.

Kirchengesetz
über die Jugendarbeit
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Jugendgesetz)

vom 19. November 2021
in der Fassung vom 21. November 2024

(GVBl. Bd. 22 Nr. 7)

####

Präambel

1Junge Menschen sind Teil des kirchlichen Lebens. 2Sie können ihre Lebens- und Glaubensfragen aktiv in der Evangelisch-reformierten Kirche einbringen. 3Kirchliche Jugendarbeit bietet die Möglichkeit, Gottes Wort zu hören und Orientierung auf dem Lebensweg zu erfahren. 4Kirchliche Jugendarbeit steht in der Verantwortung der ganzen Kirche. 5Zur Ordnung dieser Arbeit innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche hat die Gesamtsynode das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Synodalverbände und die Gesamtkirche haben den Auftrag, kirchliche Jugendarbeit zu ermöglichen und zu fördern.
( 2 ) Die kirchliche Jugendarbeit wird auch von christlichen Jugendverbänden gefördert, soweit sie verbindlich mit Kirchengemeinden, Synodalverbänden oder der Evangelisch-reformierten Kirche zusammenarbeiten.
#

§ 2
Jugendarbeit in der Kirchengemeinde

( 1 ) Der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde (Gemeindejugendarbeit) gehören unabhängig von ihrer Konfession alle an, die sich daran als Teilnehmende oder Mitarbeitende beteiligen.
( 2 ) 1Jede Kirchengemeinde hat eine Gemeindejugendbeauftragte oder einen Gemeindejugendbeauftragten und zwei Gemeindejugendvertretende. 2Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; sie werden nach jeder Neuwahl zum Kirchenrat/Presbyterium gewählt oder berufen und bleiben bis zur Wahl oder Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
( 3 ) 1Die Gemeindejugendvertretenden sind Ansprechpersonen für die Gemeindejugendarbeit und vertreten ihre Kirchengemeinde in der synodalen Jugendkonferenz. 2Sie werden von den Angehörigen der Gemeindejugendarbeit aus ihrer Mitte gewählt. 3Alle Angehörigen der Gemeindejugendarbeit sind wählbar; mindestens eine Gemeindejugendvertreterin oder ein Gemeindejugendvertreter muss Gemeindeglied der Kirchengemeinde sein. 4Sie dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 4 ) 1Die oder der Gemeindejugendbeauftragte
  1. fördert die Jugendarbeit in der Gemeinde,
  2. hält die Jugendlichen dazu an, Gemeindejugendvertretende zu wählen,
  3. hält Kontakt zu den Gemeindejugendvertretenden,
  4. hält Kontakt zu den Jugendgruppen und Arbeitszweigen der Gemeindejugendarbeit,
  5. teilt der oder dem synodalen Jugendbeauftragten Name und Kontakt der Gemeindejugendvertretenden mit und
  6. berichtet dem Kirchenrat/Presbyterium zwei Mal jährlich über die Gemeindejugendarbeit.
2Die oder der Gemeindejugendbeauftragte wird auf Vorschlag der Angehörigen der Gemeindejugendarbeit vom Kirchenrat/Presbyterium berufen. 3Die Berufung ist dem Moderamen der Synode mitzuteilen.
( 5 ) Die Mitarbeitenden in der Gemeindejugendarbeit beraten sich regelmäßig mit den Gemeindejugendvertretenden und der oder dem Gemeindejugendbeauftragten.
( 6 ) Die Kirchengemeinden können einen gemeindlichen Jugendausschuss bilden.
#

§ 3
Jugendarbeit im Synodalverband

( 1 ) Die synodale Jugendarbeit wird von der Synode, der synodalen Jugendkonferenz und den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit getragen.
( 2 ) Jeder Synodalverband hat
  1. eine synodale Jugendkonferenz,
  2. eine synodale Jugendbeauftragte oder einen synodalen Jugendbeauftragten,
  3. synodale Jugendvertretende,
  4. Beauftragte zur Prävention sexualisierter Gewalt, die vom Moderamen der Synode berufen wird,
  5. Jugendreferentinnen und Jugendreferenten,
  6. eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Kindergottesdienst und
  7. eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Konfirmandenarbeit.
( 3 ) Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten im Synodalverband, die synodalen Jugendvertretenden und die oder der synodale Jugendbeauftragte stehen in ständigem Austausch.
#

