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Dienstvertragsordnung
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(DVO.EKD)

vom 25. August 2008
in der Fassung vom 6. März 2020

(ABl. EKD 2008 S. 341; 2020 S. 126)
(GVBl. Bd. 19 S. 68)

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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Rechtsverhältnisse der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Hauptgeschäftsstelle ihres Diakonischen Werkes, des Evangelischen Entwicklungsdienstes (EED) sowie der Einrichtungen und Werke, die die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland anwenden (Anwenderliste).
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte.
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§ 2
Kirchlich-diakonischer Auftrag

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu verkündigen. Der diakonische Dienst ist Lebens- und Wesensäußerung der evangelischen Kirche.
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§ 3
Referenzregelungen

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission orientiert sich bei der Gestaltung der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland an dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) in der jeweils für den Bund geltenden Fassung, an dem Bundesangestelltentarifvertrag - Kirchliche Fassung Rheinland-Westfalen-Lippe (BAT-KF RWL) sowie an den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW.EKD).
Anmerkung zu § 3 Abs. 1:
Die Orientierung soll grundsätzlich in der o. g. Rangfolge erfolgen. Ein Antrag auf Abweichung von der jeweils geltenden Fassung des TVöD bedarf eines kirchenspezifischen, insbesondere strukturellen oder finanziellen Grundes. Ein entsprechender Antrag muss innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Information durch die Geschäftsstelle über die Änderungen der oben genannten Regelungswerke erfolgen. Die Information wird unver-züglich gegeben.
( 2 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils für den Bund geltenden Fassung (TVöD) sowie die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist oder bei zukünftigen Änderungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt wird. Wird im TVöD auf die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen, sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten. Gleiches gilt, wenn keine Beamtinnen und Beamten bei dem Dienstgeber beschäftigt sind.
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§ 4
Allgemeine Pflichten

(Ergänzung zu § 3 TVöD)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen zur Erfüllung ihres kirchlichen und diakonischen Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben.
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§ 5
Verpflichtung

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist bei Dienstantritt über Rechte und Pflichten zu informieren und auf den Inhalt der §§ 2 und 4 zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit unterzeichnet.
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§ 6
Qualifizierung

(Ergänzung zu § 5 TVöD)
( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch berufliche Fortbildung aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Der Dienstgeber ist verpflichtet, hierfür entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.
( 2 ) Näheres bestimmt die Arbeitsrechtliche Kommission in einer besonderen Arbeitsrechtsregelung.
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Abschnitt II
Arbeitszeit

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§ 7
Regelmäßige Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto

(Ergänzung zu §§ 6 und 10 TVöD)
Die Umsetzung genereller Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit oder die Einführung von Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit kann über die Regelungen der §§ 6 und 10 TVöD hinaus durch Dienstvereinbarung näher bestimmt werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission setzt hierfür Rahmenrichtlinien.
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Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

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§ 8
Eingruppierung

(Abweichung von § 12 (Bund) Abs. 1 Satz 1 TVöD)
Die Eingruppierung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters richtet sich nach dem Entgeltgruppenplan der EKD. Im Übrigen gelten die §§ 12ff. (Bund) TVöD. Es gilt der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013 mit Ausnahme der Entgeltordnung (Anlage 1 des TV EntgO Bund) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 9
Stufenzuordnung

(Abweichung von § 16 (Bund) Abs. 2 bis 3 a TVöD sowie von § 17 Abs. 2 TVöD)
( 1 ) Bei der Einstellung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Nachgewiesene Zeiten einschlägiger beruflicher Tätigkeit der letzten sieben Jahre vor der Einstellung werden bei der Stufenfestsetzung angerechnet. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Anmerkung zu § 9 Abs. 1:
  1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.
( 2 ) Bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der eine der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vergleichbare Arbeitsrechtsregelung bzw. ein vergleichbares Tarifrecht anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) § 17 Abs. 2 TVöD wird nicht angewendet.
( 4 ) Höhergruppierungen aufgrund einer höher zu bewertenden Tätigkeit erfolgen entsprechend § 17 Abs. 5 TVöD stufengleich. Dies gilt nicht bei Höhergruppierungen von mehr als drei Entgeltgruppen, wobei die Entgeltgruppen 9a und 9b hierbei als eine Entgeltgruppe anzusehen sind. Die Stufenzuordnung erfolgt in diesem Fall mindestens in die Stufe, die das bisherige Tabellenentgelt erstmalig übersteigt.
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§ 10
Kinderzulage

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für jedes Kind, für das sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen, eine monatliche Zulage in Höhe von 90 Euro. § 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden. Die Kinderzulage nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Sie ist ein Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Ergänzend zu § 20 Abs. 2 TVöD ist die Kinderzulage bei der Bemessung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen.
Anmerkung zu § 10:
Die Zulage nimmt erst nach dem 1. Januar 2009 an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
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§ 11
Leistungsentgelt, Familienbudget

( 1 ) Sobald und soweit die Sätze für das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD über drei Prozent steigen, werden nach dieser Bestimmung Leistungsentgelte entsprechend TVöD gewährt. Diese werden aus den über die drei Prozent des Gesamtvolumens hinausgehenden Beträgen finanziert.
( 2 ) Anstelle der Regelung nach Absatz 1 können familienunterstützende Maßnahmen gefördert werden.
( 3 ) Nähere Regelungen werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission getroffen.
( 4 ) Bei Erkrankung eines Kindes unter 14 Jahren werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu fünf Arbeitstage je Kalenderjahr ohne ärztliches Attest und unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt unabhängig davon, ob ein Anspruch nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
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§ 12
Jahressonderzahlung

(Anstelle von § 20 Abs. 3, 5 und 6 TVöD)
( 1 ) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Die Auszahlung eines Teilbetrages der Jahressonderzahlung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht möglich.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum 30. September 2008 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. In diesem Fall treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß § 20 Abs. 2 TVöD die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
( 3 ) § 20 Abs. 3 TVöD wird nicht angewendet.
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§ 13
Zahltag

(Ergänzung zu § 24 Abs. 1 TVöD)
Abweichend von § 24 Abs. 1 TVöD sind die Bezüge für den Kalendermonat am 16. eines Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter benanntes Girokonto in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu zahlen. Durch Dienstvereinbarung kann festgelegt werden, dass der Zahltag für die Zukunft auf den Monatsletzten gelegt wird.
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§ 14
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Entgeltumwandlung

