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Kirchengesetz
über die Ordnung für das Diakonische Werk
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Diakoniegesetz)

vom 25. April 1997
zuletzt geändert durch Artikel 3
des Kirchengestzes vom 6. Mai 2022

(GVBl. Bd. 21 S. 171)

Jesus Christus hat durch seinen Dienst (Diakonie) die Menschen an Leib und Seele errettet; wer diese Rettung annimmt, wird in der Nachfolge Christi zur Diakonie befreit. So wirkt Jesus Christus auch in der Dankbarkeit seiner Gemeinde weiter zum Heil der Welt, das ihr Wohl einschließt.
Das Verständnis von Kirche als synodaler Gemeinschaft verpflichtet Gemeinden, Gemeindeverbände und Mitglieder des Diakonischen Werkes zur Gemeinsamkeit im diakonischen Handeln.
Zur Ordnung dieses Dienstes innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche hat die Gesamtsynode gemäß § 83 a der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Diakonischer Auftrag

( 1 ) Die Diakonie am nahen und fernen Nächsten, am Einzelnen und an der Gesellschaft gehört zum ursprünglichen und unmittelbaren Auftrag der Kirchengemeinden, der Synodalverbände und der Evangelisch-reformierten Kirche.
( 2 ) Dieser Dienst wird wahrgenommen:
  1. in den Kirchengemeinden als Trägern von den Kirchenräten und durch die von den Kirchenräten Beauftragten (§ 21 der Kirchenverfassung),
  2. in den Synodalverbänden als Trägern von den Synoden (§ 56 Nr. 7 der Kirchenverfassung), den Moderamina der Synoden (§ 60 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 der Kirchenverfassung) und durch die von diesen Organen Beauftragten (§ 56 Nr. 2 der Kirchenverfassung),
  3. in der Evangelisch-reformierten Kirche als Träger von der Gesamtsynode und in deren Auftrag von dem Diakonieausschuss als Diakonisches Werk der Evangelisch-reformierten Kirche als synodal geordneter Dienstgemeinschaft der Träger und Mitglieder,
  4. durch Beteiligung der Evangelisch-reformierten Kirche am Diakonischen Werk in Niedersachsen e.V.,
  5. von evangelischen, diakonischen und anderen sozialen Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform, die sich dem Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche als Mitglieder angeschlossen haben.
( 3 ) Die Synoden und die Gesamtsynode nehmen ihren diakonischen Dienst selbst oder durch ihre Verfassungsorgane wahr (§§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenverfassung). Zu ihrer Unterstützung können sie Diakonieausschüsse – soweit diese nicht selbst Verfassungsorgane sind – berufen und den Dienst dieser Ausschüsse im Rahmen der Kirchenverfassung, dieser Ordnung und der sonstigen kirchengesetzlichen Bestimmungen regeln.
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§ 2
Rechtsstellung

( 1 ) Das Diakonische Werk ist ein nicht rechtsfähiges Werk der Evangelisch-reformierten Kirche. Es trägt die Bezeichnung „Diakonisches Werk der Evangelisch-reformierten Kirche“.
Das Diakonische Werk arbeitet im Rahmen der Kirchenverfassung, dieser Ordnung und der sonstigen Kirchengesetze und - verordnungen nach den Weisungen der Gesamtsynode und – gemäß § 71 Abs. 1 der Kirchenverfassung in Vertretung der Gesamtsynode – des Moderamens der Gesamtsynode.
( 2 ) Das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche ist als gliedkirchlich-diakonisches Werk dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen und arbeitet mit in der diakonischen Arbeit der kirchlichen Zusammenschlüsse, denen die Evangelisch-reformierte Kirche angehört.
( 3 ) Das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche ist für die Kirchengemeinden und Synodalverbände der Evangelisch-reformierten Kirche sowie für alle angeschlossenen Mitglieder zuständiger Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1 zum Kirchenvertrag zwischen der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 13./15. Juni 1988 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 16 S. 24) bleibt unberührt.
( 4 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege arbeitet es im Diakonischen Werk in Niedersachsen e.V. mit. Es stimmt sich mit dem Diakonischen Werk in Niedersachsen e.V. und den übrigen am Diakonischen Werk in Niedersachsen e.V. beteiligten gliedkirchlichen Diakonischen Werken insbesondere über
  1. die Entwicklung gemeinsamer Strategien der diakonischen Arbeit der beteiligten Kirchen,
  2. die Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die diakonische Arbeit der beteiligten Kirchen,
  3. die Kampagnen des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e.V.,
  4. die Tätigkeit in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachen e.V.,
  5. die Initiierung und Durchführung von längerfristigen Projekten
    sowie
  6. die Verteilung der Mittel aus der Glücksspielabgabe
ab.“
( 5 ) Das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche ist kirchliche Einrichtung und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Für das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche als nicht rechtsfähigem Werk der Evangelisch-reformierten Kirche ist § 66 der Kirchenverfassung unmittelbar verbindlich.
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§ 2a
Diakonisches Werk in Niedersachsen e.V.

( 1 ) Das Diakonische Werk in Niedersachsen e.V. wird mit den ihm angehörenden Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten auf der Grundlage seiner Satzung gemeinsames Werk der in der Satzung genannten Kirchen.
( 2 ) Die Aufgaben des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e.V. ergeben sich aus seiner Satzung. Es ist Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene des Bundeslandes Niedersachsen.
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§ 3
Träger und Mitglieder

( 1 ) Die in der Evangelisch-reformierten Kirche verbundenen Kirchengemeinden und Synodalverbände gehören dem Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche als Träger diakonischer Dienste an. Andere evangelische Kirchengemeinden und Synoden, die keinem anderen Diakonischen Werk oder Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören, können auf Empfehlung des Diakonieausschusses durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode in den Kreis der Träger aufgenommen werden, solange sie diese Ordnung als für sich verbindlich anerkennen.
( 2 ) Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche sind die rechtlich unselbstständigen diakonischen Einrichtungen der Träger. Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche können rechtsfähige Verbände, Vereine und Einrichtungen der kirchlichen und diakonischen Arbeit werden, solange sie nach ihrer Satzung oder Grundordnung
  1. ausschließlich oder überwiegend kirchliche oder diakonische Aufgaben im Sinne dieser Ordnung erfüllen,
  2. steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
  3. das Recht der Evangelisch-reformierten Kirche als für sich verbindlich angenommen haben, sofern sie nicht in besonders begründeten Ausnahmefällen hiervon auf Vorschlag des Diakonieausschusses durch das Moderamen befreit worden sind,
  4. sicherstellen, dass alle Mitglieder ihrer Organe Kirchengemeinden von Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder Jüdischen Gemeinden angehören; die Mehrzahl der Organmitglieder soll Kirchengemeinden von Trägern (Abs. 1) oder Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden angehören,
  5. sicherstellen, dass im Falle ihrer Auflösung oder Aufhebung das verbleibende Vermögen im Kreise der Träger (Abs. 1) oder der Mitglieder verbleibt und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung Verwendung findet,
  6. sicherstellen, dass sie sich jährlich einer wirtschaftlichen Prüfung durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder – mit Zustimmung des Diakonischen Werkes – durch einen anderen sachverständigen Prüfer unterziehen und dem Diakonischen Werk den Vollzug der Prüfung unter Beifügung des Bestätigungsvermerkes anzeigen und alles tun, um etwaige Beanstandungen zu beheben,
  7. die in der Evangelisch-reformierten Kirche geltende Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 18. Oktober 2019 in der jeweils geltenden Fassung als für sich verbindlich angenommen haben.
( 3 ) Rechtsfähige Verbände, Vereine, Werke und Einrichtungen der kirchlichen oder diakonischen Arbeit, die die in Abs. 2 Nrn. a, c und d aufgestellten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht vollständig erfüllen, aber bestrebt sind, ihre Arbeit und ihre Ordnung an den Grundsätzen dieses Kirchengesetzes auszurichten, können Gastmitglieder des Diakonischen Werkes werden. In einem Vertrag zwischen dem Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche und solchen Verbänden, Vereinen, Werken und Einrichtungen sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Gastmitgliedschaftsverhältnis zu regeln.
( 4 ) Die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche – Zuordnungsrichtlinie – vom 8. Dezember 2007 ist für die Aufnahme von Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 und Gastmitgliedern nach Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
( 5 ) Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet auf Empfehlung des Diakonieausschusses über die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 2 Satz 2 und Gastmitgliedern nach Abs. 3 im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Träger. Liegen die Voraussetzungen der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie - oder diejenigen des Absatzes 2 beziehungsweise des Absatzes 3 nicht mehr vor, hat das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Diakonieausschusses und des betroffenen Mitgliedes die Aufnahme zu widerrufen beziehungsweise das Gastmitgliedschaftsverhältnis zu kündigen.
( 6 ) Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Träger, Mitglieder und Gastmitglieder wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk nicht berührt. Die Kirchengemeinden, Synodalverbände und die Mitglieder und Gastmitglieder sollen ihren Dienst in gegenseitigem Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Dienststellen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege ausüben.
( 7 ) Die Synodalverbände und die Mitglieder nach Absatz 2 und Absatz 3, deren Gebiet ausschließlich in Niedersachsen liegt oder die Einrichtungen in Niedersachsen betreiben, sind durch ihre Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelisch reformierten Kirche zugleich Mitglieder des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e.V.. Das gilt nicht für Mitglieder, die ausschließlich Kindertagesstätten betreiben.
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§ 4
Aufgaben des Diakonischen Werkes
der Evangelisch-reformierten Kirche

( 1 ) Das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche fördert die diakonische Arbeit der Kirchengemeinden, der Synodalverbände, der Gesamtkirche und der Mitglieder und Gastmitglieder. Soweit nach kirchlichem oder staatlichem Recht eine Beaufsichtigung diakonischer oder sozialer Einrichtungen oder Stellungnahmen zu deren Arbeit vorgeschrieben sind, nimmt das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche diese Aufgabe als zuständiger Spitzenverband gemäß § 2 Abs. 3 wahr.
( 2 ) Zur Erfüllung der in Abs. 1 gestellten Aufgaben ist das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel befugt, Rechtsgeschäfte einzugehen und die Evangelisch-reformierte Kirche daraus zu berechtigen oder zu verpflichten. Es ist insbesondere zuständig für:
  1. die Koordinierung der Arbeitszweige von diakonischen Einrichtungen in der Evangelisch-reformierten Kirche und die Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Belange der Träger, Mitglieder und Gastmitglieder,
  2. die fachliche, wirtschaftliche und rechtliche Beratung der Träger der Diakonie und der Mitglieder und Gastmitglieder und ihre Information über alle wesentlichen Vorgänge, insbesondere auch die Unterstützung ihrer Anliegen und die Stellungnahmen als Spitzenverband zu Anträgen der Träger, Mitglieder und Gastmitglieder auf Förderung durch öffentliche und private Mittel für diakonische und soziale Einrichtungen, soweit nicht durch das Diakonische Werk in Niedersachsen e.V. wahrgenommen,
  3. die Vertretung der Diakonie der Kirche und der gemeinsamen Anliegen ihrer Träger, Mitglieder und Gastmitglieder bei kirchlichen und öffentlichen Dienststellen, anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und in Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, soweit nicht durch das Diakonische Werk in Niedersachsen e.V. wahrgenommen,
  4. Vertretung der Evangelisch-reformierten Kirche im Diakonischen Werk in Niedersachsen e.V. und in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.,
  5. die Intensivierung und Vertiefung der Beziehungen zur Diakonie evangelischer Kirchen im Ausland, der ökumenischen und der gesellschaftlichen Diakonie in Zusammenarbeit sowohl mit den zuständigen Ausschüssen oder den Beauftragten der Evangelisch-reformierten Kirche als auch mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und den Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, dem Reformierten Bund, der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen und dem Ökumenischen Rat der Kirchen,
  6. die Berichterstattung und Beratung gegenüber der Gesamtsynode und dem Moderamen der Gesamtsynode in grundsätzlichen und in aktuellen Fragen der Diakonie, insbesondere die Anregung von Kollekten und Sammlungen für diakonische Zwecke und die Unterbreitung von Vorschlägen für Bauvorhaben und sonstige fördernde Maßnahmen im Bereich der Diakonie,
  7. die Erarbeitung und Förderung und gegebenenfalls die Durchführung von diakonischen Schwerpunktprogrammen, insbesondere auch die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Hilfe in Notständen und Katastrophenfällen,
  8. die Förderung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Rüstzeiten für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Diakonie,
  9. die Überwachung der von der Gesamtsynode beschlossenen Kollekten und Sammlungen und die Weiterleitung aller eingehenden Kollekten, Sammlungen, Zuschüsse und sonstigen Spenden für diakonische Aufgaben,
  10. die Durchführung von Erholungs- und Freizeitmaßnahmen für behinderte und ältere Menschen und für Familien und Mütter oder Väter mit Kindern in Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden, Synodalverbänden, Mitgliedern und Gastmitgliedern,
  11. die Vorprüfung der Verwendungsnachweise der Träger und Mitglieder, soweit diese nach staatlichem Recht erforderlich ist, die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der aus der Gesamtdiakoniekasse gewährten Zuschüsse; auf Antrag von Mitgliedern können gegen Erstattung der Kosten betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt oder vermittelt werden,
  12. den Entwurf eines Haushaltsplanes für das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche und für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan für das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche einschließlich seiner Nebenhaushaltspläne bereitgestellten Mittel sowie für den Erlass von Vergaberichtlinien für aus dem Haushalt des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche zu gewährende Zuschüsse an Dritte,
  13. die Leitung und die Verwaltung der eigenen diakonischen Einrichtungen der Evangelisch-reformierten Kirche, soweit die Verwaltung nicht anderen Stellen übertragen worden ist,
  14. die Aufstellung und laufende Fortführung des Verzeichnisses nach § 66 Abs. 2 der Kirchenverfassung und dessen Mitteilung an das Moderamen der Gesamtsynode zur Veröffentlichung,
  15. die Erfüllung der ihm sonst von der Gesamtsynode oder dem Moderamen der Gesamtsynode übertragenen Aufgaben sowie – im Rahmen der Möglichkeiten – die Erfüllung von Aufgaben, die ihm Träger und Mitglieder übertragen.
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§ 5
Leitung

( 1 ) Die Leitung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche obliegt der Gesamtsynode. Sie wird in ihrem Auftrag durch den von der Gesamtsynode zu Beginn einer jeden Wahlperiode gebildeten Diakonieausschuss wahrgenommen. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der Diakonieausschuss bleibt im Amt, bis die Gesamtsynode einen neuen Diakonieausschuss gebildet hat.
( 2 ) Der Diakonieausschuss wird wie folgt zusammengesetzt:
  1. Die Gesamtsynode wählt sieben Mitglieder oder Ersatzmitglieder von Abgeordneten (§ 69 a der Kirchenverfassung) in den Diakonieausschuss.
  2. Die Gesamtsynode kann bis zu vier weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen, wobei im diakonischen Dienst oder in der sozialen Arbeit besonders erfahrene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Mitgliedern im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 besonders zu berücksichtigen sind.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied des Diakonieausschusses vorzeitig aus, führt die Gesamtsynode eine Nachwahl oder eine Nachberufung für den Rest der Wahlperiode durch. Für die Zeit bis zur Neuwahl kann das Moderamen der Gesamtsynode ein Ersatzmitglied in den Diakonieausschuss berufen.
( 4 ) Für die Teilnahme von Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode an Sitzungen des Diakonieausschusses gilt § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Gesamtsynode.
( 5 ) Der Diakonieausschuss vertritt das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche im Rahmen der Befugnisse und Zuständigkeiten des § 4 Abs. 2. § 76 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenverfassung gilt entsprechend.
Der Diakonieausschuss kann allgemeine Regelungen für die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes erlassen, die der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode bedürfen.
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§ 6
Verwaltung

( 1 ) Die Verwaltung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche wird von einer Geschäftsstelle beim Kirchenamt nach den Beschlüssen und Weisungen des Diakonieausschusses geführt. Die Kosten des Diakonieausschusses und der Aufwand für die Geschäftsstelle sind nach den Maßstäben des geltenden Haushaltsrechts im Haushaltsplan für das Diakonische Werk zu veranschlagen.
( 2 ) Der Diakonieausschuss hat die Dienst- und Fachaufsicht über den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Diakonischen Werkes. Die Ausübung dieser Aufsicht kann der Diakonieausschuss seinem Vorsitzenden oder seiner Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied übertragen. Die Geschäftsstelle wird von einem hauptamtlichen Geschäftsführer oder einer hauptamtlichen Geschäftsführerin nach den Weisungen des Diakonieausschusses geleitet. Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann die Ausübung der Aufsicht auch auf den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin übertragen werden
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Diakonieausschusses beratend teil.
( 3 ) Der Diakonieausschuss kann Amts- oder Verwaltungshilfe vom Kirchenamt nach § 81 der Kirchenverfassung in Anspruch nehmen.
Über Inhalt, Umfang, Ausmaß und Kostentragung ist zwischen Diakonieausschuss und dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin eine Vereinbarung zu schließen.
Die Zulässigkeit der Maßnahmen, die durch die Amts- oder Verwaltungshilfe verwirklicht werden sollen, richten sich nach dem für das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche geltenden Recht, die Durchführung der Maßnahmen nach dem für das Moderamen der Gesamtsynode geltenden Recht.
Das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche trägt gegenüber dem Moderamen der Gesamtsynode die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen, für die Durchführung der zu treffenden Maßnahmen ist das Moderamen der Gesamtsynode verantwortlich.
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§ 7
Ausführungsbestimmungen

Das Moderamen der Gesamtsynode kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz als Rechtsverordnung erlassen.
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Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.2#

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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2 ↑ Das Datum des Inkrafttretens bezieht sich auf das Kirchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung.