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Gesamtsynode

Nr. 76Mitglieder der VII. Gesamtsynode
(2024 – 2030)

Das im Gesetz- und Verordnungsblatt (Bd. 22 Nr. 3, 69) veröffentlichte Verzeichnis ist wie folgt zu ändern:
  1. lfd. Nr. 33 (Ersatzmitglied):
    Die VII. Gesamtsynode hat folgende Nachwahl bestätigt:
    Matthias Lefers
    Nordhorn
  2. lfd. Nr. 42 (Ersatzmitglied):
    Die VII. Gesamtsynode hat folgende Nachwahl bestätigt:
    Inga Meier
    Kiel
  3. lfd. Nr. 44 (Ersatzmitglied):
    Ausgeschieden ist:
    Martin Goebel
    Schwanewede
  4. lfd. Nr. 63 (Vertreter der Theologiestudierenden):
    1. Ausgeschieden ist:
      Florian Ihlenfeldt
      Bad Honnef
    2. Der Konvent der Theologiestudierenden hat folgende Nachwahl getätigt:
      Jan-Lasse Müller-Mütz
      Leipzig
Leer, den 15. Juni 2026
Der Präses der Gesamtsynode
Adam

Gesetze

Nr. 77Kirchengesetz
vom 21. Mai 2026
zur Neufassung des Kirchengesetzes
über die Ausbildung
der Pfarrer und Pfarrerinnen in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrerausbildungsordnung – PfAO)
vom 23. November 2018
in der Fassung vom 15. Januar 2021

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Artikel 1

Das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO) vom 23. November 2018 in der Fassung vom 15. Januar 2021 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 13, 101) wird wie folgt neu gefasst:
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Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO)

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt die Ausbildung und Rechtsstellung derer, die die Anstellungsfähigkeit zum Amt der Pfarrerin und des Pfarrers in der Evangelisch-reformierten Kirche anstreben. Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Allgemeinen Bestimmungen für die Prüfungen zur Ersten und zur Zweiten Theologischen Prüfung.
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§ 2
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Die Durchführung der Theologischen Prüfungen obliegt dem Theologischen Prüfungsamt. Das Theologische Prüfungsamt ist der theologische Prüfungsausschuss i.S.d. § 74 Absatz 1 Nr. 6 Kirchenverfassung. Es kann sich im Einvernehmen mit dem Moderamen der Gesamtsynode eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus:
  1. der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten,
  2. den vom Moderamen der Gesamtsynode für die Dauer von zwölf Jahren zu berufenden Mitgliedern.
Das Moderamen der Gesamtsynode legt den Vorsitz sowie die Stellvertretungen fest.
( 3 ) Ein berufenes Mitglied scheidet vor Ablauf der Berufungsfrist aus dem Theologischen Prüfungsamt mit dem Tage aus, an welchem es diejenige Tätigkeit aufgibt, welche die Voraussetzung für die Berufung in das Theologische Prüfungsamt gewesen ist. Daneben scheidet ein berufenes Mitglied außer durch Tod durch Niederlegung des Amtes aus dem Theologischen Prüfungsamt aus.
( 4 ) Das Landeskirchenamt ist die Verwaltungsstelle des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 3
Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des theologischen Prüfungsamtes gebildet werden. Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Bei ihrer Zusammensetzung ist auf eine Ausgewogenheit von wissenschaftlicher Theologie und praktischer Anwendung zu achten.
( 2 ) Bei mündlichen Prüfungsleistungen sind mindestens drei Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend (Prüfungsausschuss), bei anderen Prüfungsleistungen besteht der Prüfungsausschuss aus mindestens zwei Personen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse, denen sie oder er angehört. Gehört die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes einer Prüfungskommission oder einem Prüfungsausschuss nicht an, überträgt sie oder er den Vorsitz auf ein Mitglied der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses.
( 4 ) Die Mitglieder des theologischen Prüfungsamtes sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 5 ) Die Sitzungen des theologischen Prüfungsamtes, der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.
( 6 ) Das theologische Prüfungsamt, die Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
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II. Theologisches Studium und Erste Theologische Prüfung

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Kapitel 1
Theologisches Studium

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§ 4
Liste der Studierenden der Theologie

( 1 ) Studierende der Theologie, die
  1. zum Zeitpunkt ihrer Reifeprüfung oder während ihres Studiums der Theologie einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche angehören oder
  2. beabsichtigen, die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in der Evangelisch-reformierten Kirche zu erwerben
können zu Beginn ihres Studiums die Aufnahme in die „Liste der Studierenden der Theologie“ beantragen.
( 2 ) Mit der Eintragung in die Liste der Studierenden der Theologie wird ein Betreuungsverhältnis während des Studiums zur Evangelisch-reformierten Kirche begründet. Es werden Beratungsgespräche und gesamtkirchliche Tagungen angeboten. Durch die Eintragung wird kein Rechtsverhältnis begründet.
( 3 ) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu stellen. Dem Antrag ist
  1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
  2. ein Zeugnis des zuständigen Kirchenrats/Presbyteriums,
  3. eine beglaubigte Kopie des Reifezeugnisses und
  4. eine Immatrikulationsbescheinigung
beizufügen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet nach einem persönlichen Gespräch mit der oder dem Studierenden über den Antrag.
( 5 ) Studierende sind verpflichtet, jeweils zum 1. Juni und zum 1. Dezember eines Jahres durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, dass sie Evangelische Theologie im Hauptfach studieren.
( 6 ) Für Studierende, die der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen oder einer Gemeinde des Bundes reformierter Kirchen in Deutschland angehören, gelten die kirchenvertraglichen Regelungen zur Ausbildung von Theologinnen und Theologen.
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§ 5
Konvent der Theologiestudierenden

( 1 ) Die in der Liste der Studierenden der Theologie eingetragenen Studierenden bilden den Konvent der Theologiestudierenden.
( 2 ) Der Konvent hat die Aufgabe, das kontinuierliche Gespräch der Studierenden untereinander und mit den Verantwortlichen für die Ausbildung der Theologinnen und Theologen zu pflegen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 3 ) Der Konvent benennt der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes eine Ansprechperson.
( 4 ) Zur Förderung, Begleitung und Beratung der Theologiestudierenden dürfen Name, Vorname, Adresse einschließlich Telefonnummer, Fax-Nummer und E-Mailadresse sowie der Studienort an den Konvent und den Vorstand der Kandidatenkonferenz übermittelt werden.
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§ 6
Streichung von der Liste

Studierende, die
  1. den Nachweis gemäß § 4 Absatz 5 trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht beibringen,
  2. die Streichung von der Liste der Studierenden der Theologie beantragen,
  3. ein Betreuungsverhältnis zu einer anderen Kirche eingehen oder
  4. aus der Evangelischen Kirche austreten,
werden von der Liste der Studierenden der Theologie gestrichen. Mit der Streichung endet das Betreuungsverhältnis gemäß § 4 Absatz 2. Erfolgt die Streichung aufgrund von Satz 1 Nr. 3 und 4, kann eine Wiederaufnahme nur nach Beseitigung des Grundes erfolgen, der zur Streichung geführt hat.
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§ 7
Gemeindepraktikum

Studierende der Theologie absolvieren das in der für sie gültigen Studienordnung vorgesehene Gemeindepraktikum in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche.
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§ 8
Öffentliche Wortverkündigung