(Anstelle von § 25 TVöD)
( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, die der Dienstgeber durch Versicherung bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt oder der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Dortmund oder bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach deren Satzungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sicherstellt.
( 1a ) Beendet das Diakonische Werk der EKD die Beteiligung an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit Wirkung vom 31. Dezember 2010, wird die zusätzliche Altersversorgung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2011 bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse in Darmstadt (EZVK) fortgesetzt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Diakonischen Werk der EKD am 31. 12. 2010 bestanden hat, entrichten ab dem 1. Januar 2011 eine Eigenbeteiligung zur Zusatzversorgung nach § 61 der Satzung der EZVK in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 1 %. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Diakonischen Werk der EKD und zum Evangelischen Zentrum für Entwicklung und Diakonie nach dem 31. 12. 2010 begründet wird. Für die einzelne Mitarbeiterin oder den einzelnen Mitarbeiter ist die Eigenbeteiligung auf die Dauer von zehn Jahren begrenzt und endet spätestens am 31. Dezember 2030.
Anmerkung zu Absatz 1 a:
Erleidet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch die Eigenbeteiligung im Nettoentgelt einen Nachteil, so ist dieser Nachteil auf schriftlichen Antrag auszugleichen. Die Feststellung des Nachteils ist auf Basis der Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2011 vorzunehmen. Der Ausgleich ist für die Dauer der Eigenbeteiligung zu leisten.
( 1b ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelisch-reformierten Kirche haben abweichend von Absatz 1 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, die der Dienstgeber durch Versicherung bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder der VERKA PK Kirchliche Pensionskasse AG nach deren jeweiligen Satzungsvorschriften oder Versicherungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung und gemäß kirchengesetzlicher Vorgaben sicherstellt. Die Gleichwertigkeit zu den Regelungen über die Zusatzversorgung nach den §§ 7 und 8 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) ist sicherzustellen.
( 1c ) Wird die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung über eine kirchliche Versorgungskasse durchgeführt, die nach dem Prinzip der Kapitaldeckung arbeitet, trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, sofern keine Eigenbeteiligung nach Absatz 1a geleistet wird, die über 4,8 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts hinaus gehenden Pflichtbeiträge zur Zusatzversorgung zur Hälfte. Die Eigenbeteiligung nach Satz 1 ist auf maximal 1 Prozent begrenzt und wird nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Beschlusses neu verhandelt.
( 2 ) Bei Inkrafttreten dieser Regelung in Einzelfällen bestehende andere Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung bleiben unberührt.
( 3 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann verlangen, dass nach § 1 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Entgeltumwandlung durchgeführt wird. Durch Dienstvereinbarung kann die Entgeltumwandlung auf einzelne Anbieter von Versicherungsleistungen begrenzt werden. Von der Anbieterbegrenzung kann auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in begründeten Fällen abgewichen werden. Bei Umwandlungsbeträgen, die steuerlich nach § 40b Einkommensteuergesetz pauschalie-rungsfähig sind, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch darauf, dass der Dienstgeber diese Beträge pauschalversteuert. Die Pauschalsteuer wird von der Mitarbe-terin oder dem Mitarbeiter getragen.
( 4 ) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 1. Januar 2002 das 47., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 2001 in einem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2002 fortgeführt wurde, beteiligt sich der Dienstgeber an der Entgeltumwandlung. Der nach Satz 1 förderungsfähige Betrag darf 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen entspr. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ausgeschöpft ist. Der Entgeltumwandlungsbetrag wird zwischen Dienstgeber und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wie folgt aufgeteilt:
am 1. Januar 2002
vollendetes Lebensjahr
Dienstgeberanteil am
Umwandlungsbetrag
Anteil der Mitarbeiterin
des Mitarbeiters am
Umwandlungsbetrag
53–54
70 %
30 %
50–52
50 %
50 %
47–49
30 %
70 %
Bei Umwandlungsbeträgen nach diesem Absatz, die steuerlich nach § 40 b Einkommensteuergesetz pauschalierungsfähig sind, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch darauf, dass der Dienstgeber diese Beträge pauschalversteuert. Die Pauschalsteuer wird in diesem Fall vom Dienstgeber getragen.
( 5 ) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung aus der Sonderzuwendung ist jeweils bis Ende August des Kalenderjahres, in dem die Sonderzuwendung gezahlt wird, schriftlich geltend zu machen. Gleiches gilt für die künftige Beendigung oder Änderung der Entgeltumwandlung. Bei der Geltendmachung ist anzugeben, in welcher Höhe Entgeltansprüche aus der Sonderzuwendung umgewandelt werden sollen. Die Geltendmachung ist für einen einmaligen Entgeltumwandlungsbetrag oder einen jährlich wiederkehrenden Entgeltumwandlungsbetrag möglich. Über die Entgeltumwandlung schließen Dienstgeber und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Vereinbarung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf Förderung nach Absatz 4 werden über den vom Dienstgeber zu tragenden Zuschussbetrag informiert.
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Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung

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§ 15
Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen

(Anstelle von § 11 TVöD und Ergänzung zu § 28 TVöD)
( 1 ) Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter erhält auf Antrag Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung, wenn sie oder er
  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder pflegt oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt oder
  3. selbst anerkannt schwerbehindert ist.
Dienstliche Belange dürfen der Beurlaubung nicht entgegenstehen.
Anmerkung zu § 15 Absatz 1
Angehörige i.S.d. Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b sind:
  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Personen, die mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im gleichen Haushalt leben, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
( 2 ) Sonderurlaub nach Absatz 1 darf eine Gesamtdauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung eines Sonderurlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubszeitraumes zu stellen.
( 3 ) Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter soll auf Antrag nach einer mindestens achtjährigen Beschäftigungszeit für die Dauer von höchstens einem Jahr Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts erhalten, sofern es die dienstlichen Verhältnisse gestatten.
( 4 ) Entgeltliche Beschäftigungen während des Sonderurlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Dienstgebers. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Beschäftigung dem Zweck des Sonderurlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung nicht widerspricht.
( 5 ) Ein Sonderurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung kann vorzeitig nur beendet werden, wenn der Grund für den Sonderurlaub oder die Teilzeitbeschäftigung entfällt oder andere wichtige Gründe vorliegen und dienstliche Verhältnisse dem nicht entgegenstehen, insbesondere erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer eingestellten Ersatzkraft.
( 6 ) Dem Antrag einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, anstelle eines Sonderurlaubs nach Absatz 1 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, soll entsprochen werden.
( 7 ) Während des Sonderurlaubs soll der Kontakt zwischen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Dienstgeber von beiden Seiten aufrechterhalten werden, um die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu erleichtern. In geeigneten Fällen können längerfristig Beurlaubte im gegenseitigen Einvernehmen zu Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen herangezogen werden, soweit Sinn und Zweck des Sonderurlaubs nicht gefährdet werden.
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§ 16
Arbeitsbefreiung

(Ergänzung zu § 29 TVöD)
( 1 ) Über die Anlässe des § 29 TVöD hinaus gelten folgende Anlässe als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD im nachstehend genannten Ausmaß freigestellt wird:
a)
Eheschließung
2 Arbeitstage
b)
Tod einer Person, die mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in einem Haushalt gelebt hat
2 Arbeitstage
c)
Beisetzung eines Angehörigen (Anmerkung zu § 15 Absatz 1), der nicht im gleichen Haushalt gelebt hat
1 Arbeitstag
d)
Konfirmation oder Kommunion eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1 Arbeitstag
e)
Eheschließung eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1 Arbeitstag
f)
Silberne Hochzeit oder 25. Jahrestag der Eingehung einer Lebenspartnerschaft
1 Arbeitstag
( 2 ) Abweichend von § 29 Abs. 1 Buchstabe a) und b) TVöD beträgt die Dauer der Freistellung:
a)
bei Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin oder bei der erstmaligen Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt
2 Arbeitstage
b)
beim Tode der Ehegattin/des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
4 Arbeitstage
Anmerkung zu § 16 Abs. 1 und 2:
Fällt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c, e und f der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung. Fällt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlass der Freistellung folgende Tag - im Falle des Absatzes 2 Buchstabe b einer der drei folgenden Tage - arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Arbeitstag.
( 3 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD zur Teilnahme an Sitzungen kirchlicher Organe, deren Mitglied sie oder er ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Arbeitsbefreiung ist zu gewähren zur Teilnahme an Kirchentagen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 17
Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs

Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Anstelle des in § 26 Abs. 2 Buchstabe d) TVöD genannten Zeitpunk-tes tritt der Zahltag gemäß § 13.
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Abschnitt V
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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§ 18
Ordentliche Kündigung

(Anstelle von § 34 Abs. 1 und 2 TVöD)
( 1 ) Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
( 2 ) Bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Im einzelnen Arbeitsvertrag kann in diesen Fällen eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Die Kündigung ist nur mit einer Frist von mindestens einem Monat und nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig.
( 3 ) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als
1 Jahr
6 Wochen
von mindestens
5 Jahren
3 Monaten
von mindestens
8 Jahren
4 Monaten
von mindestens
10 Jahren
5 Monaten
von mindestens
12 Jahren
6 Monaten
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
( 4 ) Nach einer Beschäftigungszeit von fünfzehn Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unkündbar.
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§ 19
Außerordentliche Kündigung

Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist der Austritt aus der evangelischen Kirche oder ein Verhalten, das eine grobe Missachtung der evangelischen Kir-che oder ihrer Ordnungen darstellt.
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§ 20
Beschäftigungszeit

(Ergänzungen zu § 34 Abs. 3 TVöD)
( 1 ) Der Dienst
  1. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen,
  2. bei den von den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildeten Zusammenschlüssen,
  3. bei den Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
ist Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD.
( 2 ) Dem Dienst nach Absatz 1 stehen Tätigkeiten gleich
  1. in missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  2. in Einrichtungen und Verbänden, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform;
  3. in einer evangelischen Kirchengemeinde oder Kirchengemeinschaft im Ausland, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer ihrer Gliedkirchen oder Zusammenschlüssen von Gliedkirchen verbunden ist;
  4. im Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche und des Deutschen Caritasverbandes;
  5. bei Einrichtungen, Werken und Verbänden weiterer Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin angeschlossen sind;
  6. in Dienststellen oder bei Dienstgebern des Bundes Evangelischer Kirchen.
Anmerkung zu § 20 Abs. 2:
Als Dienst nach Absatz 1 können auch Zeiten bei ökumenischen Partnern im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene bei Nicht-Regierungs-Organisationen und internationalen Organisationen, mit denen partnerschaftliche Kontakte bestehen, anerkannt werden. Es sind nur Zeiten anrechnungsfähig, die für die Tätigkeit beim Dienstgeber nach § 1 förderlich sind.
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Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 21
Inkrafttreten, Laufzeit

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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Anlagen zur Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland

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1. Anwenderliste

Institut
Anschrift
Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e. V.
10117 Berlin,
Auguststr. 80
Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e. V.
53115 Bonn,
Blücherstr. 14
Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e.V.
30159 Hannover,
Otto-Brenner-Str. 9
Bundesakademie für Kirche und Diakonie gGmbH
13156 Berlin,
Heinrich-Mann-Str. 29
Evangelischer Familien-Bildungsstätten und Familien-Bildungswerke e.V.
44145 Dortmund,
Jägerstr. 1
Burckhardthaus e.V.
63554 Gelnhausen,
Postfach 1440
Comenius-Institut e.V.
48149 Münster,
Schreiberstr. 12
Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge e.V.
34117 Kassel,
Ständeplatz 18
Deutsche Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung e. V. (DEAE)
60439 Frankfurt/M.,
Emil-von-Behring-Str. 3
Deutsche Seemannsmission e. V.
28195 Bremen,
Jippen 1
Deutscher Verband Evangelischer Büchereien e. V.
37073 Göttingen,
Bürgerstr. 2
Diakonisches Werk der EKD
70010 Stuttgart,
Postfach 101142
Evangelische Akademie zu Berlin gGmbH
10117 Berlin,
Charlottenstraße 53/54
Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer
53115 Bonn,
Endenicher Str. 41
Evangelische Frauen in Deutschland e. V.
30175 Hannover,
Berliner Allee 9-11
Evangelische Freiwilligendienste für junge Menschen gGmbH
30159 Hannover,
Otto-Brenner-Str. 9
Evangelische Landjugendakademie/Trägerverein zur Förderung der Evangelischen Jugend auf dem Lande e.V
57610 Altenkirchen,
Dieperzbergweg 13-17
Evangelische StudentInnengemeinde
30159 Hannover,
Otto-Brenner-Str. 9
Evangelischer Blinden- und Sehbehindertendienst e.V.
35039 Marburg,
Lessingstr. 5
Evangelischer Entwicklungsdienst e. V.
53123 Bonn,
Ulrich-von-Hassell-Str. 76
Evangelisches Missionswerk
20537 Hamburg,
Normannenweg 17-21
Evangelisches Zentralinstitut für Familienberatung GmbH
10117 Berlin,
Auguststr. 80
Evangelisch-reformierte Kirche
26789 Leer,
Saarstr. 6
Führungsakademie für Kirche und Diakonie gAG
10178 Berlin,
Berliner Dom, Portal 12, Am Lustgarten
Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik gGmbH
60394 Frankfurt/M.,
Postfach 500550
Gustav-Adolf-Werk e. V.
04211 Leipzig,
Postfach 310763
Konfessionskundliches Institut des Evangelischen Bundes e.V.
64625 Bensheim,
Ernst-Ludwig-Str. 7
Männerarbeit der EKD
30175 Hannover,
Berliner Allee 9-11
Ökumenische Zentrale der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V
60446 Frankfurt/M.,
Postfach 900617
Verein zur Unterstützung der Gehörlosen-, der Schwerhörigen- und der Blinden- u. Sehbehindertenseelsorge in der EKD
34117 Kassel,
Ständeplatz 18
#

2. Entgeltgruppenplan der Evangelischen Kirche in Deutschland