§ 4
Synodale Jugendkonferenz

( 1 ) 1Die synodale Jugendkonferenz fördert den Austausch und die Vernetzung der Jugendarbeit in den Kirchengemeinden. 2Sie ist Beratungs-, Planungs- und Durchführungsgremium der Jugendarbeit im Synodalverband. 3Sie berät über den Jugendhaushalt. 4Sie wählt die synodalen Jugendvertretenden und schlägt der Synode Personen als synodale Jugendbeauftragte vor.
( 2 ) 1Der synodalen Jugendkonferenz gehören
  1. die Gemeindejugendvertretenden,
  2. die Gemeindejugendbeauftragten,
  3. die synodale Jugendbeauftragte oder der synodale Jugendbeauftragte
als stimmberechtigte Mitglieder und
4.
die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Synodalverbandes,
5.
die hauptamtlich Mitarbeitenden in der Jugendarbeit,
6.
Beauftragte zur Prävention sexualisierter Gewalt,
7.
die oder der Beauftragte für den Kindergottesdienst,
8.
die oder der Beauftragte für Konfirmandenarbeit und
9.
die oder der Präses der Synode
mit beratender Stimme an. 2Die Kosten der synodalen Jugendkonferenz (inkl. Fahrtkosten) trägt die Synodalkasse.
( 3 ) 1Die oder der synodale Jugendbeauftragte beruft die synodale Jugendkonferenz mindestens einmal jährlich schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 2Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. 3Die synodale Jugendkonferenz ist bei Anwesenheit eines Drittels ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 4Die Sitzungen der synodalen Jugendkonferenz werden von der oder dem synodalen Jugendbeauftragten und den synodalen Jugendvertretenden gemeinsam geleitet.
( 4 ) Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Synodalverbandes berichten der synodalen Jugendkonferenz.
#

§ 5
Synodale Jugendvertretende

( 1 ) Die synodalen Jugendvertretenden sind Ansprechpersonen für die Jugendarbeit im Synodalverband, nehmen an den Synoden als redeberechtigte Gäste teil und vertreten ihren Synodalverband in der Landesjugendkonferenz.
( 2 ) 1Die synodale Jugendkonferenz wählt nach jeder Wahl zum Kirchenrat/Presbyterium zwei synodale Jugendvertretende aus der Mitte der Gemeindejugendvertretenden; in Synodalverbänden mit 40.000 und mehr Gemeindegliedern vier synodale Jugendvertretende. 2Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. 3Sie bleiben bis zu Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
#

§ 6
Synodale Jugendbeauftragte

( 1 ) 1Die oder der synodale Jugendbeauftragte hält Kontakt mit den Gemeindejugendbeauftragten und den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Synodalverbandes. 2Sie oder er berichtet an das Moderamen der Synode und die Synode über die Jugendarbeit im Synodalverband und trägt Sorge für das Einhalten des Jugendgesetzes.
( 2 ) 1Synodale Jugendbeauftragte werden auf Vorschlag der synodalen Jugendkonferenz von der Synode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer einer Wahlperiode der Synode gewählt. 2Ist das Amt der oder des synodalen Jugendbeauftragten vakant, werden die Aufgaben der oder des Jugendbeauftragten durch das Moderamen der Synode wahrgenommen.
#

§ 7
Jugendreferentinnen und
Jugendreferenten der Synodalverbände

( 1 ) Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Synodalverbände koordinieren zusammen mit der synodalen Jugendkonferenz und der oder dem synodalen Jugendbeauftragten die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in ihrem Synodalverband.
( 2 ) 1Die Evangelisch-reformierte Kirche trägt dafür Sorge, dass in den Synodalverbänden Jugendreferentinnen und Jugendreferenten als hauptamtliche Mitarbeitende in der Jugendarbeit tätig sind. 2Sie ist Anstellungsträgerin und trägt die Kosten im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel. 3Näheres, insbesondere Stellenumfang, Fach- und Dienstaufsicht werden in Abordnungsvereinbarungen zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche und den Synodalverbänden geregelt. 4Das Moderamen der Synode kann den Jugendreferentinnen oder Jugendreferenten weitere Aufgaben übertragen. 5Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt im Benehmen mit dem Jugendausschuss eine allgemeine Dienstanweisung.
( 3 ) 1Die oder der synodale Jugendbeauftragte und die synodalen Jugendvertretenden entwerfen im Benehmen mit den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Synodalverbandes auf Grundlage der allgemeinen Dienstanweisung und der zusätzlich vom Moderamen der Synode übertragenen Aufgaben jeweils eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung für die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten. 2Die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung ist vom Moderamen der Synode zu beschließen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. 3Für die Überprüfung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
#