Studierenden der Theologie kann vom zuständigen Kirchenrat/Presbyterium für den einzelnen Fall und nach Durchsicht der Predigt durch die Pfarrerin oder den Pfarrer der Kirchengemeinde die Erlaubnis erteilt werden, den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung wahrzunehmen.
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§ 9
Examensvorbereitung

Sobald Studierende der Theologie das 9. Fachsemester beendet haben, sollen sie sich zur Beratung hinsichtlich ihrer Examensvorbereitung zu einem Gespräch mit dem Theologischen Prüfungsamt melden. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamts.
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Kapitel 2
Erste Theologische Prüfung

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§ 10
Theologisches Studium

( 1 ) Der Ersten Theologischen Prüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie im Hauptfach von mindestens acht Semestern vorausgehen, von denen mindestens sechs an deutschen staatlichen Hochschulen belegt worden sind. Mindestens sechs Semester müssen nach Ablegung der letzten Sprachprüfung belegt worden sein.
( 2 ) Das kirchliche Einverständnis zu Ausnahmen gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 erteilt das Moderamen der Gesamtsynode auf Vorschlag des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 11
Zielsetzung der Ersten Theologischen Prüfung

( 1 ) In der Ersten Theologischen Prüfung führen die Studierenden der Theologie den Nachweis, dass sie über die wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die Voraussetzung für die praktisch-theologische Ausbildung und für den späteren Dienst in der Kirche sind.
( 2 ) Die Erste Theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt.
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§ 12
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Studierende, die die Voraussetzungen des § 10 erfüllen, können die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes beantragen.
( 2 ) Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. August für den folgenden Frühjahrstermin, bis zum 1. Februar für den folgenden Herbsttermin bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu beantragen.
( 3 ) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
  1. der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Evangelischen Theologie,
  2. der Nachweis über das erfolgreiche Ablegen einer Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“, die der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung entsprechend gestaltet ist,
  3. der Nachweis der bestandenen Philosophieprüfung,
  4. Nachweise über ein erfolgreich abgeleistetes Hauptstudium durch:
    mindestens 120 Leistungspunkte, darunter
    mindestens die erfolgreiche Teilnahme an je zwei Lehrveranstaltungen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie,
    mindestens zwei mit Erfolg eingereichte Hausarbeiten,
    mindestens eine bestandene mündliche Prüfung,
  5. der Nachweis über die Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen, die sich mit lebenden, nicht christlichen Religionen beschäftigt haben, darunter mindestens eine Veranstaltung aus dem Bereich Judaistik, jüdisch-christliches Gespräch,
  6. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens drei Lehrveranstaltungen, die Geschichte, Lehre und Leben der reformierten Kirche zum Gegenstand hatten,
  7. Angaben zur mündlichen Prüfung (§ 19 Absatz 1 Satz 2),
  8. ein Lebenslauf, der neben dem Bildungsgang abgelegte Gemeinde- und sonstige Praktika und eingehend den Aufbau des gewählten Studienganges beschreibt. Dabei ist anzugeben, wo besondere Schwerpunkte des Studiums lagen,
    und ob weitere nichttheologische Gebiete in das Studium einbezogen wurden (diese Angaben können im Examen berücksichtigt werden),
  9. die Angabe, ob der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einem anderen Ort zur Prüfung gemeldet hat; gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,
  10. Nachweise
    1. der Taufe
    2. der Konfirmation
    3. der Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD,
  11. das Reifezeugnis und das Zeugnis über die Prüfung im Lateinischen (Latinum), Griechischen und Hebräischen, soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht schon bei der Reifeprüfung nachgewiesen wurden,
  12. die Mitteilung, ob der Kandidat oder die Kandidatin beabsichtigt, unmittelbar nach Bestehen der ersten theologischen Prüfung einen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (§ 28 Absatz 1) zu stellen,
  13. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, sofern der Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche angestrebt wird,
  14. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz, sofern der Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche angestrebt wird, und
  15. die Angabe, in welchem Prüfungsfach die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll (§ 15).
( 4 ) Arbeiten und erworbene Universitätszeugnisse, die zur besseren Beurteilung des Studiums geeignet sein könnten, dürfen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden.
( 5 ) Über Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 2 bis 6 entscheidet bei gleichwertigem Studium auf Antrag das Theologische Prüfungsamt.
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§ 13
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 2 ) Die Entscheidung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. Der kirchliche Rechtsweg ist gegeben.
( 3 ) Studierende können ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zurücknehmen. Alle bis dahin abgelegten Prüfungsleistungen werden mit der Rücknahme gegenstandslos. Abweichend von Satz 1 ist eine Rücknahme bis zur Eröffnung der mündlichen Prüfung zulässig, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit mit drei Punkten oder weniger bewertet wird. Die Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Prüfung kann nur einmal erfolgen.
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§ 14
Gliederung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung gliedert sich in vier Teile:
  1. eine wissenschaftliche Hausarbeit,
  2. eine Predigt mit exegetischer und meditativer Vorüberlegung,
  3. drei Klausuren und
  4. die mündliche Prüfung.
( 2 ) Die Prüfung umfasst fünf Fächer:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) und
  5. Praktische Theologie (Homiletik, Katechetik, Seelsorge, Liturgik).
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§ 15
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Mit der wissenschaftlichen Hausarbeit soll die Befähigung zur selbstständigen Lösung einer theologischen Aufgabe nachgewiesen werden. Sie soll insbesondere Aufschluss über das methodische Können und die Fähigkeiten zu einem begründeten kritischen Urteil geben.
( 2 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann in den Prüfungsfächern
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte oder
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
geschrieben werden.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit im gewählten Prüfungsfach (§ 12 Absatz 3 Nr. 15) fest und teilt es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit. Bei der Themenfindung für die wissenschaftliche Hausarbeit werden die Kandidatin oder der Kandidat von einem Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes betreut.
( 4 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf einschließlich Anmerkungen den Umfang von 60 DIN-A4-Seiten halbseitig sowie insgesamt 120.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. Der Arbeit ist zusätzlich eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
( 5 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb von zwölf Wochen nach der Zulassung zur Prüfung abzufassen und bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes in gedruckter und geeigneter digitaler Form einzureichen.
( 5 ) Die beurteilte wissenschaftliche Hausarbeit sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
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§ 16
Predigtarbeit

( 1 ) Die Ausarbeitung einer Predigtarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Predigt selbständig zu erarbeiten, den Weg vom Text zur Predigt zu begründen und die Predigt zu halten. Die Predigtarbeit ist eine Prüfungsleistung im Fach Praktische Theologie.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes stellt der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung zwei Predigttexte zur Wahl. Die Predigt mit exegetischen und meditativen Vorüberlegungen muss binnen zwei Wochen nach dem für die Ablieferung der wissenschaftlichen Arbeit festgesetzten Termin bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes in gedruckter und geeigneter digitaler Form eingereicht werden; sie darf den Umfang von 20 DIN-A4-Seiten halbseitig sowie insgesamt 40.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. Zusätzlich ist eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist, beizufügen.
( 3 ) Die Predigt wird in einem Gemeindegottesdienst in Anwesenheit des zuständigen Prüfungsausschusses, frühestens am Sonntag nach Abgabe der schriftlichen Predigt, gehalten.
( 4 ) Die beurteilte Predigt sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
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§ 17
Zeiträume zwischen Teilen der Prüfung

( 1 ) Der Zeitraum zwischen der Abgabe der Predigt und dem Termin der Klausuren beträgt mindestens vier Wochen.
( 2 ) Der Zeitraum zwischen den Klausuren und der mündlichen Prüfung beträgt mindestens vier Wochen.
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§ 18
Klausuren

( 1 ) Es werden drei Klausuren geschrieben. Klausurfächer sind
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte und
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik).
In dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, entfällt die Klausurleistung.
( 2 ) Für jede Klausur werden jeweils drei Themen zur Auswahl gestellt.
( 3 ) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils vier Stunden. Als Hilfsmittel sind zugelassen:
  1. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 1 ein hebräisches Lexikon,
  2. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein griechisches Lexikon,
  3. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine deutsche Bibel (wahlweise die jeweils neuste Ausgabe der Zürcher Bibel oder der Lutherbibel),
  4. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 4 die vom Theologischen Prüfungsausschuss vorab bestimmten Hilfsmittel.
Die Texte, Quellen und Hilfsmittel werden vom Theologischen Prüfungsamt gestellt.
( 4 ) Bei einer Klausur in den Fächern „Altes Testament“ oder „Neues Testament“ kann nach Anfertigung und Abgabe der Übersetzung bei der aufsichtsführenden Person eine deutsche Bibel ausgehändigt werden.
( 5 ) Die beurteilten Klausuren sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
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§ 19
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll Grundwissen nachgewiesen werden. Schwerpunkte, die während des Studiums gesetzt wurden, können berücksichtigt werden.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Fächer:
  1. Altes Testament
    Kenntnis des Alten Testamentes
    Lesen und Übersetzen
    Exegese
    30 Minuten
  2. Neues Testament
    Kenntnis des Neuen Testamentes
    Lesen und Übersetzen
    Exegese
    30 Minuten
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte
    25 Minuten
  4. Systematische Theologie
    1. Dogmatik
      25 Minuten
    2. Ethik
      20 Minuten
  5. Praktische Theologie (insbesondere Homiletik, Katechetik, Seelsorge, Liturgik)
    20 Minuten
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§ 20
Ablauf der mündlichen Prüfung

( 1 ) Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die neben Angaben über die Prüfungsthemen und den Verlauf der Prüfung Zeit und Ort der Prüfung sowie den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten und der Prüferinnen und Prüfer enthält. Vom Theologischen Prüfungsamt vorab bestimmte Hilfsmittel sind zugelassen.
( 2 ) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich, doch werden Studierende der Theologie nach dem 6. Semester zum Zuhören zugelassen, wenn die oder der zu Prüfende einverstanden ist.
( 3 ) Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung nach Absatz 2 kann bis sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung angemeldet werden.
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§ 21
Ermittlung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher gemeinsamer Beratung mit Mehrheit über das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Noten der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote fest.
( 2 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der Prüfungsfächer und die Gesamtnote werden mit folgenden Punktesystem bewertet:
15/14/13 Punkte =
sehr gut (1);
eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte =
gut (2);
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte =
befriedigend (3);
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte =
ausreichend (4);
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte =
mangelhaft (5);
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte =
ungenügend (6);
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 3 ) Die wissenschaftliche Arbeit und die Klausuren werden den jeweiligen Fächern zugerechnet.
( 4 ) Die Noten der einzelnen Prüfungsfächer errechnen sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller in dem jeweiligen Fach erbrachten einzelnen Prüfungsleistungen.
( 5 ) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller erbrachten einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei zählen die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit dreifach, die Noten der Predigtarbeit und der mündlichen Prüfungen zweifach und die Noten der Klausuren einfach.
( 6 ) Die gemäß Absatz 4 und 5 ermittelten Punktwerte entsprechen folgenden Noten:
15,0 - 12,5
= sehr gut
12,4 - 9,5
= gut
9,4 - 6,5
= befriedigend
6,4 - 4,0
= ausreichend
3,9 - 0
= nicht bestanden
Bei der Ermittlung der Noten wird nur die erste Nachkommastelle des Punktwertes berücksichtigt, weitere Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 22
Bestehen der Prüfung und Folgen unzureichender Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern ein ausreichendes oder besseres Ergebnis erzielt worden ist.
( 2 ) Wer in einem Fach kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat, kann sich innerhalb eines Jahres einer Nachprüfung unterziehen. In der Nachprüfung ist der Teil der Prüfung zu wiederholen, in dem ein nicht ausreichendes Ergebnis erzielt wurde. Das Ergebnis der Nachprüfung ersetzt die unzureichende Prüfungsleistung.
( 3 ) Wer in der wissenschaftlichen Arbeit kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat und dieses unzureichende Ergebnis auch nicht durch die weiteren Prüfungsleistungen in demselben Fach ausgleicht, kann innerhalb eines halben Jahres eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 15 mit einem anderen Thema in demselben Prüfungsfach anfertigen; das Ergebnis ersetzt die unzureichende Prüfungsleistung. Satz 1 gilt für die Predigtarbeit entsprechend.
( 4 ) Wer in
  1. einem Fach trotz Nachprüfung oder Wiederholung kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis oder
  2. mehr als drei Einzelprüfungen kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis oder
  3. einer Einzelprüfung ein „ungenügendes“ Ergebnis
erzielt, hat die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
( 5 ) Wer die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden hat, kann die nochmalige Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung beantragen. Der Antrag kann frühestens für die übernächste Erste Theologische Prüfung (§ 12 Absatz 2) nach der erfolglos beendeten Prüfung beantragt werden; dem Antrag auf Zulassung gemäß § 12 ist zusätzlich ein Bericht über die weitere Vorbereitung beizufügen. Schriftliche Teile der erfolglos abgelegten Prüfung, die besser als mit „ausreichend“ beurteilt worden sind, können in der Wiederholungsprüfung auf Beschluss des Theologischen Prüfungsamtes angerechnet werden.
( 6 ) Wer die Erste Theologische Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.
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§ 23
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis

( 1 ) Können die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
( 2 ) Wird eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten oder wird eine Prüfungsleistung verweigert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
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§ 24
Mitteilung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der oder dem Geprüften das Ergebnis der Prüfung mit. Die Prüfungsprotokolle können im Landeskirchenamt eingesehen und eine Erläuterung des Prüfungsergebnisses kann verlangt werden.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung wird
  1. ein Zeugnis mit Angabe der Gesamtnote sowie
  2. ein Zeugnis aus dem die Noten in den einzelnen Fächern sowie das Gesamtergebnis der Prüfung hervorgehen
erteilt.
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§ 25
Nachteilsausgleich

Weist eine Kandidatin oder ein Kandidat für die Erste Theologische Prüfung nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt das Theologische Prüfungsamt in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form erbracht werden können (Nachteilsausgleich). Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit der Zulassung zur Prüfung zu beantragen.
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§ 26
Täuschungsversuche

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen dieses Kirchengesetz entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung das Theologische Prüfungsamt.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Theologische Prüfungsamt bei seinem nächsten Zusammentreffen die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
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III. Vorbereitungsdienst und Zweite Theologische Prüfung

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Kapitel 1
Vorbereitungsdienst

