.Satzung des
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#
Satzung des
Evangelisch-reformierten Kirchenverbandes
Gandersum, Oldersum, Rorichum
und Tergast
vom 6. Oktober 2019
(GVBl. Bd. 21 S. 69)
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Kirchenverband trägt den Namen „Evangelisch-reformierter Kirchenverband Gandersum, Oldersum, Rorichum und Tergast“
(2) 1Der Kirchenverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Oldersum. 2Er gehört der Evangelisch-reformierten Kirche an; es gilt das Recht der Evangelisch-reformierten Kirche.
#§ 2
Mitglieder
(1) Dem Kirchenverband gehören als Mitglieder die
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gandersum,
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oldersum,
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Rorichum und die
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Tergast
an.
(2) Räumlicher Wirkungsbereich des Kirchenverbandes ist das Gemeindegebiet seiner Mitglieder.
#§ 3
Aufgaben des Kirchenverbandes
(1) 1Der Zweck des Kirchenverbandes ist die gemeindliche Zusammenarbeit und pastorale Versorgung der Verbandsmitglieder unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit. 2Der Kirchenverband nimmt dazu gemeindeübergreifend insbesondere folgende Aufgaben für die Verbandsmitglieder wahr:
- Pfarramtliche Versorgung der Verbandsmitglieder;
- Kasualien und Seelsorge;
- Gottesdienst und Spiritualität;
- Pädagogik;
- Gemeindeentwicklung;
- Diakonie;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Gruppen und Kreise;
- Punktuelle Angebote;
- Übergemeindliche Aufgaben;
- Planung und Durchführung der Gottesdienste;
- Kirchenbuchführung, Meldewesen;
- Kirchenbüro für die dem Kirchenverband übertragenen Aufgaben;
- Konfirmandenarbeit;
- Jugendarbeit;
- Evangelisation und Gemeindeaufbau;
- Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen;
- Gemeinsame diakonische Aufgaben.
(2) Der Verband ist Anstellungsträger seiner Mitarbeitenden.
(3) Dem Verband können aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Vertretungsorgane seiner Mitglieder weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
#§ 4
Organe des Kirchenverbandes
Organe des Kirchenverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
#§ 5
Die Verbandsversammlung
(1) 1Die Verbandsversammlung besteht aus
- 2 von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gandersum,
- 10 von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Oldersum,
- 4 von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rorichum und
- 4 von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Tergast
zu wählenden Mitgliedern und der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber des Kirchenverbandes. 2Die gewählten Mitglieder können vom entsendenden Verbandsmitglied abberufen werden.
(2) 1Die Amtszeit der Verbandsversammlung beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt und endet mit der Amtszeit der Synode. 3Die gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 4Wiederberufung ist zulässig.
(3) 1Vor Ablauf der Amtszeit scheidet ein gewähltes Mitglied der Verbandsversammlung aus durch Tod, Niederlegung des Amts, Abberufung oder Ausscheiden aus der entsendenden Kirchengemeinde. 2Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Verbandsversammlung benennt das entsendende Verbandsmitglied ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(4) 1Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber sind nicht wählbar. 3Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 4Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abberufen werden.
#§ 6
Arbeitsweise der Verbandsversammlung
(1) 1Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. 2Die Verbandsversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. 3Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand, fünf stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung oder zwei Verbandsmitglieder dies unter Nennung des Verhandlungsgegenstandes verlangen. 4Wenn kein Mitglied der Verbandsversammlung widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(2) 1Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. 2Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. 3An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beteiligen.
(3) 1Die Verbandsversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) 1Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen. 2Sie sind allen Mitgliedern der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die erste Sitzung der neugebildeten Verbandsversammlung wird von der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber des Kirchenverbandes einberufen und vom ältesten Mitglied der Verbandsversammlung bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
#§ 7
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Dinge, die für die Verbandsmitglieder wesentliche Bedeutung haben, dies sind insbesondere
- die Bildung des Verbandsvorstandes,
- die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan sowie über die finanzielle Beteiligung der Verbandsmitglieder am Kirchenverband,
- die Entlastung des Verbandsvorstandes,
- die Festlegung der Gebührenordnung und der Gebührensätze,
- der Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes,
- der Beschluss über die Auflösung des Kirchenverbandes und
- den Rahmenplan für die Gottesdienste der Verbandsmitglieder festzulegen.
§ 8
Der Verbandsvorstand
(1) 1Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte
- 1 Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gandersum,
- 5 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Oldersum,
- 2 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rorichum und
- 2 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Tergast
in den Verbandsvorstand. 2Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie deren oder dessen Stellvertretung sind nicht für den Verbandsvorstand wählbar. 3Daneben gehört die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber des Kirchenverbandes dem Verbandsvorstand an.
(2) 1Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit der Verbandsversammlung. 2Die Mitglieder des Verbandsvorstandes bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 3Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt die Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen ein Vorstandsmitglied nach. 4§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten für Mitglieder des Verbandsvorstandes entsprechend.
#§ 9
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und regelt die Schriftführung.
(2) 1Der Verbandsvorstand tagt nach Bedarf, in der Regel jedoch alle zwei Monate; die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 6 für den Verbandsvorstand entsprechend.
#§ 10
Zuständigkeiten und Geschäftsführung
des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchenverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist; insbesondere für das Erstellen des Gottesdienstplanes entsprechend des von der Verbandsversammlung beschlossenen Rahmenplanes und dessen Durchführung.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) 1Rechtsverbindliche Erklärungen des Kirchenverbandes bedürfen der Unterschrift von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. 2Dies gilt nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) 1Der Verbandsvorstand kann geschäftsführende Aufgaben auf eine weitere Person delegieren. 2Der Umfang der Delegation ist in einer Geschäftsordnung festzulegen.
#§ 11
Finanzen
Der Aufwand des Kirchenverbandes wird finanziert durch:
- Leistungen / Mitgliedsbeiträge der Verbandsmitglieder,
- Zuschüsse des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Südliches Ostfriesland und der Evangelisch-reformierten Kirche,
- Spenden und
- Zuschüsse Dritter (z. B. Kommunen, Landkreis, Land, Bund)
sowie die kostenfreie Bereitstellung der Räumlichkeiten der Verbandsmitglieder.
#§ 12
Satzungsänderung
(1) Die Verbandsversammlung kann die Satzung nach Anhörung der Verbandsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ändern.
(2) 1Die Änderung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode. 2Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche zu veröffentlichen.
#§ 13
Auflösung, Ausscheiden, Ausschluss
(1) Die Auflösung des Kirchenverbandes bedarf der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kirchenverbandes fällt das Vermögen des Verbandes entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl an die Verbandsmitglieder, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
(3) 1Jedes Verbandsmitglied kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. 2Ein Vermögensausgleich findet nicht statt.
(4) 1Ein Verbandmitglied, das mit den Leistungen und Zahlungen gemäß § 11 Buchst. a) mehr als ein Jahr im Rückstand ist, kann aus dem Kirchenverband ausgeschlossen werden. 2Den Beschluss fassen die von einem Ausschluss nicht betroffenen Mitglieder der Verbandsversammlung einstimmig. 3Die Mitgliedschaft im Kirchenverband endet drei Monate nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung. 4Ein Vermögensausgleich findet nicht statt.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Leer, den 20. November 2019 | ||
Das Moderamen der Gesamtsynode | ||
Dr. Heimbucher | ||