.

Geltungszeitraum von: 15.06.2013

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Verordnung
zur Ausführung des
Kirchengesetzes über den Umgang
mit Verletzungen der sexuellen
Selbstbestimmung durch
beruflich und ehrenamtlich
Mitarbeitende im Dienst
der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 15. April 2013

(GVBl. Bd. 20 S. 4)

#
Aufgrund von § 8 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung durch beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche vom 22. November 2012 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 336) hat das Moderamen der Gesamtsynode folgende Rechtsverordnung erlassen:
###

§ 1

Für die Ausführung des Kirchengesetzes über den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung durch beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche gelten die „Hinweise für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung durch beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende im kirchlichen Dienst“ der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 2

Ansprechstelle gemäß § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung durch beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche ist die Ansprechstelle der Evangelisch-lutherischen Kirche Hannovers.
#

§ 3

Diese Rechtsverordnung tritt am 15. Juni 2013 in Kraft.