§ 8
Synodale Beauftragte
für den Kindergottesdienst

( 1 ) Die oder der synodale Beauftragte für den Kindergottesdienst berät die Kirchengemeinden im Synodalverband bei ihrer Kindergottesdienstarbeit und koordiniert die Kindergottesdienstarbeit auf Ebene des Synodalverbandes.
( 2 ) Die oder der synodale Beauftragte für den Kindergottesdienst wird von der Synode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer einer Wahlperiode der Synode gewählt.
#

§ 9
Synodale Beauftragte
für Konfirmandenarbeit

( 1 ) Die oder der synodale Beauftragte für Konfirmandenarbeit berät die Kirchengemeinden im Synodalverband bei ihrer Konfirmandenarbeit und koordiniert die Konfirmandenarbeit auf Ebene des Synodalverbandes.
( 2 ) Die oder der synodale Beauftragte für Konfirmandenarbeit wird von der Synode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer einer Wahlperiode der Synode gewählt.
#

§ 10
Jugendarbeit in der
Evangelisch-reformierten Kirche

1Die Leitung der Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche obliegt der Gesamtsynode. 2Sie wird in ihrem Auftrag durch den Jugendausschuss wahrgenommen.
#

§ 11
Landesjugendkonferenz

( 1 ) 1Die Landesjugendkonferenz fördert den Austausch und die Vernetzung der Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche. 2Sie ist Beratungs- und Planungsgremium der gesamtkirchlichen Jugendarbeit indem sie
  1. über Aktivitäten und Arbeitsfelder in der Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche berät und Schwerpunktthemen setzt,
  2. Inhalte, Konzeptionen und Herausforderungen in der Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche erörtert,
  3. zu gesellschaftlichen, theologischen und politischen Fragen, die die Lebenssituation junger Menschen berühren, Stellung nimmt,
  4. den Bericht der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers berät,
  5. Einsicht in den Einzelplan „Jugendarbeit“ des Haushaltsplans der Gesamtkirche nimmt,
  6. dem Jugendausschuss Empfehlungen gibt,
  7. aus dem Kreis der synodalen Jugendvertretenden und synodalen Jugendbeauftragten drei Mitglieder des Jugendausschusses wählt,
  8. aus dem Kreis der synodalen Jugendvertretenden ehrenamtliche Delegierte und ihre Stellvertretung für die Delegiertenversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend wählt,
  9. Arbeitsgruppen für bestimmte Themen und Projekte einsetzt und
  10. feststellt, welche Jugendverbände mit der gesamtkirchlichen Jugendarbeit verbunden sind.
( 2 ) Der Landesjugendkonferenz gehören
  1. die synodalen Jugendvertretenden,
  2. die synodalen Jugendbeauftragten,
  3. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer,
  4. die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses und
  5. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der gesamtkirchlichen Jugendarbeit verbundenen Jugendverbände
als stimmberechtigte Mitglieder und die
6.
Jugendreferentinnen und Jugendreferenten in den Synodalverbänden,
7.
die hauptamtlich Mitarbeitenden in der Jugendarbeit,
8.
die Delegierten in die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen und die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend und
9.
die Mitarbeitenden in Arbeitsgruppen der Jugendkonferenz
mit beratender Stimme an.
( 3 ) 1Die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode können an den Sitzungen der Landesjungendkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. 2Der Jugendausschuss kann Gäste zur Teilnahme an der Jugendkonferenz einladen.
( 4 ) 1Die oder der Vorsitzende des Jugendausschusses beruft die Landesjugendkonferenz mindestens einmal jährlich schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der vom Jugendausschuss beschlossenen Tagesordnung ein. 2Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. 3Die Landesjugendkonferenz ist bei Anwesenheit eines Drittels ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 4Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Jugendausschusses geleitet. 5Im Übrigen findet § 29 der Kirchenverfassung sinngemäß Anwendung.
#

