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Erprobungsgesetz
zur Einführung der
kaufmännischen Buchführung in der
Evangelisch-reformierten Kirche

vom 22. November 2019
in der Fassung vom
24. November 2023

(GVBl. Bd. 21 S. 62, 230)

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§ 1
Kaufmännische Buchführung

( 1 ) Die Rechnungslegung für die
  1. Gesamtsynodalkasse,
  2. Gesamtpfarrkasse,
  3. Diakoniekasse,
  4. Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche und
  5. Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche
  6. Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
kann nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung erfolgen. Sofern die Regelungen des Handelsgesetzbuches oder der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden, darf von den Regelungen der Haushaltsordnung abgewichen werden.
( 2 ) Kirchengemeinden, Synodalverbände oder deren Einrichtungen können auf Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode im Einvernehmen mit der betroffenen kirchlichen Körperschaft die Rechnungslegung nach kaufmännischer Buchführung durchführen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 2
Entwicklung

( 1 ) Ziel der Erprobung ist es, die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, um dem Auslaufen der Option gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz am 31.12.2020 Rechnung zu tragen und eine optimierte Darstellung von Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögen zu erreichen.
( 2 ) Im Erprobungszeitraum ist ein Konzept für die Einführung der kaufmännischen Buchführung in den Kirchengemeinden, Synodalverbänden und den ihnen angeschlossenen Werken und Einrichtungen zu entwickeln und der Einsatz zu erproben. Das Konzept soll die zentrale Bereithaltung von Buchführungssoftware und Serverstrukturen sowie Schulung und Beratung beinhalten. Der Gesamtsynode sind entsprechende Gesetzentwürfe zur Umsetzung vorzulegen.
( 3 ) Zur Vorbereitung der Umsetzung und Erprobung des Konzeptes gemäß Absatz 2 dürfen notwendige Maßnahmen, insbesondere die Schaffung von technischer Infrastruktur, die Beschaffung von Softwarelizenzen und die Schulung von Mitarbeitenden, umgesetzt werden. Der Finanzausschuss ist bei den Vorbereitungsmaßnahmen zu beteiligen.
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§ 3
Fortgeltendes Recht

Von den Vorgaben des Haushaltsgesetzes, den Haushaltsbeschlüssen und des Abschnittes VIII der Haushaltsordnung darf nicht abgewichen werden.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und mit dem Inkrafttreten einer neuen Haushaltsordnung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft.