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Kirchengesetz über den Ergänzungsvertrag der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und den übrigen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen zum Vertrag vom 19. März 1955

Vom 2. März 1966

(GVBl. Bd. 13 S. 224)

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§ 1

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§ 2

Der Ergänzungsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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§ 3

Der Tag, an dem der Ergänzungsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsbl. bekanntzumachen.