§ 12
Jugendausschuss

( 1 ) 1Der Jugendausschuss ist ein Ausschuss gemäß § 69a Absatz 1 der Kirchenverfassung. 2Er leitet im Auftrag der Gesamtsynode die Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche und vertritt sie nach innen und außen mit Ausnahme der Rechtsvertretung. 3Er kann die Vertretung auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied übertragen.
( 2 ) Der Jugendausschuss besteht aus
  1. drei von der Gesamtsynode gemäß § 69a Absatz 1 Satz 2 der Kirchenverfassung zu wählenden Mitgliedern,
  2. drei von der Landesjugendkonferenz aus dem Kreis der synodalen Jugendvertretenden zu wählenden Mitgliedern,
  3. einem aus dem Kreis der nicht ordinierten hauptamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit aus ihrer Mitte zu wählendem Mitglied,
  4. der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer und
  5. berufenen Mitgliedern gemäß Absatz 3.
( 3 ) 1Der Jugendausschuss kann für die Dauer seiner Amtszeit weitere Mitglieder berufen. 2Dabei sollen die verschiedenen Bereiche der Jugendarbeit in sachlicher und regionaler Hinsicht angemessen berücksichtigt werden.
( 4 ) Der Jugendausschuss bleibt im Amt, bis der neu gebildete Jugendausschuss erstmals zusammentritt.
#

§ 13
Landesjugendpfarrerin oder Landesjugendpfarrer

( 1 ) 1Es wird eine Pfarrstelle für die Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche (Landesjugendpfarrerin oder Landesjugendpfarrer) errichtet. 2Den Sitz der Pfarrstelle bestimmt das Moderamen der Gesamtsynode.
( 2 ) 1Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer wird vom Moderamen der Gesamtsynode im Benehmen mit dem Jugendausschuss für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. 2Wiederberufung ist zulässig.
( 3 ) 1Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer untersteht der Dienstaufsicht des Moderamens der Gesamtsynode und der Fachaufsicht des Jugendausschusses. 2Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt im Benehmen mit dem Jugendausschuss eine Dienstanweisung.
#

§ 14
Aufgaben der Landesjugendpfarrerin
oder des Landesjugendpfarrers

( 1 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer ist Mitglied des Jugendausschusses und der Landesjugendkonferenz und führt deren Geschäfte nach den Beschlüssen des Jugendausschusses.
( 2 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer hat – jeweils im Einvernehmen mit dem Jugendausschuss – insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
  1. Inhalt und Form evangelischer Jugendarbeit in theologischer und pädagogischer Hinsicht zu durchdenken und im Blick auf die Lebensäußerungen und -bedingungen junger Menschen weiter zu entwickeln,
  2. das Verständnis für die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden, Synodalverbänden und in der Evangelisch-reformierten Kirche zu vertiefen und die Verantwortlichen in Fragen der Jugendarbeit zu beraten,
  3. für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeitenden in der Jugendarbeit zu sorgen und die Zusammenarbeit unter den haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden zu stärken,
  4. die verschiedenen Bereiche und Formen der Jugendarbeit zu koordinieren und in den Gesamtauftrag der Kirchengemeinde einzubeziehen,
  5. die Gemeinschaft mit der Jugend anderer evangelischer Kirchen und in der Ökumene zu suchen und Verbindung mit anderen kirchlichen Einrichtungen und anderen Jugendorganisationen zu halten und
  6. das gesellschaftliche und politische Verantwortungsbewusstsein in der kirchlichen Jugendarbeit wach zu halten.
( 3 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer berichtet dem Moderamen der Gesamtsynode mindestens einmal im Jahr schriftlich über die Entwicklung in der Jugendarbeit und gibt dabei Auskunft über seinen oder ihren Dienst.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer im Benehmen mit dem Jugendausschuss weitere Aufgaben übertragen.
#

§ 15
Nachbesetzung von Ämtern

Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus einem Amt, ist das Amt unter den genannten Bedingungen unverzüglich für den Rest der verbliebenen Amtszeit nachzubesetzen.
#

§ 16
Ausführungsbestimmungen

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung.
#

§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) 1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Die aufgrund des bisherigen Kirchengesetzes über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) Gewählten und Berufenen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER