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Kooperationsvertrag
zwischen der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
und der
Evangelisch-altreformierten Kirche
in Niedersachsen

vom 13. Dezember 2006
in der Fassung der 2. Änderung vom 4./11. März 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 119)

Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) – im Folgenden Evangelisch-reformierte Kirche genannt –, vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode, Saarstraße 6, 26789 Leer,
und
die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen – im Folgenden Evangelisch-altreformierte Kirche genannt –, vertreten durch das Moderamen ihrer Synode, Bathorner Diek 3,49846 Hoogstede,
schließen nach Zustimmung durch die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche und der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche im Bewusstsein der Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Kirchen den folgenden Kooperationsvertrag:
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§ 1
Grundlegung

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche und die Evangelisch-altreformierte Kirche arbeiten – bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit – in synodaler Gemeinschaft zusammen. Ihre Gemeinschaft bringen beide Kirchen dadurch zum Ausdruck, dass sie „gemeinsam auf dem Weg“ sind und mehr und mehr zusammenwachsen wollen.
( 2 ) Die vertragschließenden Kirchen sind bestrebt, alles zu vermeiden, was diesem Ziel entgegenwirken könnte. Die Kirchen werden sich über alles Wesentliche – insbesondere die Anbahnung vertraglicher Beziehungen zu anderen Kirchen und kirchlichen Zusammenschlüssen – informieren und konsultieren. Der Evangelisch-altreformierten Kirche ist bekannt, dass die Evangelisch-reformierte Kirche Mitglied der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland ist. Der Evangelisch-reformierten Kirche ist bekannt, dass zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche und der Protestantischen Kirche in den Niederlanden eine Assoziationsvereinbarung besteht.
( 3 ) Zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche und der Evangelisch-altreformierten Kirche sollen Verhandlungen und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten vom Geist der Geschwisterlichkeit bestimmt sein.
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§ 2
Zusammenarbeit im theologischen Bereich

( 1 ) Die Gemeinschaft beider Kirchen (§ 1 Abs. 1) schließt die Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft ein.
( 2 ) Von den vertragschließenden Kirchen benannte Vertreter / Vertreterinnen sollen sich an der Arbeit und Meinungsbildung der jeweils anderen Kirche beteiligen.
( 3 ) In der Evangelisch-reformierten Kirche und in der Evangelisch-altreformierten Kirche ist das Evangelische Gesangbuch (EG) in Gebrauch.
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§ 3
Beteiligung an Synoden

Die Vereinbarung über die gegenseitige Beteiligung an Synoden zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 4. Juni 1991 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
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§ 4
Beteiligung an Ausschüssen

( 1 ) Soweit in den jeweiligen Kirchen Ausschüsse für bestimmte Arbeitsgebiete oder Fragestellungen eingerichtet sind oder werden, können die Ausschüsse durch Beschluss – im Einvernehmen mit dem Moderamen der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche bzw. dem Moderamen der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche – die Mitarbeit eines Vertreters / einer Vertreterin der jeweils anderen Kirche zulassen.
( 2 ) Dies gilt nicht für Ausschüsse, die ganz oder teilweise durch die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche bzw. durch die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche berufen und zusammengesetzt werden. Bei diesen Ausschüssen entscheidet die Gesamtsynode bzw. die Synode über die Teilnahme eines Vertreters / einer Vertreterin der jeweils anderen Kirche. Die Vertreter / Vertreterinnen der jeweils anderen Kirche haben kein Stimmrecht.
( 3 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche kann im Sinne des Absatzes 2 einen Vertreter / eine Vertreterin in den Rechtsausschuss der Evangelisch-reformierten Kirche entsenden.
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§ 5
Ausbildung von Theologinnen und Theologen

( 1 ) Glieder der Evangelisch-altreformierten Kirche können auf eigenen Antrag in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-reformierten Kirche mit Gaststatus aufgenommen werden. Die während des Studiums bis zum ersten theologischen Examen entstehenden Kosten für Ausbildungsmaßnahmen wie beispielsweise Tagungen, Seminare und Gemeindepraktika trägt die Evangelisch-altreformierte Kirche.
( 2 ) Für Theologiestudierende mit Gaststatus gilt die Pfarrerausbildungsordnung der Evangelisch-reformierten Kirche.
( 3 ) Theologiestudierende mit Gaststatus müssen Glied der Evangelisch-reformierten Kirche sein, um zum ersten theologischen Examen zugelassen zu werden. Sie können in den Vorbereitungsdienst übernommen werden.
( 4 ) Theologiestudierende mit Gaststatus, die Glied der Evangelisch-altreformierten Kirche bleiben, werden gegen Erstattung der Kosten zu den theologischen Examen zugelassen. Sie können in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche übernommen werden. Der Vorbereitungsdienst kann in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Evangelisch-reformierten Kirche in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-altreformierten Kirche erfolgen, wenn ein gemeinsam abgestimmter Ausbildungsplan vorliegt. Die Kosten für den Vorbereitungsdienst trägt die Evangelisch-altreformierte Kirche.
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§ 6
Kirchenmusikalische Zusammenarbeit

Die Evangelisch-altreformierte Kirche beteiligt sich an der Finanzierung der Stelle des Landesposaunenwartes / der Landesposaunenwartin und kann dessen / deren Dienst für die Bläserarbeit in ihren Gemeinden in entsprechendem Umfang in Anspruch nehmen. Die Einzelheiten sind in einer zwischenkirchlichen Vereinbarung zu regeln.
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§ 7
Ausschreibung vakanter Pfarrstellen

Die Evangelisch-altreformierte Kirche ist befugt, die Ausschreibung vakanter Pfarrstellen im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche in gleicher Weise vorzunehmen, wie sie für die Besetzung vakanter Pfarrstellen in der Evangelisch-reformierten Kirche üblich ist.
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§ 8
Interessenvertretung in kirchlichen Zusammenschlüssen

Die Evangelisch-reformierte Kirche sagt der Evangelisch-altreformierten Kirche zu, ihre Anliegen in geeigneten Fällen gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen mitzuvertreten. Dies gilt insbesondere für die in Abschnitt 11 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, Artikel 3 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und die in § 2 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beschriebenen Aufgaben.
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§ 9
Rechtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche kann Amts- und Verwaltungshilfe des Kirchenamtes der Evangelisch-reformierten Kirche und des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche wie eine Gemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche in Anspruch nehmen.
( 2 ) In personalwirtschaftlichen Angelegenheiten kann Verwaltungshilfe nur insoweit in Anspruch genommen werden, wie die Evangelisch-altreformierte Kirche das in der Evangelisch-reformierten Kirche geltende Arbeitsrecht anwendet und die Kosten, wie sie Gemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche für derartige Dienstleistungen entrichten, erstattet.
( 3 ) Im Bereich des Meldewesens kann Verwaltungshilfe solange nicht in Anspruch genommen werden, wie die Evangelisch-altreformierte Kirche keine Kirchensteuern durch die staatlichen Finanzämter erhebt.
( 4 ) Für den Übertritt von Gemeindegliedern der einen in die jeweils andere Kirche gilt die Übertrittsvereinbarung zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 20. November 1990 in der jeweils geltenden Fassung.
( 5 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche stellt die Evangelisch-reformierte Kirche von allen Ansprüchen frei, auch solchen aus Schadenersatzforderungen, die aus der Erbringung von Amts- und Verwaltungshilfe gegen die Evangelisch-reformierte Kirche gerichtet werden, soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
( 6 ) In streitbefangenen Fällen, in denen die Evangelisch-reformierte Kirche Amts- oder Verwaltungshilfe geleistet hat, ist ausschließlich die Evangelisch-altreformierte Kirche Prozessbeteiligte.
( 7 ) Das in der Evangelisch-reformierten Kirche jeweils geltende Recht des Datenschutzes gilt unmittelbar auch in der Evangelisch-altreformierten Kirche. Der / Die von der Gesamtsynode gewählte Beauftragte für den Datenschutz im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche ist mit gleichen Aufgaben und Befugnissen als Beauftragter / Beauftragte für den Datenschutz im Bereich der Evangelisch-altreformierten Kirche tätig. Die ihm / ihr durch die Tätigkeit für die Evangelisch-altreformierten Kirche entstehenden Reisekosten und sonstigen Auslagen werden ihm / ihr von der Evangelisch-altreformierten Kirche nach den für die Evangelisch-reformierte Kirche geltenden Bestimmungen erstattet.
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§ 10
Regelung finanzieller Belange

( 1 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche beteiligt sich an den finanziellen Lasten der Evangelisch-reformierten Kirche, indem sie den durch ihre Inanspruchnahme entstandenen Aufwand erstattet. Hierfür entrichtet die Evangelisch-altreformierte Kirche einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von zwei Euro pro Gemeindeglied. Dieser Pauschalbetrag bedarf in Abständen von fünf zu fünf Jahren, erstmalig im Jahr 2012 einer Überprüfung. Die Evangelisch-altreformierte Kirche teilt dem Kirchenamt jeweils die Gesamtgemeindegliederzahl per 31.12 des Vorjahres bis zum 30. März des folgenden Jahres mit.
( 2 ) Sollte die Evangelisch-altreformierte Kirche unverschuldet mehr als ein Jahr nicht in der Lage sein, den Pauschalbeitrag zu erbringen, verpflichten sich beide Seiten zur Aufnahme geschwisterlichen Verhandlungen.
( 3 ) Jede Kirche trägt alle Kosten und Aufwendungen selbst, die Vertretern / Vertreterinnen ihrer Kirche durch die Teilnahme und Mitarbeit in Organen, Ausschüssen und Gremien der jeweils anderen Kirche entstanden sind.
( 4 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirche entscheidet aufgrund des bei ihr geltenden Rechtes, ob und in welcher Weise Reisen von Vertretern / Vertreterinnen ihrer Kirche zu Sitzungen der Evangelisch-reformierten Kirche Dienstreisen sind und ggf. Dienstunfallfürsorge zu leisten ist.
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§ 11
Beginn, Beendigung und Änderung des Vertrages

( 1 ) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und wird auf unbefristete Zeit geschlossen.
( 2 ) Dieser Vertrag kann von jeder der vertragschließenden Kirchen durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
( 3 ) Jede Änderung dieses Vertrages bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche und der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche.
( 4 ) Dieser Vertrag wird in den Verkündungsblättern der vertragschließenden Kirchen bekannt gemacht.