
( 2 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist als Mitglied des Reformierten Bundes e.V. Glied der weltweiten Gemeinschaft des Reformierten Weltbundes.
( 3 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen besteht aus den Kirchengemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverfassung der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen angehört haben. Über Aufnahme und Entlassung von Kirchengemeinden entscheidet die zuständige Verbandssynode im Einvernehmen mit der Synode. Durch Kirchenvertrag, welcher der Zustimmung der Synode bedarf, kann darüber hinaus eine Verbindung mit evangelisch-reformierten Kirchengemeinden und Synoden vereinbart und dabei deren Mitarbeit in den synodalen Organen geregelt werden.
( 4 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen erhebt Umlagen von den Kirchengemeinden.
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Artikel 63
Verfolgung kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke

Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, ihre Kirchengemeinden, Synodalverbände und kirchlichen Stiftungen mit allen Werken, Anstalten und Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613).
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Artikel 64
Zusammensetzung der Synode

( 1 ) Die Synode besteht aus
  1. den Abgeordneten, die von den Kirchenräten aus ihrer Mitte bestimmt werden,
  2. einem von der Generalsynode der Protestantischen Kirche in den Niederlanden entsandten Amtsträger oder Amtsträgerin.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde entsendet zwei Abgeordnete, Kirchengemeinden mit mehr als 500 Gemeindegliedern entsenden drei Abgeordnete. Kein Amt sollte doppelt berücksichtigt werden, sofern nicht die Synode aus zwingendem Grund ausdrücklich zustimmt.
( 3 ) Die Anzahl der gewählten Abgeordneten, die Inhaber oder Inhaberin einer Pfarrstelle sind, darf nicht größer sein als die Zahl der Mitglieder, die ein solches Amt nicht haben. Personen, die sich im Besitz einer Urkunde über die Anstellungsfähigkeit für das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin befinden, werden bei der Auswahl der Kandidaten und Kandidatinnen wie Inhaber oder Inhaberinnen einer Pfarrstelle behandelt.
( 4 ) Die Mitglieder der Synode sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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Artikel 65
Amtszeit der Mitglieder der Synode

( 1 ) Die Abgeordneten der Synode werden von den Kirchenräten auf die Dauer von sechs Jahren entsandt. Jedes bekennende Gemeindeglied kann entsandt werden. Wer bei seiner Entsendung nicht Amtsträger oder Amtsträgerin ist, wird auf Grund der Entsendung zum Amtsträger oder zur Amtsträgerin berufen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft eines oder einer Abgeordneten erlischt
  1. vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Verlust der Wählbarkeit,
  2. durch Ausscheiden aus der Kirchengemeinde, welche die Entsendung in die Synode vorgenommen hat.
( 3 ) Auf die Wahl der Ersatzmitglieder, das Ausscheiden der Mitglieder und der als Vertreter oder Vertreterin entsandten Ersatzmitglieder sowie auf eine mögliche Nachernennung findet Artikel 53 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
( 4 ) Für die Einführung der Mitglieder der Synode gilt Artikel 54 entsprechend.
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Artikel 66
Aufgaben der Synode

( 1 ) Die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen ist für die Angelegenheiten zuständig, die im Synodalverband nicht haben entschieden werden können oder beide Synodalverbände und ihre Gemeinden angehen. Die Synode ist in der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen für alles zuständig, was nicht vom kirchlichen Recht einem anderen kirchlichen Organ zugewiesen worden ist.
( 2 ) Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. den Bericht des Moderamens über seine Tätigkeit und über besondere Ereignisse in der Kirche und in ihren Gemeinden entgegenzunehmen und zu erörtern,
  2. die Mitglieder des Moderamens und den Synodesekretär oder die Synodesekretärin zu wählen,
  3. nach Anhörung der Kirchenräte und der Verbandssynoden die Ordnungen für das kirchliche Leben und die kirchlichen Handlungen in den Kirchengemeinden zu erlassen,
  4. die Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenarbeit, den kirchlichen Unterricht, die Weltmission und die Volksmission, die Diakonie und die ökumenische Zusammenarbeit mit anderen Kirchen zu fördern,
  5. das Gespräch mit Juden zu suchen und die Solidarität mit der jüdischen Gemeinschaft zu fördern,
  6. über die Freigabe vakanter Pfarrstellen zu entscheiden,
  7. die Kirchenkollekten unter Berücksichtigung des Kollektenrechts der Kirchengemeinden und der Synodalverbände auszuschreiben,
  8. über die Umlagen der Kirchengemeinden zur Erfüllung des laufenden Bedarfs und der Rechtsverpflichtungen der Synode sowie der erforderlichen gegenseitigen Hilfeleistungen zu entscheiden und die für die Verwaltung dieser Kassen erforderlichen Richtlinien festzusetzen,
  9. mit der Mehrheit der Mitglieder der Synode Entschließungen an die Kirchengemeinden und gegebenenfalls an die Öffentlichkeit zu richten,
  10. über Anträge, die von Kirchenräten oder von Verbandssynoden gestellt worden sind, zu entscheiden.
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Artikel 67
Bildung von Ausschüssen

Die Synode kann Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete berufen und diese wieder auflösen.
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Artikel 68
Arbeitsweise der Synode

( 1 ) Die Synode wird zweimal jährlich vom Moderamen der Synode zu einer Sitzung einberufen. Es beauftragt die Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge mit der Einladung und Eröffnung. Das Moderamen beruft zusätzlich eine Sitzung ein, wenn hierfür ein Anlass vorliegt oder wenn ein Synodalverband oder ein Drittel der Mitglieder der Synode dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt Artikel 56 Absatz 3 entsprechend.
( 2 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Artikel 56 Absatz 2, 3 und 5 sinngemäß. Die Wahl der Mitglieder des Moderamens der Synode sowie Wahlen gemäß Artikel 66 Absatz 2 Nr. 2 erfolgen in geheimer Wahl.
( 3 ) Das Weitere regelt die von der Synode zu erlassende Geschäftsordnung.
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Artikel 69
Rechtsstellung des Moderamens der Synode

( 1 ) Das Moderamen ist die ständige Vertretung der Synode, sofern diese nicht versammelt ist. Es vertritt die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen. Das Moderamen ist an Beschlüsse und Weisungen der Synode gebunden und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig.
( 2 ) Zu einer die Evangelisch-altreformierten Kirche verpflichtenden Willenserklärung des Moderamens bedarf es der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder seines oder ihres Vertreters oder Vertreterin, eines weiteren Mitgliedes des Moderamens und des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin sowie der Beidrückung des Kirchensiegels.
( 3 ) Für den Erlass dringlicher Anordnungen und Verordnungen und die Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte anstelle der Synode gilt Artikel 57 Absatz 2 entsprechend. Der Vollzug von Beschlüssen der Synode, die das Moderamen für unvereinbar mit den Interessen der Kirchengemeinden hält, kann in entsprechender Anwendung des Artikel 57 Absatz 3 ausgesetzt werden.
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Artikel 70
Zusammensetzung und Bildung des Moderamens der Synode

( 1 ) Das Moderamen besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Beisitzer oder einer Beisitzerin und einem Schriftführer oder einer Schriftführerin. Mindestens ein Mitglied des Moderamens soll Pfarrer oder Pfarrerin sein, mindestens ein Mitglied soll Ältester beziehungsweise Älteste oder Diakon beziehungsweise Diakonin sein. Dem Moderamen sollen nach Möglichkeit je ein Mann und eine Frau angehören, jeder Synodalverband soll im Moderamen vertreten sein.
( 2 ) Die Mitglieder des Moderamens werden von der Synode aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit der Synode gewählt, sie bleiben bis einschließlich des Tages der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Amtszeit.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Moderamen aus, findet eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
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Artikel 71
Tagungsvorstand der Synode

Der oder die Vorsitzende hat die Aufgabe, die Verhandlungen der Synode und des Moderamens zu leiten, wobei er oder sie im Namen der Synode das Hausrecht ausübt und die Evangelisch-altreformierte Kirche und ihre Organe in der Öffentlichkeit vertritt.
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Artikel 72
Aufgaben des Moderamens der Synode

( 1 ) Das Moderamen der Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. den Zeitpunkt des Zusammentretens der Synode und die vorläufige Tagesordnung festzusetzen, die Verhandlungen vorzubereiten und entsprechende Vorlagen einzubringen,
  2. die Beschlüsse der Synode zu vollziehen,
  3. der Synode über seine Tätigkeit sowie über besondere Ereignisse in der Kirche und in ihren Gemeinden und Synodalverbänden zu berichten,
  4. weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihm von der Synode übertragen werden,
  5. die laufende Verwaltung der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen.
( 2 ) Das Moderamen der Synode kann die Entscheidung bestimmter Fälle oder Gruppen von Fällen dem Moderamen der jeweils zuständigen Verbandssynode übertragen.
( 3 ) Das Moderamen der Synode überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten.
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Artikel 73
Arbeitsweise des Moderamens der Synode

( 1 ) Das Moderamen der Synode ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Soweit nichts Besonderes geregelt ist, gelten die Artikel 28 bis 34 entsprechend.
( 2 ) Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt eine Geschäftsordnung, die sich das Moderamen mit Genehmigung der Synode gibt.
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Artikel 74
Abberufung von Mitgliedern des Moderamens der Synode

( 1 ) Auf schriftlichen mit Begründung versehenen Antrag eines Drittels ihrer Abgeordneten oder einer der Verbandssynoden oder eines Drittels der zur Evangelisch-altreformierten Kirche gehörenden Kirchengemeinden entscheidet die Synode in nichtöffentlicher Tagung über die Abberufung eines Mitgliedes des Moderamens der Synode; Artikel 62 ist entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Sind von einem Antrag gemäß Absatz 1 zwei oder alle Mitglieder des Moderamens der Synode betroffen, so treten für die Zeit vom Eingang des Antrags bis zur Abstimmung der Synode die Vorsitzenden der Verbandssynoden an die Stelle der betroffenen Mitglieder.
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Artikel 75
Der Synodesekretär / Die Synodesekretärin

( 1 ) Nach der Wahl der Mitglieder des Moderamens wählt die Synode für die Dauer ihrer Amtszeit einen Synodesekretär oder eine Synodesekretärin. Unmittelbare Wiederwahl ist, auch mehrfach, zulässig. Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin bleibt im Amt, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin das Amt angetreten hat.
( 2 ) Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Moderamens teil und führt den laufenden Schriftwechsel der Evangelisch-altreformierten Kirche nach den Beschlüssen und Weisungen des Moderamens. Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin führt das Kirchensiegel der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche und ist für das Archiv verantwortlich. Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin ist für die Niederschriften über die Versammlungen der Synode und ihres Moderamens verantwortlich.
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IV. Änderungen der Kirchenverfassung

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Artikel 76
Änderung der Kirchenverfassung

( 1 ) Diese Kirchenverfassung kann nur durch einen Beschluss geändert werden, der den Wortlaut der Kirchenverfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Synode in zwei Lesungen, die an verschiedenen Tagen stattfinden.
( 2 ) Entsprechende Vorlagen müssen, mit einer Stellungnahme des Moderamens der Synode verbunden, den Kirchenräten spätestens vier Wochen vor der Beratung vorliegen. Sie haben den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen samt einer Begründung zu enthalten.

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1 ↑ nichtamtliches Inhaltsverzeichnis