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Kirchengesetz der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
zur Regelung der Arbeitsbedingungen
in Einrichtungen der Diakonie
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – Diakonie - ARRG-D)

Vom 8. März 2014

KABl. 2014, S. 60

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz und das Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie vom 13. November 2013 in der jeweils geltenden Fassung (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD, Amtsbl. EKD S. 420) gelten für alle Rechtsträger der Diakonie. Die Diakonischen Werke der an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirchen verpflichten ihre Mitglieder zur Beachtung dieses Kirchengesetzes jeweils in ihrer Satzung.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Rechtsträger der Diakonie, die der Geltung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG) oder des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisch-reformierten Kirche unterliegen.
( 3 ) Rechtsträger der Diakonie im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die Diakonischen Werke der an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirchen sowie die den Diakonischen Werken angeschlossenen rechtlich selbstständigen, einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeordneten juristischen Person des Privatrechts mit ihren Einrichtungen und Diensten.
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§ 2
Verpflichtung zur Anwendung eines kirchlichen Arbeitsrechts

( 1 ) Rechtsträger der Diakonie haben in allen auf dem Gebiet der an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirchen gelegenen Einrichtungen die kirchengemäßen Tarifverträge nach § 3 anzuwenden. Dies gilt auch für Rechtsträger der Diakonie nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 2, wenn sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Gebiet der an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirchen einheitlich die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) angewendet haben.
( 2 ) Ein Rechtsträger der Diakonie hat abweichend von Absatz 1 die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) anzuwenden, wenn der Rechtsträger
  1. diese bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einheitlich angewendet hat oder
  2. beherrschtes Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetzes eines anderen Rechtsträgers mit Sitz der Geschäftsleitung im Gebiet einer nicht an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirche ist.
Dies gilt auch für die Einrichtungen auf dem Gebiet der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen eines Rechtsträgers, dessen Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des Gebiets der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen liegt.
( 3 ) Rechtsträger der Diakonie dürfen auf dem Gebiet der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ein anderes kirchliches Arbeitsrecht als das nach Absatz 1 oder 2 bestimmte nur anwenden, wenn die schriftliche Zustimmung der jeweils zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 3 dieses Gesetzes vorliegt. Die Rechtsträger der Diakonie müssen dann dieses kirchliche Arbeitsrecht auf dem Gebiet der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen anwenden.
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§ 3
Tarifvertragsparteien

( 1 ) Rechtsträger der Diakonie, die nach § 2 dieses Gesetzes kirchengemäße Tarifverträge anzuwenden haben, sind im Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) zu einem Arbeitgeberverband zusammengeschlossen und an seine Satzung gebunden; das Recht des DDN zum satzungsgemäßen Ausschluss eines Mitglieds bleibt davon unberührt.
( 2 ) Der DDN schließt Tarifverträge nur für Einrichtungen der Rechtsträger der Diakonie, die im Gebiet der an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirchen gelegen sind. Er darf Tarifverträge nur mit denjenigen Gewerkschaften abschließen, die mit der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen eine vertragliche Vereinbarung zur Vermeidung von Arbeitskämpfen abgeschlossen haben.
( 3 ) Die tarifgebundenen Rechtsträger der Diakonie sind verpflichtet, im Arbeitsvertrag mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vom DDN geschlossenen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren. Den bereits vor dem Inkrafttreten eines einschlägigen Tarifvertrags beschäftigten nicht tarifgebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind Arbeitsverträge nach Satz 1 anzubieten.
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§ 4
Übergangsregelung

Für alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ordnungsgemäß gestellten Anträge oder eingeleiteten Schlichtungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (ARRG-D) vom 3. November 1997 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 261, zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 2. Juli 2012, Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 217 berichtigt am 12. Oktober 2012, Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 310) bis zu deren endgültiger Erledigung weiter.
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§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe der §§ 22 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 1 Nr. 4 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen mit seiner Verkündung im kirchlichen Amtsblatt Hannover in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (ARRG-D) vom 3. November 1997 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 261, zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 2. Juli 2012, Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 217, berichtigt am 12. Oktober 2012, Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 310) außer Kraft.