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§ 27
Zielsetzung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst (Vikariat) dient dem Erwerb der für die Wahrnehmung des Amtes einer Pfarrerin oder eines Pfarrers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Im Vikariat sollen Kandidatinnen und Kandidaten die im Studium erlernten Kenntnisse in die Praxis umsetzen („angewandte Theologie“) und die Erfahrungen aus der Gemeindepraxis theologisch-wissenschaftlich reflektieren lernen („reflektierte Praxis“). Auf diese Weise sollen sie pastorale Handlungskompetenz erwerben und ihre pastorale Identität entwickeln.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst umfasst Ausbildungsabschnitte im gemeindlichen Dienst, im schulischen Religionsunterricht, Kurse im Seminar für pastorale Ausbildung und die Vorbereitung auf die Zweite Theologische Prüfung.
( 3 ) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhält die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie die Erlaubnis und den Auftrag, im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung unter Anleitung und Verantwortung der Mentorin oder des Mentors (§ 33 Absatz 2) zu predigen, Taufen und Abendmahlsfeiern durchzuführen, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben (licentia concionandi). Der § 36 Pfarrdienstgesetz der EKD findet entsprechende Anwendung.
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§ 28
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat)

( 1 ) Wer
  1. die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt (§ 2 Absatz 1 Satz 2) der Evangelisch-reformierten Kirche bestanden hat und
  2. für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes der EKD geeignet ist,
kann innerhalb von drei Jahren nach Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung beim Moderamen der Gesamtsynode die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) beantragen; der Dienst ist spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung anzutreten.
( 2 ) Wer in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die Erste Theologische Prüfung abgelegt hat und für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes geeignet ist, kann im Benehmen mit dieser Gliedkirche in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Das Moderamen der Gesamtsynode kann in diesem Fall die Aufnahme vom Ergebnis einer Aussprache vor dem Theologischen Prüfungsamt zur Feststellung des Bekenntnisstandes und der Eignung abhängig machen.
( 3 ) Über den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann bei nicht ausreichender Zahl der Ausbildungsplätze Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Wege der Rechtsverordnung erlassen.
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§ 29
Dienstverhältnis

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie tritt durch die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf zu der Evangelisch-reformierten Kirche. Die Amtsbezeichnung lautet „Vikarin“ oder „Vikar“.
( 2 ) Sofern nicht anders bestimmt, finden auf das Dienstverhältnis der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie die Vorschriften des für Kirchenbeamte geltenden Rechts Anwendung.
( 3 ) Die Kandidatin oder der Kandidat steht unter der Dienstaufsicht der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. Die oder der Präses der Synode des Synodalverbandes, in dessen Bereich der Vorbereitungsdienst geleistet wird, führt die Mitaufsicht.
( 4 ) In besonders begründeten Fällen kann mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein privatrechtliches Dienstverhältnis vereinbart werden. Im Dienstvertrag sind die den Dienst der Kandidatin oder des Kandidaten betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere dieses Kirchengesetzes, für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend voraussetzen.
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§ 30
Dauer und Beendigung

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und endet regelmäßig mit dem Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung. Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf bis zu fünf Jahre verlängern.
( 2 ) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweite Theologische Prüfung bestanden wurde.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 endet das Dienstverhältnis, wenn die Zweite Theologische Prüfung zweimal nicht bestanden wurde. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der Absätze 1 bis 3 fünf Jahre nach Dienstbeginn. Die Prüfung kann trotzdem abgelegt werden.
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§ 31
Entlassung

Neben den kirchengesetzlich geregelten Fällen ist eine Kandidatin oder ein Kandidat der Theologie zu entlassen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gemäß § 28 Absatz 1 fortgefallen sind,
  2. sich erweist, dass sie oder er den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes auf Dauer nicht gerecht werden kann oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat auch nach Abmahnung durch ihr oder sein Verhalten die Verkündigung des Evangeliums unglaubwürdig macht oder nach einem theologischen Gespräch dem in der Evangelisch-reformierten Kirche geltenden Bekenntnis beharrlich und öffentlich widerspricht.
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§ 32
Ableistung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst ist in der Regel in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche abzuleisten.
( 2 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen die Kandidatin oder den Kandidaten der Theologie in den Vorbereitungsdienst einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland einweisen.
( 3 ) In besonderen Fällen kann die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident die Kandidatin oder den Kandidaten der Theologie in einen gemeindlichen, diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienst im In- oder Ausland einweisen. Dabei darf die Ableistung der in der Prüfungsordnung vorgesehen Praktika, der Besuch der Pflichtkurse des Seminars für pastorale Ausbildung sowie ein mindestens 6 Monate umfassender Vorbereitungsdienst in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche nicht unterbleiben.
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§ 33
Ausbildung im gemeindlichen Dienst

( 1 ) Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie werden von Mentorinnen und Mentoren durch Hospitation, Beteiligung an der pfarrdienstlichen Tätigkeit und Übertragung von selbstständigen Aufgaben mit den pfarramtlichen Diensten vertraut gemacht. Die Mentorin oder der Mentor fördert sie oder ihn in ihrer oder seiner theologischen Fortbildung.
( 2 ) Zur Ausbildung im gemeindlichen Dienst wird die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie für die Zeit des Vorbereitungsdienstes einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer (Mentorin/Mentor) zugewiesen.
( 3 ) Die Zuweisung gemäß Absatz 2 erfolgt durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten. Bei der Zuweisung ist neben den dienstlichen Belangen auch die persönliche Situation der Kandidatin oder des Kandidaten der Theologie zu berücksichtigen; ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Mentorin oder eines bestimmten Mentors besteht nicht. Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie kann während des Vorbereitungsdienstes einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zugewiesen werden.
( 4 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt ihren oder seinen Wohnsitz in der Kirchengemeinde, in welcher sie oder er Dienst tut. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
( 5 ) Der Kandidat oder die Kandidatin der Theologie stellt sich bei Antritt des Vorbereitungsdienstes der oder dem Präses der Synode des Synodalverbandes vor, in deren oder dessen Bereich der Vorbereitungsdienst geleistet wird.
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§ 34
Gremien und Kreise

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie wird der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den Sitzungen des Kirchenrats/Presbyteriums als Gast mit Rederecht teil, sofern der Kirchenrat/das Presbyterium nicht für eine einzelne Sitzung oder Beratungsgegenstände etwas anderes beschließt.
( 3 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den Pfarrkonferenzen des jeweiligen Synodalverbandes teil.
( 4 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den Synoden des jeweiligen Synodalverbandes als Gast teil.
( 5 ) Die Kandidatin oder der Kandidat nimmt an den von der Evangelisch-reformierten Kirche angebotenen Konferenzen für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie teil. Sie oder er hält Kontakt zum Ausbildungsreferat im Landeskirchenamt; dazu gehört ein Gespräch mit der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes nach einem Jahr im Vorbereitungsdienst.
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§ 35
Schulpraktikum

Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie absolviert ein Schulpraktikum gemäß Ausbildungsplan (§ 4 Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche) nach den jeweils geltenden Richtlinien des Seminars für pastorale Ausbildung.
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§ 36
Kurse im Seminar für pastorale Ausbildung

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie absolviert die gemäß Ausbildungsplan (§ 4 Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche) erforderlichen Ausbildungskurse im Seminar für pastorale Ausbildung.
( 2 ) Die Einweisung in die Kurse des Seminars für pastorale Ausbildung geschieht durch Anordnung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten.
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§ 37
Ausbildungsbericht

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie reicht mit der Zulassung zum Zweiten Theologischen Examen einen den gesamten Vorbereitungsdienst umfassenden Ausbildungsbericht ein, der eine Übersicht über die im Berichtszeitraum erfolgten wissenschaftlich-theologischen Studien und die praktische Ausbildung einschließlich eigener pfarrdienstlicher Betätigung enthält. Die oder der zuständige Präses und die Mentorin oder der Mentor geben eine schriftliche Stellungnahme zu dem Bericht ab.
( 2 ) Die Mentorin oder der Mentor übersendet der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses zusätzlich zu ihrer oder seiner Stellungnahme gemäß Absatz 1 einen Bericht über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Kandidatin oder des Kandidaten. Die oder der zuständige Präses gibt eine schriftliche Stellungnahme zu dem Bericht ab.
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§ 38
Urlaub

Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie hat während des Vorbereitungsdienstes Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung gemäß der Rechtsverordnung über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Urlaubsordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
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Kapitel 2
Zweite theologische Prüfung

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§ 39
Zielsetzung der Zweiten Theologischen Prüfung

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung ist eine Diensteignungsprüfung. Sie beurteilt die Befähigung zur praktischen Arbeit im Pfarramt und zur theoretischen Durchdringung der in ihm gestellten Aufgaben.
( 2 ) Die Zweite Theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt.
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§ 40
Prüfungsordnung

Zulassung, Durchführung und Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung richtet sich nach der vom Moderamen der Gesamtsynode im Wege der Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zu erlassenden „Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche“.
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§ 41
Zulassung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des theologischen Prüfungsamtes stellt die Zulassung zur Prüfung fest, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind (Absatz 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche) und legt den abschließend Prüfungstermin fest. Die Feststellung erfolgt spätestens 6 Monate vor dem abschließenden Prüfungstermin.
( 2 ) Das Seminar für pastorale Ausbildung meldet das Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen.
( 3 ) Wurde die Ausbildungszeit in einer anderen Kirche begonnen oder abgeleistet, ist ein schriftlicher Bericht der betreffenden Kirche erforderlich.
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IV. Master of Theological Studies

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§ 42
Theologisches Studium

Für Studierende der Theologie in einem Weiterbildungsstudiengang „Master of Theological Studies“ gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend. Neben einer beglaubigten Kopie des Reifezeugnisses (§ 4 Absatz 3 Nr. 3) ist eine beglaubigte Kopie des bereits erworbenen Hochschulabschlusses und eine Zulassungsbescheinigung der Evangelisch-Theologischen Fakultät oder Kirchlichen Hochschule vorzulegen.
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§ 43
Vorbereitungsdienst

( 1 ) Absolventen eines Weiterbildungsstudienganges der Evangelischen Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“, die auf der Liste der Studierenden der Theologie eingetragen sind, können die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) beantragen.
( 2 ) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. der Nachweis über das erfolgreiche Beenden des Weiterbildungsstudienganges „Master of Theological Studies“,
  2. der Nachweis über die Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen, die sich mit lebenden, nicht christlichen Religionen beschäftigt haben, darunter mindestens eine Veranstaltung aus dem Bereich Judaistik, jüdisch-christliches Gespräch,
  3. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens drei Lehrveranstaltungen, die Geschichte, Lehre und Leben der reformierten Kirche zum Gegenstand hatten,
  4. ein Lebenslauf, der den Bildungsgang, die bisherige berufliche Betätigung, abgelegte Gemeinde- und sonstige Praktika und den Aufbau des gewählten Studienganges beschreibt,
  5. die Angabe, ob der Absolvent oder die Absolventin sich bereits an einem anderen Ort zur zweiten Theologischen Prüfung gemeldet hat; gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,
  6. Nachweise
    1. der Taufe,
    2. der Konfirmation,
    3. der Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD,
  7. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
  8. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auf Empfehlung des Theologischen Prüfungsamtes.
( 4 ) Die §§ 27 bis 38 gelten für den Vorbereitungsdienst der Absolventen des Weiterbildungsstudienganges „Master of Theological Studies“ entsprechend.
( 5 ) Unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit kann das Theologische Prüfungsamt die Kandidatin oder den Kandidaten der Theologie ganz oder teilweise von der Teilnahme am Schulpraktikum und den Kursen im Seminar für pastorale Ausbildung befreien.
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§ 44
Zweite Theologische Prüfung

Für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die den Vorbereitungsdienst gemäß § 43 ableisten, kann auf Beschluss des Theologischen Prüfungsamtes der Prüfungsteil nach § 18 und § 19 der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche entfallen.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 45
Mutterschutz und Elternzeit

Die in
  1. § 28 Absatz 1,
  2. § 30 Absatz 1 Sätze 1 und 2,
  3. § 30 Absatz 4 Satz 1
genannten Fristen und Zeitdauern werden um Zeiten hinausgeschoben, für die Mutterschutz bestand oder Elternzeit bewilligt wurde.
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§ 46
Prüfungsakten

( 1 ) Prüfungsakten über die Erste und Zweite Theologische Prüfung sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der letzten abgelegten Prüfungsleistung. Die Prüfungsakten sind nach Ablauf dieser Frist zu vernichten; eine Aushändigung an Prüflinge findet nicht satt.
( 2 ) Durchschriften der Zeugnisse sowie Mitteilungen über das Nichtbestehen der Ersten oder Zweiten Theologischen Prüfung sind dauerhaft aufzubewahren.
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§ 47
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung erlassen.
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§ 48
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsausschusses setzen ihre Amtszeiten als Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes fort.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 27 bis 37 gelten erstmals für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die den Vorbereitungsdienst am 1. März 2026 beginnen.
( 3 ) Für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes begonnen hat, gelten die §§ 24 bis 48 und §§ 49 bis 51 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO) vom 23. November 2018 in der Fassung vom 15. Januar 2021 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 13, 101) bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle
  1. des Theologischen Prüfungsausschusses das Theologische Prüfungsamt,
  2. der oder des Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes und
  3. des Prüfungsamtes das Landeskirchenamt
tritt.
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Artikel 2

In § 3 Absatz 2 Buchst. a des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrwahlgesetz) vom 24. November 2023 in der Fassung vom 24. November 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 22 Nr. 9) werden die Wörter „den Theologischen Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „das Theologische Prüfungsamt“ ersetzt.
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Artikel 3

Das Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) (Pfarrdienstausführungsgesetz) vom 17. November 2011 in der Fassung vom 21. November 2025 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 22 Nr. 50) wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 werden die Wörter „der Theologische Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „das Theologische Prüfungsamt“ ersetzt.
  2. In § 10 Buchst. a werden die Wörter „den Theologischen Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „das Theologische Prüfungsamt“ ersetzt.
  3. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Theologischen Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „Theologischen Prüfungsamt“ ersetzt.
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Artikel 4

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Prüfungsordnung
für die Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 21. Mai 2026

Gemäß § 40 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO) vom 21. Mai 2026 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 22 Nr. 77) hat die Gesamtsynode folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Präambel

Die vier Trägerkirchen des Seminars für pastorale Ausbildung in Wuppertal (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelischen Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche und Evangelisch-reformierte Kirche) geben sich eine gemeinsame Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung.
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I. Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Wesen und Aufbau der Zweiten Theologischen Prüfung

Der Kirchliche Vorbereitungsdienst (Vikariat) dient dem Erwerb theologischer Kompetenz für die pastorale Praxis und schließt mit der Zweiten Theologischen Prüfung ab.
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§ 2
Theologische Prüfungsämter

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung wird durch das Theologische Prüfungsamt der jeweiligen Trägerkirche abgenommen, in der der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt wird von den jeweiligen Trägerkirchen nach eigenem Recht eingerichtet.
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§ 3
Stoffplan

( 1 ) Die Trägerkirchen erlassen auf Vorschlag des Kuratoriums des Seminars für pastorale Ausbildung einen Stoffplan als Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
( 2 ) Der Stoffplan regelt Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen der Einzelprüfungen nach §§ 17, 18, 20, 23 und 24.
( 3 ) Die Stoffpläne zu den landeskirchlichen Zusatzprüfungen nach § 6 Buchstabe c Nummer 5 erlässt die jeweilige Landeskirche in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
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§ 4
Ausbildungsplan

Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes erhalten die Vikarinnen und Vikare einen Ausbildungsplan. Dieser beinhaltet auch die voraussichtlichen Termine für die Prüfungsleistungen.
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§ 5
Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung

( 1 ) Zur Zweiten Theologischen Prüfung ist zugelassen, wer einer EKD-Gliedkirche angehört und den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und dem Ausbildungsplan unter § 4 entsprechend abgeleistet hat und nicht vor einem Prüfungsamt einer anderen EKD-Gliedkirche die Zweite Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
( 2 ) Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. Eine Nichtzulassung ist spätestens vier Wochen vor Ablegung der mündlichen Prüfung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.
( 3 ) Die Zulassung kann von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung bei der Entscheidung fehlten, oder wenn sie nachträglich entfallen sind.
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§ 6
Prüfungsbestandteile

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
  1. den praktischen Prüfungen
    1. Gottesdienst
    2. Religionsunterricht oder Konfirmandenarbeit
  2. der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt
  3. den mündlichen Abschlussprüfungen
    1. Seelsorge
    2. Pastorales Alltagsgespräch auf biblisch-theologischer Grundlage
    3. Kasualien
    4. Pastorale Identität
    5. systematisch-theologische Prüfung auf Grundlage des Heidelberger Katechismus und der Barmer theologischen Erklärung
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann einzelne bestandene Prüfungsleistungen von anderen Prüfungsämtern auf Antrag ohne Übernahme einer Bewertung anerkennen. In diesem Fall bleiben die Noten und die entsprechenden Prüfungsleistungen bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt.
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§ 7
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Die praktischen Prüfungen und die schriftlich-mündliche Prüfung werden von jeweils einem Prüfungsausschuss von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen, welche die Bewertung der jeweiligen Teilleistungen gemeinsam festlegen. Über jeden zu bewertenden schriftlichen Prüfungsteil ist ein Gutachten anzufertigen.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von einem Prüfungsausschuss von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen werden.
( 3 ) Über jede Fachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Teil- und Gesamtbewertungen der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 8
Öffentlichkeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Personen, deren Zulassung zum nächsten Prüfungstermin rechtlich möglich ist, können als Zuhörende bei den mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die zu Prüfenden ihr Einverständnis erteilt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen bis zu zwei Zuhörende teilnehmen. Die Zulassung für Zuhörende ist bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bis sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich zu beantragen.
( 3 ) Das in Absatz 2 erteilte Einverständnis der Vikarinnen und Vikare kann jederzeit, auch während der mündlichen Prüfung, zurückgezogen werden.
( 4 ) Einzelne Zuhörende können ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
( 5 ) Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter können im Einzelfall und mit Zustimmung des jeweiligen Theologischen Prüfungsamtes an der Prüfung als Zuhörende teilnehmen.
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§ 9
Krankheit, Unterbrechung, Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Wenn Vikarinnen und Vikare ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumen, ohne Genehmigung vom Prüfungsversuch zurücktreten oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, ist der Prüfungsbestandteil nicht bestanden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, dem Tod eines nahen Angehörigen oder höherer Gewalt vor.
( 2 ) Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung zur Erstellung der schriftlichen Teilleistungen, der Abgabefrist oder einem im Ausbildungsplan festgesetzten Prüfungstermin kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung oder eine Neuterminierung der Prüfungsleistung einräumen. Das gleiche gilt bei anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht von den Vikarinnen und Vikaren zu vertreten sind. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
( 3 ) Das Prüfungsverfahren ist während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich unterbrochen. Gleiches gilt für die Zeit, für die die Vikarinnen und Vikare im Vorbereitungsdienst beurlaubt wurden. Nach Ende einer Schutzfrist nach Satz 1 oder einer Beurlaubung nach Satz 2 wird die Zweite Theologische Prüfung unter Anrechnung der bereits erbrachten Fachprüfungen fortgesetzt. Wurden fristgerecht bereits schriftliche Teilleistungen gefertigt, kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der Vikarinnen bei der Fortsetzung der Prüfung zur Grundlage der weiteren Prüfung machen.
( 4 ) Die Prüfung beginnt, wenn die erste Prüfungsleistung zu erbringen ist. Ein Rücktritt vom Prüfungsversuch ist nur aus wichtigem Grund zulässig und gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen im Ausnahmefall entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 5 ) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 4 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. Die Vikarinnen und Vikare haben erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
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§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Alle Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13)
eine hervorragende Leistung
gut (12/11/10)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend (9/8/7)
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend (6/5/4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
mangelhaft (3/2/1)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
( 2 ) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Gesamtnote nach dem für die Prüfungsleistung festgelegten Verhältnisschlüssel. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 3 ) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Zweiten Theologischen Prüfung werden das Ergebnis der praktischen Prüfung Gottesdienst dreifach, die Ergebnisse der praktischen Prüfung Religionsunterricht bzw. der Prüfung Konfirmandenarbeit und der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt zweifach und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfungen einfach gewertet. Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,0 – 12,5
= sehr gut
12,4 – 9,5
= gut
9,4 – 6,5
= befriedigend
6,4 – 4,0
= ausreichend
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§ 11
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen der mündlichen Prüfungsfächer bilden den Prüfungsausschuss. Auf Grund aller Einzelergebnisse stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest.
( 2 ) Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
( 3 ) Die Leistungen entsprechen insgesamt den Anforderungen nicht, wenn die beiden praktischen Prüfungen oder insgesamt mehr als zwei Fachprüfungen mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder das ermittelte Gesamtergebnis nicht einen Punktwert von mindestens 4,0 ergibt.
( 4 ) Der Prüfungsausschuss kann eine Nachprüfung beschließen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine nicht ausreichende Fachprüfung mit mindestens ausreichend bewertet werden kann. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fachprüfungen umfassen.
( 5 ) Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Ablauf der Wiederholungsprüfung fest, er kann von den erbrachten praktischen und schriftlich-mündlichen Prüfungen bis zu zwei Prüfungsleistungen anrechnen, soweit diese mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurden.
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§ 12
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Ergebnisse der praktischen Prüfungen einschließlich der Teilnoten werden den Vikarinnen und Vikaren jeweils nach Abschluss des Prüfungsgespräches durch die Prüfungskommissionen mündlich mitgeteilt.
( 2 ) Die Ergebnisse der schriftlich-mündlichen Prüfung sowie der mündlichen Prüfungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung werden am Tag der mündlichen Prüfungen nach der Feststellung durch den Prüfungsausschuss verkündet. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erhalten die Vikarinnen und Vikare eine Notenübersicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
( 3 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertungen der einzelnen Fachprüfungen. Die Urkunde ist mit Siegel der jeweiligen Trägerkirche und dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
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§ 13
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes ihre Prüfungsunterlagen persönlich einzusehen oder den digitalen Versand zu beantragen.
( 2 ) Waren Vikarinnen und Vikare ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihnen die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
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§ 14
Rechtsmittel

( 1 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen können die Vikarinnen und Vikare im Wege der Beschwerde vor dem Theologischen Prüfungsamt geltend machen. Zur Entscheidung über Beschwerden kann das Theologische Prüfungsamt einen Beschwerdeausschuss einrichten.
( 2 ) Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt einzulegen. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang beim Prüfungsamt an. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist oder die Vikarinnen und Vikare in anderer Weise in ihren Rechten verletzt wurden.
( 3 ) In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird. Bewertungen werden insbesondere daraufhin überprüft, ob die Fachprüferinnen und -prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
( 4 ) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und sonstige Verfahrensfehler sind gegenüber der jeweiligen Prüfungskommission unverzüglich zu beanstanden und in der Niederschrift festzuhalten. Schuldhaft nicht rechtzeitig beanstandete Beeinträchtigungen und sonstige Verfahrensfehler sind unbeachtlich.
( 5 ) Hält das Theologische Prüfungsamt die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es die getroffene Entscheidung und, wenn es erforderlich ist, das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. Es kann anordnen, dass bestimmte Teile der Prüfung zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Fachprüferinnen und -prüfer stattzufinden hat.
( 6 ) Gibt das Theologische Prüfungsamt der Beschwerde nicht statt, so entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode über die Beschwerde.
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§ 15
Verstoß gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Theologische Prüfungsamt nach Anhörung der jeweiligen Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
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§ 16
Abweichungen bei Epidemischer Lage

In einer epidemischen Lage gemäß § 5 IfSG kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden,
  1. dass die praktischen Prüfungen Gottesdienst und Religionsunterricht bzw. Konfirmandenarbeit (LLK) aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehen,
  2. dass die Prüfung Gemeindeprojekt nur aus der Planung und theoretischen Durchführung sowie der mündlichen Prüfung besteht,
  3. dass die mündlichen Prüfungen in Form einer Video- oder Hybridsitzung durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungsteile der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Prüfungen. In diesem Fall wird das Protokoll nur vom protokollführenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben.
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II. Fachspezifische Bestimmungen

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§ 17
Gottesdienst

( 1 ) Die praktische Prüfung Gottesdienst besteht aus dem schriftlichen Gottesdienstentwurf, dem gehaltenen Gottesdienst und dem anschließenden Prüfungsgespräch. Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst werden der schriftliche Entwurf und der durchgeführte Gottesdienst und das Prüfungsgespräch je einfach gewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
( 2 ) Es ist ein schriftlicher Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den vom Theologischen Prüfungsamt beschlossenen Predigttext vorzulegen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen und hymnologischen Entscheidungen zu begründen. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 3 ) Der Entwurf umfasst maximal 25.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. Die im Gottesdienst vorgetragenen Texte einschließlich Predigt und Liedern, das Literaturverzeichnis und sonstige Anlagen gehören in den Anhang. Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Theologischen Prüfungsamt eingereicht werden.
( 4 ) Der Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde an einem in Absprache mit den Vikarinnen und Vikaren und der Gemeinde vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin statt. Der Gottesdienst ist öffentlich. Weicht der Prüfungsgottesdienst von der vom Kirchenrat/Presbyterium festgelegten agendarischen Form ab, ist dies zuvor dem Theologischen Prüfungsamt zur Genehmigung vorzulegen.
( 5 ) Nach dem Gottesdienst findet ein Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gesprächs sind der gehaltene Gottesdienst sowie der eingereichte Entwurf mit Predigt; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 18
Religionsunterricht

( 1 ) Die praktische Prüfung Religionsunterricht besteht aus einem schriftlichen Entwurf, der durchgeführten Unterrichtsstunde und dem Prüfungsgespräch. Die Prüfungsteile werden jeweils einfach gewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
( 2 ) Es ist ein schriftlicher Entwurf einer Unterrichtsstunde aus dem Bereich Religionsunterricht vorzulegen. Das Thema ist Bestandteil einer laufenden Unterrichtsreihe und in deren Kontext darzustellen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen. Das Thema der Unterrichtsstunde ist mit dem Pädagogischen Institut abzustimmen. Wird der Entwurf ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig abgegeben, wird die praktische Prüfung Religionsunterricht insgesamt mit 0 Punkten bewertet. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 3 ) Der Entwurf umfasst maximal 21.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen und Verlaufsplan der gehaltenen Unterrichtsstunde; ausschließlich Literaturverzeichnis, Medien und Materialien sowie sonstiger Anlagen. Es ist nur eine eigene Abkürzung zulässig, mit Ausnahme des Verlaufsplanes. Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Theologischen Prüfungsamt eingereicht werden. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 4 ) Die unterrichtspraktische Prüfung findet in der Regel in der Ausbildungsschule an einem von den Vikarinnen und Vikaren in Absprache mit der Schule und den Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegten Termin statt. Ihre Dauer entspricht in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Klasse, in der die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet, üblich ist. Sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
( 5 ) Nach der gehaltenen Unterrichtsstunde findet das Prüfungsgespräch statt. Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion der gehaltenen Unterrichtsstunde und die darin getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. In der Fortführung sind Grundfragen des Religionsunterrichtes zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 19
Kirchliche Bildungsarbeit

( 1 ) Statt der praktischen Prüfung im Religionsunterricht kann eine Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenunterricht erfolgen. Die praktische Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenunterricht besteht aus einem schriftlichen Entwurf, der durchgeführten Einheit der gemeindepädagogischen Arbeit oder des Konfirmandenunterrichts und dem Prüfungsgespräch. Die Prüfungsteile werden jeweils einfach gewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
( 2 ) Es ist ein schriftlicher Entwurf der entsprechenden Arbeitseinheit vorzulegen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen. Wird der Entwurf ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig abgegeben, wird die praktische Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenunterricht insgesamt mit 0 Punkten bewertet. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 3 ) § 18 Absätze 3 und 5 gelten für die die praktische Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenunterricht entsprechend.
( 4 ) Die Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenunterricht findet in der Regel in der Kirchengemeinde statt, in welcher die Vikarinnen oder Vikare ihren Vorbereitungsdienst ableisten. Die Dauer der Prüfung entspricht in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Konfirmandenarbeit bzw. der gemeindepädagogischen Arbeit üblich ist; sie soll jedoch 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
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§ 20
Gemeindeprojekt

( 1 ) Die schriftlich-mündliche Prüfung Gemeindeprojekt besteht aus der Dokumentation des durchgeführten Gemeindeprojektes und dem Prüfungsgespräch. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der Bewertung der Dokumentation und des Prüfungsgespräches.
( 2 ) Die Vikarinnen und Vikare sollen die Planung und Durchführung eines Projektes eigener Wahl beschreiben, dieses aus der Gemeindesituation heraus erläutern, seine biblisch-theologischen sowie systematisch-theologischen Entscheidungen begründen und das Projekt auswerten. Bei der Beschreibung der Gemeindesituation ist die lokale und regionale Kirchengeschichte einzubeziehen. Das Thema ist mit der Mentorin oder dem Mentor sowie dem Theologischen Prüfungsamt abzustimmen.
( 3 ) Die schriftliche Dokumentation umfasst maximal 42.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. Zur Anfertigung der Dokumentation wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe ist zu dem im Ausbildungsplan festgesetzten Zeitpunkt in gedruckter und geeigneter digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Näheres regeln die gliedkirchlichen Durchführungsbestimmungen. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 4 ) Das Prüfungsgespräch findet in der Regel im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfungen statt. Hierbei werden zunächst die im Gemeindeprojekt getroffenen theologischen, gemeindepädagogischen und kybernetischen Entscheidungen reflektiert und zu den jeweiligen Grundlagen im Bereich Gemeindeentwicklung, Kybernetik und Kirchentheorie in Beziehung gesetzt. Dabei sind auch die regionale Kirchengeschichte sowie Aspekte aus den Themenbereichen nach § 23 einzubeziehen. Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
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§ 21
Kirchenrechts- und Verwaltungskurs

( 1 ) Es wird ein Kurs „Kirchenrecht und Verwaltung“ mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 2 ) Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
( 3 ) Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
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§ 22
Diakoniepraktikum

( 1 ) Es wird ein zweiwöchiges Praktikum in einem diakonischen Arbeitsbereich mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 2 ) Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
( 3 ) Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
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§ 23
Ökumene – Mission – Interkulturelle Theologie

Die Themenbereiche sind Querschnittsthema und werden in allen Einzelprüfungen zur Sprache gebracht. Dabei werden Grundkenntnisse in allen drei Themenbereichen vorausgesetzt. Näheres regelt der Stoffplan.
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§ 24
Mündliche Abschlussprüfungen

( 1 ) Die mündlichen Abschlussprüfungen finden an einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin im Rahmen von Einzelprüfungen statt und erstrecken sich auf die Bereiche Seelsorge, Pastorales Alltagsgespräch auf biblisch-theologischer Grundlage, Kasualien, Pastorale Identität und systematisch-theologische Prüfung auf Grundlage des Heidelberger Katechismus und der Barmer theologischen Erklärung sowie den mündlichen Teil der Prüfung Gemeindeprojekt.
( 2 ) In der Prüfung Seelsorge werden auf Basis eines Verbatims die eigene seelsorgliche Praxis auf dem Hintergrund der theoretischen Kenntnisse über unterschiedliche Seelsorge- und Beratungskonzeptionen sowie die eigene Rolle als Seelsorgerin bzw. Seelsorger reflektiert. Die Prüfung dauert 20 Minuten zuzüglich 10 Minuten Vorbereitungszeit.
( 3 ) Die Prüfung Pastorales Alltagsgespräch simuliert Situationen, wie sie in der pastoralen Praxis auftreten. Dabei sollen die Vikarinnen und Vikare zeigen, dass sie theologisch begründet, elementarisiert und allgemeinverständlich Auskunft geben können. Die Prüfung dauert 20 Minuten.
( 4 ) In der Prüfung Kasualien sollen Begründung und Zielsetzung der Kasualien in theologischer, liturgischer und anthropologischer Theorie sowie in Bezug auf die kirchliche Praxis inklusive kirchenrechtlicher Fragestellungen dargestellt und reflektiert werden. Die Prüfung dauert 20 Minuten.
( 5 ) Die Prüfung Pastorale Identität bezieht sich auf das Amts- und Rollenverständnis von Pfarrpersonen sowohl in pastoraltheologischer Perspektive als auch im Blick auf das individuelle Kompetenzportfolio. Die Prüfung dauert 30 Minuten.
( 6 ) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt.
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§ 25
Landeskirchliche Durchführungsbestimmungen

Die Theologischen Prüfungsämter der vier Trägerkirchen erlassen eigene verwaltungstechnische Durchführungsbestimmungen in Form einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
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§ 26
Schlussbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. März 2026 mit der seminaristischen Ausbildung beginnen, in Kraft.
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Artikel 5

Die Ausführungsbestimmung zu § 6 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung -PfAO-) vom 17. März 2011 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 188) wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift wird die Angabe „§6“ durch die Angabe „§ 7 und § 9“ ersetzt.
  2. In der Eingangsformel wird die Angabe „§ 48 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 2“ und die Angabe „§6“ durch die Angabe „§ 7 und § 9“ ersetzt.
  3. In der Überschrift zu Buchst. B wird die Angabe „§ 6 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
  4. In Buchst. B Nrn. 1 und 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
  5. In Buchst. B Nrn. 1, 2 und 3 werden die Wörter „beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes“ ersetzt.
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Artikel 6

Dieses Kirchengesetz tritt rückwirkend zum 1. März 2026 in Kraft.
Bovenden, den 2. Juni 2026
Der Präses der Gesamtsynode
Adam

Verschiedenes

Nr. 78Anordnung
zur Durchführung der Wahlen
zu den Kirchenräten/Presbyterien
und Gemeindevertretungen
im Jahr 2027

Aufgrund von § 13 Absatz 3 Satz 1 der Kirchenverfassung i.V.m. § 6 Satz 1 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Gemeindewahlen (Gemeindewahlgesetz) hat das Moderamen der Gesamtsynode als Wahltag für die oben genannten Wahlen
Sonntag, den 14. März 2027
festgelegt.
Leer, den 21. April 2026
Das Moderamen der Gesamtsynode
Dr. Bei der Wieden

Zur Besetzung freigegebene Stellen

Die Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenhaus wird mit einem Stellenumfang von 100 % einer vollen Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben.
Die Freigabe erfolgt mit der Maßgabe, dass dauerhaft im Umfang von 10 % einer vollen Pfarrstelle Vertretung im Bereich des Evangelisch-reformierten Synodalverbands Grafschaft Bentheim wahrzunehmen ist.
Im Falle einer veränderten parochialen Zuordnung hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin andere, gegebenenfalls auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, insbesondere hat die Gesamtsynode in Aussicht gestellt, dass die pfarrdienstliche Versorgung perspektivisch in größeren Organisationseinheiten erfolgen soll. Daher umfasst der Dienstauftrag die enge Kooperation aller evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in der Region. Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin hat den Dienst gegebenenfalls auch in anderer struktureller Zuordnung (Gemeindeverband o.ä.) zu übernehmen.
Bewerber und Bewerberinnen können ihre Gesuche innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes ab beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenhaus (z.Hd. Herr Carsten Konjer, Buitenborg 72, 49828 Neuenhaus – kirchenrat.neuenhaus@reformiert.de) einreichen.
Auf das Stellenprofil unter www.reformiert-neuenhaus.de wird hingewiesen.
Die Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Schüttorf wird mit einem Stellenumfang von 50 % einer vollen Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben.
Im Falle einer veränderten parochialen Zuordnung hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin andere, gegebenenfalls auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, insbesondere hat die Gesamtsynode in Aussicht gestellt, dass die pfarrdienstliche Versorgung perspektivisch in größeren Organisationseinheiten erfolgen soll. Daher umfasst der Dienstauftrag die enge Kooperation aller evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in der Region. Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin hat den Dienst gegebenenfalls auch in anderer struktureller Zuordnung (Gemeindeverband o.ä.) zu übernehmen.
Bewerber und Bewerberinnen können ihre Gesuche innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes ab beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Schüttof (z.Hd. Herrn Pfarrer Johannes de Vries, Friedrich-Middendorff-Platz 1, 48465 Schüttorf – johannes.devries@reformiert-schuettorf.de) einreichen.

Personalnachrichten

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Berufung

In den Pfarrdienst der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Braunschweig und Wolfsburg-Gifhorn-Peine wurde eingeführt:
Pfarrerin
Ulrike Becker
am 22. März 2026
Herausgeber:Evangelisch-reformierte Kirche, Landeskirchenamt, Saarstraße 6, 26789 Leer
Telefon: 0491/91 98-0, Fax: 0491/91 98-251; E-Mail: info@reformiert.de
Redaktion:Matthias Lüken, Telefon: 0491/91 98-216, E-Mail: matthias.lueken@reformiert.de
Erscheinungsweise:i. d. R. vierteljährlich
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER